Arbeits­losen­geld für freie Dienst­nehmer­Innen

Wenn Sie als freie/r DienstnehmerIn ein Einkommen über der Gering­fügig­­keits­grenze erzielen, sind Sie seit 1.1.2008 auch arbeits­losen­ver­sichert. Sie bekommen Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre 52 Wochen Arbeitslosenbeiträge einbezahlt haben.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus den monatlichen Beitragsgrundlagen ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie einen Ergänzungsbetrag, und zwar dann, wenn der Grundbetrag niedriger als der Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz ist. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag 60% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Familienzuschlag

Kinder werden beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Jede zuschlagsberechtigte Person be­kommt einen Familienzuschlag, der täglich € 0,97 beträgt. Außerdem haben Sie unter Um­ständ­en Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, wenn der Grundbetrag unter dem Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz liegt. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag, der Ergänzungsbetrag und die Familien­zu­schläge 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Ausführliche Informationen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes finden Sie aber auf der Homepage des AMS.

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