Person tippt in Taschenrechner ein
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Förder­ung­en für Ar­beit­nehmer­:innen und Ar­beit­geber­:innen

Bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen können Beihilfen und arbeitsplatzbezogene Förderungen in Anspruch genommen werden. Es gibt Förderungen einerseits für Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen und anderseits für Ar­beit­geber­:innen, die sie beschäftigen.

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Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hör­be­ein­trächtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zum Video über Beihilfen.

Institutionen

Förderungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben werden vom Sozialministeriumservice (SMS)dem Arbeitsmarktservice (AMS), den Sozial­ver­sicher­ungs­träg­ern und den Ämtern der Landesregierungen gewährt.

Wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt und alle Vorschriften eingehalten werden, können Arbeitgeber:innen, beziehungsweise Arbeitnehmer:innen Zuschüsse beantragen, und zwar zu

  1. Lohn­kosten
  2. Schulungs- und Ausbildungskosten
  3. Kosten der Adaptierung von Ar­beits­plätz­en. 

Überblick über Förderungen und Beihilfen

Eingliederungsbeihilfe

Wenn Menschen mit Behinderung, die nicht in Beschäftigung stehen, eingestellt werden, kann beim AMS eine zeitlich begrenzte Eingliederungsbeihilfe als Zuschuss zu den Lohn­kost­en beantragt werden.

Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch (vor Beginn der Beschäftigung) zwischen AMS und Arbeitgeber:in und der zu fördernden Person gebunden. Die Förderungshöhe und die Förder­dauer werden im Einzelfall zwischen AMS und Arbeitgeber:in vereinbart.

Diese Förderungen können beim Sozialministeriumservice beantragt werden:

Inklusionsförderung/ InklusionsförderungPlus

Für Unternehmen, die eine Person mit einer Begünstigteneigenschaft einstellen. Voraussetzung ist der vorherige Bezug einer AMS-Eingliederungsbeihilfe. Die In-­klusions­förder­ung sowie die InklusionsförderungPlus werden für die Dauer von 12 Monaten zuerkannt. Zudem gibt es einen Inklusionsbonus für Lehrlinge mit einem Behindertenpass für die Dauer der Lehrzeit.

Entgeltzuschuss

Wenn begünstigte behinderte Menschen bestimmte Leistungen nicht erbringen können, gibt es für Arbeitgeber:innen einen Zuschuss zu den Lohnkosten. Das gilt allerdings nur, wenn die be­hinder­ungs­be­dingte Leistungseinschränkung auch durch technische Arbeitshilfen nicht aus­ge­glich­en werden kann. Der Entgeltzuschuss stellt eine langfristige Förderung dar.

Arbeitsplatzsicherungszuschuss

Wenn der Arbeits- oder Ausbildungsplatz einer Person mit Behinderung gefährdet ist, kann un­ab­hängig von einer tatsächlichen Leistungsminderung für die Zeit des Vorliegens der Ge­fähr­dung ein Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden.

Schulungs- und Ausbildungskosten, Ausbildungsbeihilfe

Braucht man einen Arbeitsplatz oder muss man ein aufrechtes Ar­beits­ver­hält­nis erhalten, können für externe Schulungen und Ausbildungen Förderungen für behinderungsbe­dingt anfallende Kosten gefördert werden. Dient die Schulungsmaßnahme der Sicherung des Arbeitsplatzes, können auch Kosten gefördert werden, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Zusätzlich können Kosten für Begleitpersonen oder Ge­bärden­sprach­dolmetscher­:innen übernommen werden.

Im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung kann für einen behinderungsbedingten Mehr­auf­wand eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

Adaptierung von Arbeitsplätzen, technischen Arbeitshilfen, Mobilitätsförderungen

Bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen können Zuschüsse für die Adaptierung des Arbeitsplatzes in Anspruch genommen werden.

Das betrifft auch Kosten für Geräte oder Behelfe, die die Auswirkungen einer Behinderung auf die Leistungsfähigkeit kompensieren. Darunter fallen beispielsweise elektronische Lese­ge­räte für sehbehinderte Menschen.

Investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Betrieben für Menschen mit Be­hinder­ung­en können ebenfalls gefördert werden. 

