10 Tipps für ein vollständiges Pensionskonto

Warum bekomme ich eigentlich ein Pensionskonto? Warum macht es Sinn, den Fragebogen der Pensionsversicherungsanstalt ("Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten") auszufüllen? Wie genau muss ich das machen? Die wichtigsten Infos im Überblick.

Pensionskonto bringt Klarheit und Transparenz

Jeder und jede Beschäftigte in Österreich kann genau einsehen, was ihn oder sie in der Pension erwartet. Es wird jährlich aktuell auf den Euro genau Auskunft geben.

  • Sie erfahren, wie viel als Kontoerstgutschrift bisher als Berechnungsgrundlage Ihrer Pension auf Ihrem Pensionskonto steht.

  • Sie sehen, wie viel Sie derzeit erwarten können, wenn Sie bis zum Regelpensionsalter (60 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) keine weiteren Pensionsansprüche mehr erwerben.

  • Seit 2015 erfahren Sie auch, wie viel Sie in der Pension erwarten können, wenn Sie weiterhin wie bisher bis zum Regelpensionsalter 60/65 Pensionsansprüche erwerben.

Rechner

Pensionsrechner

Wann kann ich in Pension gehen? Wie hoch wird meine Pension sein? Der AK Pensionsrechner hilft Ihnen, Ihre Pensionshöhe abzuschätzen.

Achtung!

Nur ein vollständiges Pensionskonto gibt genaue Auskunft.

Sie können Ihr Pensionskonto mit allen Berechnungsgrundlagen auch online einsehen. Dazu steht Ihnen mit „MeineSV“ das Service Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung. Besorgen Sie sich daher jetzt Ihren Online-Zugang. Sie können dazu Ihre e-card als Bürgerkarte freischalten lassen oder eine Handysignatur anfordern. Mehr Infos unter: www.meinesv.at

Vorteile, wenn Sie Ihre Versicherungszeiten ergänzen?

  • Fehlende Versicherungszeiten können festgestellt werden. Das kann Ihre Pension verbessern.
  • Mit diesen Informationen kann Ihre zukünftige Pension abgeschätzt werden und Sie können planen.

10 Tipps zum Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten

Lang, lang ist's her... Wo hab' ich da noch mal gearbeitet? Wie lange genau? Hab' ich da noch Unterlagen? Machen Sie sich keine Sorgen! Geben Sie besser ungefähre Angaben als gar keine!

1. Achten Sie auf die Beschäftigungszeiten:
Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber Pensionszeiten nicht gemeldet haben. Diese Zeiten müssen innerhalb von 5 Jahren bekannt gegeben werden. Prüfen Sie deshalb genau, ob erworbene Pensionszeiten fehlen oder falsch erfasst sind. Stellen Sie Fehler richtig. Die Pensionsversicherung prüft Ihre Angaben dann bei Ihrer Krankenversicherung nach.

2. Auf Beitragsgrundlage (= Lohn, Gehalt) achten!
Es kommt auch vor, dass ArbeitgeberInnen ihre Beschäftigten mit unrichtigen Beitragsgrundlagen (Lohn, Gehalt)  anmelden. Sollten Sie Interesse an Ihren Beitragsgrundlagen haben, können Sie diese jederzeit bei Ihrer Krankenversicherung anfordern.

3. Nicht oder falsch gemeldete Zeiten korrigieren
Wenn die nicht oder falsch gemeldeten Zeiten länger als 5 Jahre zurückliegen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, diese Zeiten – soweit belegbar - nachzukaufen. Die dafür aufgewendeten Mittel können unter Umständen auch noch vom ehemaligen Arbeitgeber eingefordert werden.

Achtung!

Auch hier gibt es Verjährungsfristen. Fragen Sie um Rat bei Ihrer Arbeiterkammer!

4. Ferial- und Gelegenheitsjobs
Auch Ferial- oder Gelegenheitsjobs müssen nur ungefähr angegeben werden: Jahr, Firma, Arbeitsort, Bundesland.

5. Sie waren zeitweilig nur tageweise beschäftigt:
Dann listet das Pensionskonto oft seitenlange vermeintliche Versicherungslücken auf. Hier reicht es, insgesamt darauf hinzuweisen, dass in den zeitlichen Zwischenräumen keine Versicherungszeiten vorliegen.

6. Wer vor 1972 pensionsversichert war:
Damals wurden die ersten erworbenen Pensionszeiten noch nicht elektronisch, sondern auf Stammkarten der Krankenkassen erfasst. Keine Angst, wenn Sie sich nicht an jedes Detail dieser weit zurückliegenden Arbeitsverhältnisse erinnern können.  Hier reichen ungefähre Angaben, wann Sie wo beschäftigt waren: Etwa das Jahr, der Arbeitsort, die Firma und das Bundesland, nicht aber das genaue Antritts- oder Austrittsdatum.

7. Zeiten der Arbeitslosigkeit
Die meldet das AMS an die Pensionsversicherung. Zeiten, in denen Sie Krankengeld bezogen haben, meldet die Krankenversicherung an die Pensionsversicherung.

8. Schul- und Studienzeiten gelten ohne Beitragszahlung nicht als Beitragsjahre.
Sie können aber für Schul- und Studienzeiten Beitragsjahre nachkaufen. Dafür müssen Sie die Zeiten nachweisen. Für drei Jahre Schulzeit reicht das Maturazeugnis als Nachweis. Für die Studienzeiten müssen Sie jedes Semester nachweisen. Wenn Sie die Schul- und Studienzeiten nicht nachkaufen wollen, können Sie einfach auf die Feststellung dieser Zeiten verzichten. Wenn Sie später diese Zeiten doch nachkaufen wollen, können Sie das jederzeit tun. Aber ein späterer Einkauf von Schul- und Studienzeiten ist teurer. Klären Sie mit der PVA, ob es sich lohnt.

9. Diese Zeiten können Sie jederzeit ohne Verjährungsfrist nachmelden:

  • Zeiten des Präsenzdienstes oder Zivildienstes
  • Zeiten der Kindererziehung und Wochengeldbezug

10. Nachmelden möglich
Wenn Sie den Fragebogen nicht ausfüllen, können Sie grundsätzlich Ver­sicher­ungs­zeiten auch später melden. Beachten Sie aber: Bei Nachmeldungen von Beschäftigungszeiten gilt die Verjährungsfrist von nur fünf Jahren!

Noch Fragen?

Speziell zum Pensionskonto hat die Pensionsversicherungsanstalt eine Hotline eingerichtet: 05 03 03-87000

Sie können sich aber auch an die AK SozialversicherungsexpertInnen wenden.


Film Versicherungslücken schließen

AK Experte Alexander De Brito erklärt, wie Sie Versicherungslücken im Pensionskonto schließen können.

Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

0800/22 55 22 - 1616

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr  

E-Mail: sozialpolitik@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können. 

Das könnte Sie auch interessieren

Pensionskonto

Das Pensionskonto ist kein klassisches Sparkonto. Es steht für eine neue Form der Pensionsberechnung & gilt für Menschen, die ab 1955 geboren wurden.

Betriebsrat und Arbeitsinspektor im Gespräch

FAQs zum Pensionskonto

Sie haben Fragen zum Pensionskonto oder zur Kontoerstgutschrift? Finden Sie hier die Antworten!

Pensionskonto

Pensionskonto mit Erstgutschrift

Keine Panik. Beim Pensionskonto gilt: Je jünger, desto weniger aussagekräftig ist die Konto-Mitteilung der Pensionsversicherung.