Zumutbarkeit
Sie müssen eine Stelle vom AMS nur annehmen, wenn sie „objektiv zumutbar“ ist. Arbeitsweg, Bezahlung, Kurse usw. – was gilt als angemessen, was nicht?
Geben Sie Ihren Krankenstand beim AMS unverzüglich bekannt. Während des Krankenstandes gibt es keine Vermittlungsaktivitäten oder Ähnliches durch das AMS. Auch die Vereinbarungen im Rahmen der Eigeninitiative müssen nicht eingehalten werden.
Ab dem 4. Tag des Krankenstandes erhalten Sie auf Antrag von der Österreichischen Gesundheitskasse grundsätzlich Krankengeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der zuvor bezogenen Notstandshilfe.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ruht während des Bezuges von Krankengeld. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die zuerkannte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, es kommt dadurch nur zu einer zeitlichen Verschiebung.
Wenn Sie wieder gesund sind, müssen Sie das AMS rasch und unbedingt persönlich darüber informieren – und zwar auch dann, wenn die Gesundheitskasse Ihnen zusichert, Sie elektronisch wieder gesund zu melden!
Achtung!
Wenn Ihr Krankenstand weniger als 62 Tage gedauert hat, müssen Sie sich nach Ende Ihres Krankenstandes innerhalb von einer Woche wieder beim Arbeitsmarktservice melden.
Hat Ihr Krankenstand länger als 62 Tage gedauert oder ist Ihr Leistungsanspruch während des Krankenstandes ausgelaufen, müssen Sie unmittelbar nach dem Ende des Krankenstandes einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe stellen.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
Persönliche Anliegen
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