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Freier Dienstvertrag & Werkvertrag

Sie haben gleichzeitig einen freien Dienstvertrag und einen Werkvertrag? Dann gelten bei Steuer und Sozialversicherung unterschiedliche Regeln. Hier der Überblick für 2026.

Steuer

Steuerlich gelten Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag und aus einem Werkvertrag grundsätzlich als selbstständige Einkünfte. Entscheidend ist Ihr gesamtes Jahreseinkommen.

Liegt Ihr gesamtes Jahreseinkommen unter 13.539 Euro (2026; 2025: 13.308 Euro), fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. 

Sozialversicherung

Bei der Sozialversicherung werden freier Dienstvertrag und Werkvertrag unterschiedlich behandelt.

Freier Dienstvertrag: Hier zählt das monatliche Entgelt. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro pro Monat. Verdienen Sie mehr, werden die Sozialversicherungsbeiträge – ähnlich wie bei einem Arbeitsverhältnis – bereits vom laufenden Entgelt abgezogen.

Werkvertrag: Hier zählt der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit im gesamten Jahr. Die Versicherungsgrenze liegt 2026 bei 6.613,20 Euro jährlich. Wird sie überschritten, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht bei der SVS. 

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Wann müssen Sie etwas melden?

Liegt Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen über 13.539 Euro, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Frist endet grundsätzlich am 30. April des Folgejahres, bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline am 30. Juni.

Überschreitet Ihr Gewinn aus Werkverträgen die maßgebliche Versicherungsgrenze, sollten Sie die Tätigkeit bzw. Einkünfte rechtzeitig der SVS melden. So vermeiden Sie mögliche Beitragszuschläge.

Wichtig

Für Steuer und Sozialversicherung gelten unterschiedliche Grenzen und Berechnungsgrundlagen. Einkünfte aus freiem Dienstvertrag und Werkvertrag werden daher nicht einfach nach derselben Regel zusammengerechnet.


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