Indexierung der Familienbeihilfe
Wen betreffen die Anpassungen der Familienbeihilfe an die Lebenserhaltungskosten? Wie hoch fallen die Kürzungen aus? Was können Sie dagegen tun?
Eltern, deren Kind ab 1. Jänner 2010 geboren wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-Konto erhalten. Die Beihilfe gibt es ausschließlich zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto). Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld besteht kein Anspruch auf die Beihilfe.
Achtung
Die Beihilfe ist – wie das Kinderbetreuungsgeld – bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu beantragen. Sie wird ab der erstmaligen Antragstellung für höchstens 365 Tage gewährt. Ruht der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze (z. B. während des Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezugs), ruht auch die Beihilfe.
Die Beihilfe beträgt
Sie wird ab der erstmaligen Antragstellung für höchstens 365 Tage ausbezahlt.
Anspruch auf die Beihilfe haben alleinerziehende Mütter oder Väter, wenn sie
Die Einkommensgrenze beträgt seit 1. Jänner 2025 8.600 Euro pro Kalenderjahr. Sie orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze.
Für frühere Kalenderjahre galten folgende Einkommensgrenzen:
| Zeitraum | Einkommensgrenze |
|---|---|
| ab 1.1.2025 | 8.600 Euro |
| 1.1.2024 bis 31.12.2024 | 8.100 Euro |
| 1.1.2023 bis 31.12.2023 | 7.800 Euro |
| 1.1.2022 bis 31.12.2022 | 7.600 Euro |
Auch Eltern, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, können Anspruch auf die Beihilfe haben.
Voraussetzung ist, dass
Für den beziehenden Elternteil galten in den Vorjahren folgende Einkommensgrenzen:
| Zeitraum | Einkommensgrenze |
|---|---|
| ab 1.1.2025 | 8.600 Euro |
| 1.1.2024 bis 31.12.2024 | 8.100 Euro |
| 1.1.2023 bis 31.12.2023 | 7.800 Euro |
| 1.1.2022 bis 31.12.2022 | 7.600 Euro |
Wer die maßgeblichen Zuverdienstgrenzen überschreitet, muss die Beihilfe unter Umständen teilweise oder vollständig zurückzahlen.
Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe um den Überschreitungsbetrag.
Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.
Werden beide Zuverdienstgrenzen jeweils um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe um den jeweiligen Überschreitungsbetrag.
Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen. Die Österreichische Gesundheitskasse kann die zu Unrecht bezogene Beihilfe sowohl vom beziehenden Elternteil als auch vom anderen Elternteil bzw. von der Partnerin oder dem Partner zurückfordern.
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