Pendlereuro
Seit 2013 haben alle, die Anspruch auf Pendlerpauschale haben, auch Anspruch auf den Pendlereuro.
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro abgegolten, der mit der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird. Zusätzlich können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das kleine oder das große Pendlerpauschale und ab 2013 auch den Pendlereuro geltend machen.
Achtung:
Das Pendlerpauschale ist ein sog. Freibetrag. Das heißt: Der Arbeitnehmer erhält diesen Betrag nicht in vollem Umfang, sondern die Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird um diesen Betrag gesenkt. Somit ist auf den Betrag des Pendlerpauschales keine Lohnsteuer zu entrichten. Je nach Steuerklasse beträgt die tatsächliche Steuerersparnis somit 25 bis 55 % des Betrages des Pendlerpauschales
Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn folgende drei Kriterien erfüllt werden:
Die Benützung ist dann überwiegend zumutbar, wenn auf mindestens der Hälfte des Arbeitsweges öffentliche Verkehrsmittel verkehren und die zumutbare Fahrtdauer nicht überschritten wird.
Die Beträge zum kleinen Pendlerpauschale sind seit 2011 unverändert:
Kilometer | monatlich | jährlich | |
mindestens 20 bis 40 km | 58 Euro | 696 Euro | |
mehr als 40 bis 60 km | 113 Euro | 1.356 Euro | |
mehr als 60 km | 168 Euro | 2.016 Euro | |
Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn folgende drei Kriterien erfüllt werden:
Die Benützung ist dann überwiegend unzumutbar, wenn auf der Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt oder die zumutbare Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln überschritten wird. Ebenfalls anspruchsberechtigt generell sind Personen mit einer starken Gehbehinderung ab 50%, Blindheit oder einer schweren Sehbehinderung.
Die Beträge zum großen Pendlerpauschale sind seit 2011 unverändert:
Kilometer | monatlich | jährlich | |
mindestens 2 bis 20 km | 31 Euro | 372 Euro | |
mehr als 20 bis 40 km | 123 Euro | 1.476 Euro | |
mehr als 40 bis 60 km | 214 Euro | 2.568 Euro | |
mehr als 60 km | 306 Euro | 3.672 Euro |
Um zu klären, ob öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind oder nicht, ist zuerst die Fahrtdauer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen würde.
Die Fahrtdauer errechnet sich aus der Summe der Zeit, die für folgende Teilstrecken aufgebracht werden muss:
Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.
Seit 2014 gilt als maximal zumutbare Fahrtdauer für öffentliche Verkehrsmittel folgende Regelung:
Öffentliche Verkehrsmittel sind dann zumutbar:
Wenn öffentliche Verkehrsmittel nach diesen Kriterien zumutbar sind, besteht bei einer einfachen Wegstrecke bis zu 20 km kein Anspruch auf Pendlerpauschale. Bei einer einfachen Wegstrecke von mehr als 20 km Anspruch ist das Kriterium für das kleine Pendlerpauschale gegeben.
Die Berechnung, ob und welches Pendlerpauschale dem Arbeitnehmer zusteht, hat seit 2014 mit dem Pendlerrechner zu erfolgen. Dieser ist auf der Homepage des Finanzministeriums unter abrufbar. Der Pendlerrechner berechnet das Pendlerpauschale anhand der oben angeführten Kriterien. Weiterführende Informationen finden Sie im Artikel „Pendlerrechner“, siehe Artikel unten.
Für die maximal zumutbare Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln galt bis 2013 folgende Regelung:
Öffentliche Verkehrsmittel sind dann zumutbar:
Wenn öffentliche Verkehrsmittel nach diesen Kriterien zumutbar sind, besteht bei einer einfachen Wegstrecke bis zu 20 km kein Anspruch auf Pendlerpauschale. Bei einer einfachen Wegstrecke von mehr als 20 km Anspruch ist das Kriterium für das kleine Pendlerpauschale gegeben.
Dauert die einfache Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2,5 Stunden, steht jedenfalls das große Pendlerpauschale zu. Es ist kein Vergleich mit einer PKW Fahrt notwendig.
Seit 2013 können auch Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 11 Arbeitstagen im Monat das Pendlerpauschale beantragen. Dabei gelten folgende Regelungen:
Wochenendpendler, die die Voraussetzungen für das Geltend machen der Familienheimfahrten nicht erfüllen, aber gleichzeitig an mindestens 4 Tagen im Monat pendeln, können seit 2013 das Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Für sie gilt dieselbe Regelung – ein Drittel des Pendlerpauschales ab 4 und zwei Drittel des Pendlerpauschals ab 8 Pendlertagen.
Wer als Geringverdiener keine Lohnsteuer entrichten muss, kann nicht direkt vom Pendlerpauschale profitieren. Allerdings besteht ein Anspruch auf den sogenannten Pendlerzuschlag. Dieser Pendlerzuschlag bewirkt, dass Geringverdiener eine höhere Negativsteuer vom Finanzamt erhalten können, auch wenn keine Lohnsteuer entrichtet wurde. Bis 2013 konnten Geringverdiener als Negativsteuer plus Pendlerzuschlag einen Betrag von maximal 400 Euro rückerstattet bekommen. Für das Jahr 2015 wurde dieser Betrag auf 450 Euro erhöht. Seit 2016 können Geringverdiener bis zu 500 Euro an Negativsteuer plus Pendlerzuschlag erhalten.
Seit 2013 haben alle, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, auch Anspruch auf den Pendlereuro. Die Höhe des Pendlereuros ist von der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte abhängig: Diese Distanz in Kilometer und mit zwei multipliziert (für Hin- und Rückweg) ergibt den Pendlereuro.
Teilzeitbeschäftigte mit maximal zehn Arbeitstagen pro Monat erhalten ein oder zwei Drittel des Pendlereuros. Die Kriterien entsprechen jenen des Pendlerpauschales gemäß Kapitel 5.
Sowohl Pendlerpauschale als auch Pendlereuro können über zwei Arten beantragt werden:
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1466
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
E-Mail:
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