Freier Dienstvertrag & Werk­ver­trag

Wie ist das eigentlich mit Steuer & Sozialversicherung, wenn ein freier Dienstvertrag und ein Werkvertrag zusammenkommen? Hier ein schneller Überblick:

Steuer

Ob freier Dienstvertrag oder Werkvertrag: Beide gelten steuerrechtlich als selbstständige Tätigkeit. Abhängig davon, wie hoch Ihr Jahreseinkommen ist, müssen Sie für Ihre selbstständigen Einkünfte eine Ein­kommen­steuer­er­klär­ung beim Finanzamt einreichen. Beträgt Ihr gesamtes Jahres­ein­kommen weniger als 12.816 Euro (Wert 2024; 2023: 11.693 Euro), dann ist keine Einkommensteuererklärung notwendig.

Sozialversicherung    

Für Werkverträge und freie Dienstverträge gibt es unter­schiedliche Geringfügigkeitsgrenzen.

Bei freien Dienstverträgen kommt es darauf an, ob man mit dem monatlichen Einkommen über die Ge­ring­füg­ig­keits­grenze kommt. 2024 beträgt diese 518,44 Euro. Liegt das monatliche Einkommen aus dem freien Dienst­ver­trag über dieser Grenze, dann wird wie bei einem Ar­beits­ver­hältnis die Sozialversicherung bereits vom laufenden Bezug abgezogen.

Bei Werkverträgen wird das Ein­kommen über das gesamte Jahr hinweg betrachtet und es gilt die jährliche Gering­fügig­keits­grenze, die 2024 bei 6.221,28 Euro liegt. Übersteigt Ihr Gewinn aus Werkverträgen diese Grenze, dann sind Sie nach dem Ge­werb­lich­en Sozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig.

Meldung

Wenn das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen (= der Jahresgewinn) vom freien Dienstvertrag und Werkvertrag über 12.816 Euro (Wert 2024; 2023: 11.693 Euro) liegt, müssen Sie bis zum 30. April des Folgejahres beim Finanzamt (bzw. bis 30. Juni bei Finanz Online) eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Liegt das Einkommen aus den Werkverträgen über der Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sie es bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) rechtzeitig melden, um Strafzuschläge zu vermeiden.

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