
Aufgeschobene Karenz
Ihre Elternkarenz müssen Sie nicht auf einmal nehmen, sondern können auch 3 Monate davon aufschieben und bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes verbrauchen. Das ermöglicht mehr Flexibilität und mehr Zeit für Ihr Kind, wenn es notwendig ist - etwa beim Schuleintritt.
Wer hat Anspruch?
Aufgeschobene Karenz können Sie vereinbaren, wenn Ihre Karenzzeit mit dem vollendeten 21. Lebensmonat Ihres Kindes geendet hat. Hat Ihre Karenzzeit schon mit dem vollendeten 18. Lebensmonat geendet, können beide Elternteile aufgeschobene Karenz beanspruchen.
ACHTUNG!
Während der aufgeschobenen Karenz haben Sie keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Verlieren Sie aber Ihre Arbeit, weil Sie einen Antrag auf aufgeschobene Karenz gestellt haben, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten.
Während der aufgeschobenen Karenz gibt es auch keine karenzbezogenen finanziellen Leistungen!
- Als Mutter müssen Sie innerhalb der Schutzfrist an Ihrem Arbeitsplatz bekannt geben, dass Sie eine Karenz aufschieben möchten, als Vater innerhalb von 8 Wochen - oder Sie geben spätestens 3 Monate vor Ende der Karenzzeit Bescheid.
- Wird die Karenz mit dem anderen Elternteil geteilt, dann müssen Sie der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz des anderen Elternteils informieren, dass die Karenz aufgeschoben wird.
- Möchten Sie Ihre Karenz verlängern, müssen Sie die Absicht einer Aufschiebung gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Verlängerung mitteilen, und zwar spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz.
- In jedem Fall müssen Sie den gewünschten Beginn Ihrer aufgeschobenen Karenz dann 3 Monate vorher am Arbeitsplatz bekannt geben.
- Sie können sich mit ihrem Chef oder Ihrer Chefin nicht einigen? Dann können Sie die aufgeschobene Karenz trotzdem antreten, außer Ihr Chef oder Ihre Chefin klagt dagegen.
Aufgeschobene Karenz bei Schuleintritt
Die aufgeschobene Karenz können Sie bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes verbrauchen. Ist der Zeitraum zwischen Schulbeginn und dem 7. Geburtstag Ihres Kindes kürzer als 3 Monate, oder erfolgt die Einschulung erst nach dem 7. Geburtstag, können Sie die aufgeschobene Karenz trotzdem mit Ihrem Chef oder ihrer Chefin vereinbaren.
Haben Sie noch weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne!
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