Für die Kosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder zur Ausübung der Beschäftigung können Mobilitätsförderungen gewährt werden: z.B. Mobilitätszuschuss, Zuschuss zur Erlangung der Lenkerberechtigung, Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges, Förderung für ein Orien­tier­ungs- und Mobilitätstraining, Förderung zur Anschaffung eines Blindenführhundes oder Assistenzhundes.

Zuschüsse zur Gründung und Sicherung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt, können unter bestimmten Vor­aus­setz­ung­en Zuschüsse zur Gründung und Sicherung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewährt werden.

Achtung!

Zusätzlich können sowohl von Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen als auch von Ar­beit­geber­:innen, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Abgaben- und Steuer­vor­teile in Anspruch genommen werden.

Weitere Unterstützungsleistungen bietet das „Netzwerk Berufliche Assistenz - (NEBA)“

Sie sollen den Prozess der Integration in ein reguläres Arbeitsverhältnis absichern und können unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Dazu gehören insbesondere das Jugend­coach­ing, AusbildungsFit, die Berufsausbildungsassistenz, die Arbeitsassistenz und das Jobcoaching.

Das Jugendcoaching soll Jugendlichen beim Übergang von der Schule in den Beruf unterstützen, um bei Bedarf den bestmöglichen Weg in ein Lehrverhältnis, eine berufliche Quali­fi­zier­ung und Integration in den ersten Arbeitsmarkt sicherzustellen bzw. um bei individuellen Pro­blem­lagen Orientierungshilfen zu entwickeln.

AusbildungFit stellt ein weiteres An­ge­bot für Jugendliche dar: Sie können versäumte Basisqualifikationen und Social Skills nachholen und es werden viele individuelle Fähigkeiten für die folgende Ausbildung geschult.

Die Berufsausbildungsassistenz verfolgt die Zielsetzung, den Jugendlichen durch geeignete Maß­nahm­en der Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung einen erfolgreichen Abschluss der gewählten Ausbildung zu ermöglichen und somit den Rahmen für eine längerfristige Ein­glied­er­ung in den Regelarbeitsmarkt zu schaffen.

Die Arbeitsassistenz unterstützt Menschen mit Assistenzbedarf und deren Ar­beit­geber­:innen. Sie bietet Beratung und Betreuung zur Erlangung von Arbeitsplätzen, Beratung und Be­treu­ung zur Erhaltung von gefährdeten Arbeitsplätzen, Hilfestellung bei Konflikten am Ar­beits­platz, Abklärung der beruflichen Perspektiven sowie Beratung von Arbeitgeber:innen.

Jobcoaching wird grundsätzlich im Betrieb Arbeitnehmer:innen mit Behinderungen und deren Arbeitgeber:innen angeboten. Job Coaching kann als Einschulung für neue Mit­ar­beiter­:innen, aber auch als arbeitsplatzerhaltende Maßnahme bei bestehenden Ar­beits­ver­hält­nissen in Anspruch genommen werden. Ziel ist es, dass die gecoachten Mitarbeiter:innen die an sie gestellten Anforderungen am Arbeitsplatz eigenständig erfüllen können.

Das Betriebsservice berät Arbeitgeber:innen über die Möglichkeiten der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und informiert über die zahlreichen Förderangebote und Vorteile sowie unterstützt beim Recruiting.  

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA)

Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) kann von Menschen mit einer schweren Funk­ti­ons­be­ein­trächtig­ung in Anspruch genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Be­hinder­ung eine personale Unterstützung zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur Ab­sol­vier­ung einer Ausbildung benötigen.

Fit2work

Ein weiteres Beratungsangebot stellt das Programm fit2work dar. Durch eine gesunde Ar­beits­welt soll Invalidität vermindert bzw. Arbeitslosigkeit aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig verhindert werden. Erwerbsfähige Menschen sollen nach langen Krankenständen wieder eingegliedert werden.

AusBildung bis 18

Die AusBildung bis 18 soll allen Jugendlichen zu einer über den Pflichtschulabschluss hinausgehenden Qualifikation verhelfen und einem frühzeitigen Ausbildungsabbruch entgegenwirken. Die Ausbildungspflicht wird erfüllt durch den Besuch einer weiterführenden Schule, die Ab­sol­vier­ung einer Lehrausbildung oder die Teilnahme an Bildungs- oder Aus­bild­ungs­an­ge­bot­en oder an einer vorbereitenden Maßnahme.

Kontakt

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Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

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