Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Eltern, deren Kind ab 1. Jänner 2010 geboren wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld-Konto erhalten. Die Beihilfe gibt es ausschließlich zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto). Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld besteht kein Anspruch auf die Beihilfe.

Achtung

Die Beihilfe ist – wie das Kinderbetreuungsgeld – bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu beantragen. Sie wird ab der erstmaligen Antragstellung für höchstens 365 Tage gewährt. Ruht der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze (z. B. während des Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezugs), ruht auch die Beihilfe.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beträgt

  • 6,06 Euro täglich bzw. 
  • 181,80 Euro monatlich

Sie wird ab der erstmaligen Antragstellung für höchstens 365 Tage ausbezahlt.

musterbriefe und anträge

Hier finden Sie Musterbriefe und Anträge zum Thema "Mutterschutz und Karenz"

Wer Anspruch auf die Beihilfe hat

Alleinerziehende

Anspruch auf die Beihilfe haben alleinerziehende Mütter oder Väter, wenn sie

  • Anspruch auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld haben,
  • ledig, geschieden oder verwitwet sind,
  • keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem anderen Elternteil haben und
  • höchstens 8.600 Euro an maßgeblichen Einkünften pro Kalenderjahr erzielen.

Die Einkommensgrenze beträgt seit 1. Jänner 2025 8.600 Euro pro Kalenderjahr. Sie orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze.

Für frühere Kalenderjahre galten folgende Einkommensgrenzen:

ZeitraumEinkommensgrenze
ab 1.1.20258.600 Euro
1.1.2024 bis 31.12.20248.100 Euro
1.1.2023 bis 31.12.20237.800 Euro
1.1.2022 bis 31.12.20227.600 Euro

Achtung

Für die Berechnung des Zuverdienstes werden nur jene Kalendermonate berücksichtigt, in denen die Beihilfe während des gesamten Monats bezogen wurde.

Eltern in Ehe oder Lebensgemeinschaft

Auch Eltern, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben, können Anspruch auf die Beihilfe haben.

Voraussetzung ist, dass

  • der beziehende Elternteil höchstens 8.600 Euro an maßgeblichen Einkünften pro Kalenderjahr erzielt und
  • der andere Elternteil bzw. die Partnerin oder der Partner höchstens 18.000 Euro pro Kalenderjahr verdient.

Für den beziehenden Elternteil galten in den Vorjahren folgende Einkommensgrenzen:

ZeitraumEinkommensgrenze
ab 1.1.20258.600 Euro
1.1.2024 bis 31.12.20248.100 Euro
1.1.2023 bis 31.12.20237.800 Euro
1.1.2022 bis 31.12.20227.600 Euro

Rückforderung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenzen

Wer die maßgeblichen Zuverdienstgrenzen überschreitet, muss die Beihilfe unter Umständen teilweise oder vollständig zurückzahlen.

Alleinerziehende

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe um den Überschreitungsbetrag.

Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.

Eltern in Ehe oder Lebensgemeinschaft

Werden beide Zuverdienstgrenzen jeweils um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, verringert sich die Beihilfe um den jeweiligen Überschreitungsbetrag.

Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, ist die gesamte im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen. Die Österreichische Gesundheitskasse kann die zu Unrecht bezogene Beihilfe sowohl vom beziehenden Elternteil als auch vom anderen Elternteil bzw. von der Partnerin oder dem Partner zurückfordern.

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