Dienst­reisen

Wer im Auftrag des Arbeitgebers den Dienstort verlässt, um einen erteilten Auftrag auszuführen oder an einer Fortbildung teilzunehmen, unternimmt eine Dienstreise.

Dabei entstehen in der Regel Kosten für Reiseaufwand (zum Beispiel Mittagessen, Abendessen, Nächtigung) und Reisespesen (zum Beispiel Bahnfahrkarte, Kilometergeld). Doch wer zahlt diese Kosten?

Er­satz von Dienst­reise­kosten

Regelung in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag

  • Zumeist gibt es in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen Regelungen über den Ersatz der entstandenen Dienstreisekosten. Diese beziehen sich aber oft nur auf Inlandsdienstreisen.

    Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag anzuwenden ist, sollten Sie jedenfalls in diesen Einsicht nehmen. Darin sind unter den Begriffen "Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung, Trennungsgeld oder Landzulage" oft Vereinbarungen zum Reisespesen-Ersatz enthalten.

  • Oft wird auch ein Pauschalsatz (zum Beispiel Tagesgeld oder Nächtigungsgeld) festgelegt, mit dem alle Spesen abgegolten sind.

  • Manchmal wird ein Entgelt in solcher Höhe vereinbart, dass damit auch die Reisespesen mitabgegolten sind.

  • Auslandsdienstreisen: In manchen Vereinbarungen wird auf die in der Reisegebühren-Vorschrift für Bundesbedienstete aufgelisteten Tages- und Nächtigungsgelder oder auf die Sätze des Einkommensteuergesetzes verwiesen beziehungsweise eine Orientierung an diesem empfohlen.
    Achtung: Möglicherweise gibt es eine Abweichung der Richtsätze aufgrund des konkret anzuwendenden Kollektivvertrages.

Ohne Regelungen

Bestehen keine Regelungen, so hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der durch die Dienstreise tatsächlich verursachten Kosten - allerdings nur soweit sie als notwendig und nützlich anzusehen sind. Diese Regelung verursacht aber viele Schwierigkeiten: Wie können die Kosten nachgewiesen werden? Waren die Kosten notwendig?

TIPP

Da diese Regelung sehr schwammig ist, treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber unbedingt vor Reiseantritt - insbesondere bei Auslandsdienstreisen - eine Vereinbarung über Kosten-Ersätze.

Sonder­be­stimmungen für Leasing­firmen

Wenn Ihr Arbeitgeber eine Leasingfirma (= Überlasser) ist, gelten spezielle Regelungen.

Leasing­arbeitnehmer im ARBEITER-Verhältnis 

Für Arbeiter:innen kommt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung. Laut diesem Kollektivvertrag ist zu unterscheiden:

  • Arbeiter wird direkt von der Leasingfirma beschäftigt:
    Bei Arbeiter:innen, die im Überlasser-Betrieb selbst beschäftigt sind, liegt eine Dienstreise vor, wenn die Arbeiterin/der Arbeiter für Arbeiten außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Überlassers verwendet, oder zu Dienstreisen entsendet wird.

  • Arbeiter wird einem anderen Unternehmen zur Beschäftigung überlassen:
    Bei Arbeiter:innen, die an einem Beschäftigter-Betrieb überlassen sind, liegt eine Dienstreise vor, wenn die Arbeiterin/der Arbeiter vom Beschäftiger für Arbeiten außerhalb des Betriebes des Beschäftigers verwendet oder zu Dienstreisen entsendet wird. Arbeiten außerhalb des Betriebes des Beschäftigers sind zum Beispiel Arbeiten auf Baustellen. 

Wegstrecke zwischen Wohnort
des Arbeitnehmers
und dem Betrieb
an den der Arbeitnehmer überlassen wurde*):
Kostenersatz
weniger als   60 km Kein Anspruch
mehr als   60 km - Ersatz der Fahrtkosten
mehr als 120 km - Ersatz der Fahrtkosten
- Taggeld
- Nächtigungsgeld

*) Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel.

TIPP

Treffen Sie in diesem Fall unbedingt auch eine Vereinbarung über die Aufwandsentschädigungen (Diäten, Kilometergeld) und halten Sie diese schriftlich fest.

Leasing­arbeitnehmer im ANGESTELLTEN-Verhältnis 

Für Angestellte enthält der Kollektivvertrag für Gewerbe, für Handwerk und für Dienstleistung eigene Regelungen.

Newsletter

Mehr Infos gefällig?

Abonnieren Sie unseren AK Tirol Newsletter!

Musterbriefe & anträge

Hier finden Sie Musterbriefe und Anträge rund ums Thema "Arbeitsvertrag".

Links

Kontakt

Kontakt

Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe

0800/22 55 22 -1414

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
sowie von 13 bis 16 Uhr

E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.  

Das könnte Sie auch interessieren

Frau im Homeoffice

Fürs Homeoffice gelten nun klare Regeln

Hier gibts wichtige Infos und Antworten auf die häufigsten Fragen, zusammengestellt von den Arbeitsrechtsexpertinnen und Experten der AK Tirol.

Kollektivvertrag verhandeln

Kollektivvertrag

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Lohnerhöhungen sind nicht selbstverständlich, sondern müssen im Kollektivvertrag jährlich ausgehandelt werden.

Berufszweige

Freier Dienst­ver­trag

Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Abfertigung und vieles mehr – Expert:innen der AK beantworten die häufigsten Fragen zum freien Dienstvertrag.