Jobticket
Mit dem „Jobticket“ können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel durch ihre Mitarbeiter fördern. Mittlerweile ist auch ein Fahrtkostenzuschuss steuerfrei: Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Jahres-, Wochen- oder Monatskarte für ein Massenbeförderungsmittel übernehmen, sofern diese am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt dabei nicht als Sachbezug und ist somit für alle Arbeitnehmer steuerfrei.
Die Jahres-, Wochen- oder Monatskarte des Verkehrsverbundes Tirol (VVT) bzw. der Innsbrucker Verkehrsbetriebe (IVB) müssen also nicht auf den Arbeitgeber ausgestellt sein, sondern dürfen auch von den Beschäftigten selbst gekauft werden. Die Steuerbefreiung kommt somit auch für Fahrtkostenersätze zur Anwendung, sofern die gekauften Fahrkarten auch am Wohnort ihre Gültigkeit haben. Hierzu muss der jeweilige Mitarbeiter die Rechnung dem Dienstgeber vorweisen und dieser als Nachweis zum Lohnkonto anhängen.
Grundsätzlich hat man als Beschäftigter keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung eines „Jobtickets“ von Seiten des Arbeitgebers, da dies lediglich eine freiwillige Leistung darstellt. Wer Anspruch auf Pendlerpauschale hat und das „Jobticket“ bezieht, muss aufpassen. Die Kosten des Jobtickets bzw. der Betrag des Fahrtkostenzuschusses ist von der errechneten Pendlerpauschale abzuziehen. Nur der verbleibende Teil steht dann als Pendlerpauschale noch zu. Der Pendlereuro muss hingegen nicht gekürzt werden. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Pendlerpauschale unter Umständen ein größerer finanzieller Vorteil gegeben ist als durch Inanspruchnahme des „Jobtickets“ bzw. interner Fahrtkostenzuschüsse. Steht jedoch keine Pendlerpauschale zu, ist es auf jeden Fall zu empfehlen das „Jobticket“ in Anspruch zu nehmen.
Für weitere Informationen finden Sie unter: VVT Jobticket
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