Frau mit Uhr
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30.4.2021

Wochenarbeitszeit einseitig von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert

Wussten Sie, dass die vereinbarte Wochenarbeitszeit vom Arbeitgeber nicht einfach einseitig abgeändert werden kann? „Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich – wie bei jedem Vertrag – um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft“, informieren die AK Arbeitsrechtsprofis. Einer Betroffenen verhalf die AK Imst zu ihrem Recht.

Was für ein Schock für die Mitarbeiterin eines österreichweit tätigen Unternehmens! Anfang Dezember 2020 informierte sie ihr Arbeitgeber, dass ihre Wochenarbeitszeit von den vereinbarten 40 auf 20 Stunden reduziert werden soll.

„Ich kann es mir leider nicht leisten, so wenig zu arbeiten“, erklärte die Arbeitnehmerin. Nicht zuletzt auch deshalb, weil ihr Partner aufgrund einer Erkrankung nicht in Vollzeit arbeiten konnte. „Außerdem macht mir meine Arbeit Spaß und ich möchte wie vereinbart 40 Stunden arbeiten.“

Obwohl sie diesen Einwand ihrem Arbeitgeber auch schriftlich zukommen ließ, wurden die Wochenstunden von diesem „auf 20 angepasst“ – mit der Folge, dass die Beschäftigte ab Februar plötzlich auch 700 Euro netto weniger verdiente.

Zweiseitiges Rechtsgeschäft
Von den Arbeitsrechtsexperten der AK Imst erfuhr die Verzweifelte, dass „es sich bei einem Arbeitsvertrag – wie bei jedem Vertrag – um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Ein einseitiges Abgehen davon ist nicht statthaft. Da die Betroffene der Änderung nicht zugestimmt hat, ist sie weiter als Vollzeitbedienstete zu entlohnen.“

Die Arbeiterkammer Tirol informierte den Arbeitgeber, der daraufhin die Abrechnung auf 40 Wochenstunden korrigierte und den offenen Betrag an die Mitarbeiterin auszahlte.

Die AK Arbeitsrechtsprofis helfen unter 0800/22 55 22 – 1414 sowie arbeitsrecht@ak-tirol.com und in den AK Bezirksstellen.

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