Zumutbarkeit
Sie müssen eine Stelle vom AMS nur annehmen, wenn sie „objektiv zumutbar“ ist. Arbeitsweg, Bezahlung, Kurse usw. – was gilt als angemessen, was nicht?
Sie sind arbeitslos und nehmen an einem Kurs oder einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teil. Dann können Sie für diese Zeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) bekommen, falls Ihr Arbeitslosengeld oder Ihre Notstandshilfe nicht ausreichen.
Sie sind arbeitslos und nehmen an einer Nach- oder Umschulung oder an einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS teil? Dann gebührt Ihnen für Maßnahmen, die ab 01.01.2024 beginnen, während dieser Zeit ein Schulungszuschlag zum Arbeitslosengeld von täglich 2,49 Euro.
Dauert die Maßnahme mindestens 120 Tage, dann gebührt der Schulungszuschlag in dreifacher Höhe. Bei einer Dauer von über einem Jahr wird der Zuschlag in fünffacher Höhe gewährt. Die Summe aus der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung + Schulungszuschlag ist allerdings mit maximal 1.536 Euro pro Monat gedeckelt. In diesem Fall gebührt der Schulungszuschlag anteilig, aber jedenfalls mindestens in dreifacher Höhe.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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