Fürs Homeoffice gelten nun klare Regeln
Hier gibts wichtige Infos und Antworten auf die häufigsten Fragen, zusammengestellt von den Arbeitsrechtsexpertinnen und Experten der AK Tirol.
Arbeitnehmer haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit verursacht haben. Es wird Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten genommen. Damit Arbeitnehmer haften, muss tatsächlich ein Schaden bei Erbringung der Dienstleistung entstanden sein. Der Schaden muss durch den Arbeitnehmer verschuldet sein und es darf kein Haftausschließungsgrund vorliegen. Der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein.
Man unterscheidet vier Stufen von Verschulden - die so genannten "Verschuldensgrade". Geregelt sind sie im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, entscheidet das Gericht.
Vom Verschuldensgrad hängt die Höhe der Schadenersatzpflicht von Arbeitnehmern ab. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzpflicht beispielsweise folgende Umstände zu berücksichtigen:
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend gemacht werden.
Wichtig!
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht früher verfallen.
Ist das Arbeitsverhältnis noch aufrecht, ist eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung widerspricht.
Dieses Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Arbeitgeber der Schadenersatzanspruch rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.
... unterliegt die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen keinen besonderen Beschränkungen, wenn die allgemeinen Bedingungen für eine Aufrechnung erfüllt werden.
Danach müssen die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sein. Eine Aufrechnung solcher Schadenersatzansprüche mit Entgeltansprüchen ist unzulässig, soweit die Entgeltansprüche der Exekution entzogen sind.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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