Altersteilzeit

Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeit­nehmer­Innen die Mög­lich­keit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der ArbeitgeberInnen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die ArbeitnehmerInnen verlieren dabei weder Pensions­be­züge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Ar­beits­losen­ver­sicherung.


Tipp

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So funktioniert die Altersteilzeit

  • Die ArbeitnehmerInnen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60% verringern.

  • Sie erhalten neben dem Arbeitsentgelt für Ihre verringerte Arbeitszeit zu­sätz­lich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 % der Differenz zwischen dem Entgelt der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit (ohne Überstunden) gebührt hätte.

Hinweis

"Entgelt" ist mehr als Lohn oder Gehalt. Der Entgeltbegriff umfasst bei­spiels­weise Überstundenentgelt inkl. Zuschläge, Provisionen, Leist­ungs­ent­gelte, Sachbezüge etc.
  • Die ArbeitgeberInnen zahlen die Sozialversicherungsbeiträge weiter wie bis­her, d.h. die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt er­halt­en. Die Altersteilzeit wirkt sich nicht negativ auf die Pension aus. Auch der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Her­ab­setz­ung der Arbeitszeit gewahrt.

  • Die Laufzeit der Altersteilzeit ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt.

  • Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Block­zeit­modells reduziert werden. Bei „Blockmodellen“ muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden.

Hinweis

Als Ersatzarbeitskraft gilt entweder eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Gering­fügig­keits­grenze eingestellt wird, oder ein Lehrling.
  • Auf Antrag erhalten die Arbeitgeber:innen einen Teil des Mehraufwandes bzw. bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (s. unten) ihren gesamten Mehraufwand als Förderung zurück. 

Höhe der Sozialversicherungsbeiträge

Die ArbeitgeberInnen entrichten die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit.

Wann kann ich in Altersteilzeit gehen?

  • Die Altersteilzeit kann 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden.

  • Das gesetzliche Regelpensionsalter für Männer beträgt 65 Jahre.

  • Frauen, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, können noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für später geborene Frauen bewirkt auch ein späteres Zugangsalter für die Altersteilzeit.

Weitere Voraussetzungen für Altersteilzeit

  • Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn, die Arbeitszeit auf 40 bis 60% der Normalarbeitszeit zu verringern

  • Vereinbarung, dass die ArbeitgeberInnen den ArbeitnehmerInnen einen Lohnausgleich erstatten, der ca. die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt

  • Vereinbarung, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Bei­trags­grund­lage vor Herabsetzung der Arbeitszeit entrichtet werden und die Ab­fert­ig­ung auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet wird.

  • In den letzten 25 Jahren müssen die ArbeitnehmerInnen mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Diese Vor­aus­setz­ung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.
        
  • Das bisherige Beschäftigungsausmaß im letzten Jahr vor Beginn der Alters­teil­zeit darf höchstens 40% unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Ar­beits­zeit liegen. Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden, bei 38,5 Stunden sind das 23,1 Stunden pro Woche. Somit können auch Teil­zeit­be­schäftigte, deren Arbeitszeit zumindest 60% der Normalarbeitszeit beträgt, eine geförderte Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

  • Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben, dann ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Übertritt in die Alters­teil­zeit möglich.

Ausnahmen von der geförderten Altersteilzeit

Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind ArbeitnehmerInnen, die

  • eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Wit­wer­pension),
  • Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder
  • einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körper­schaft beziehen oder
  • das gesetzliche Pensionsalter vollendet und einen Anspruch auf Regel­pen­sion haben.

Aber: Altersteilzeitvereinbarungen mit Frauen der Geburtsjahrgänge 1963 bis 1967, die jeweils vom 2.12. bis 31.12. geboren sind, und Frauen der Geburtsjahrgänge 1964 bis 1968, die jeweils vom 2.6. bis 30.6. geboren sind, können in der ursprünglich vereinbarten, vom Arbeitsmarktservice bewilligten Form fortgeführt werden. Auch können Altersteilzeitvereinbarungen mit diesen Frauen, für die bis spätestens Ende 2023 ein Antrag auf Förderung gestellt wird, das Regelpensionsalter um höchstens sechs Monate überschreiten.

Hinweis

Geblockte Altersteilzeit wird nach wie vor nur bis zum früh­est­mög­lich­en Pensionsstichtag gefördert. Ausnahme: Bei Anspruch auf die Korridor­pen­sion kann geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr weiter­ge­führt werden, sollte keine andere Pension zustehen.

Achtung!

Beachten Sie auch die Ausnahme für oben genannte, in bestimmten Zeiträumen geborene Frauen.

Erkrankung während der Altersteilzeit

Wenn Sie die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nehmen und während der Voll­ar­beits­phase krank werden, erwerben Sie nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Sie nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommen, können Sie kein Zeitguthaben erwerben. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.

Gibt es bei Altersteilzeit Einbußen bei der Ab­fertig­ung? 

Nein. Die Abfertigung „alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur Abfertigung „neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.

Kann ich während der Altersteilzeit gekündigt werden?

Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tat­säch­lich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit aus­ge­sprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außer­dem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Alters­dis­kriminierung bzw. Sozialwidrigkeit zu prüfen.

Kann ich auf eine Altersteilzeit-Vereinbarung be­stehen? 

Die Altersteilzeit muss mit den ArbeitgeberInnen schriftlich vereinbart und ge­nehmigt werden. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen können jedoch einen Anspruch auf Altersteilzeit vorsehen. Einen Rechtsanspruch haben hingegen die ArbeitgeberInnen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen er­füllt sind.

Vorteile der Altersteilzeit

Von der Altersteilzeitregelung profitieren beide Seiten: Für die Ar­beit­nehmer­Innen halten sich die finanziellen Einbußen in Grenzen, weil sie das Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhalten, sondern auch für die Hälfte des „Verzichts“.

Hinweis

ArbeitgeberInnen können einen Teil der Mehrkosten als "Alters­teil­zeit­geld" vom Arbeitsmarktservice zurückbekommen. Sollten im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein (also frühestens mit 62 Jahren), so beträgt die Förderung sogar 100% der Mehrkosten.

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Wann kann ich in Pension gehen? Wie hoch wird meine Pension sein? Der AK Pensionsrechner hilft Ihnen, Ihre Pensionshöhe abzuschätzen.

hinweis

Mit Ende der Altersteilzeit endet nicht automatisch auch Ihr Arbeitsverhältnis. Hierzu bedürfte es sinnvoller Weise einer eigenständigen Regelung in der Altersteilzeitvereinbarung selbst. Fehlt eine derartige Regelung, bedarf es einer separaten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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