Der Pendlerrechner

Mit Jahresbeginn 2014 trat die Pendlerverordnung in Kraft, die neu regelt, wie die Länge des Weges zur Arbeit zu ermitteln ist und ob Anspruch auf das große oder kleine Pendlerpauschale besteht. Die Berechnung, ob und welches Pendlerpauschale zusteht, ist mit dem Pendlerrechner durchzuführen. Dieses Programm ist seit Juni 2014 in einer überarbeiteten Fassung auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar: www.bmf.gv.at/pendlerrechner



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WICHTIG:

Wird das Pendlerpauschale über den Arbeitgeber gewährt, so muss der Arbeitnehmer bis 30. September 2014 den Ausdruck des Pendlerrechners dem Arbeitgeber vorlegen. Der Ausdruck des Pendlerrechners trägt die Bezeichnung „L34 EDV“. Diese Verpflichtung gilt auch für diejenigen, die in den vergangenen Jahren bereits das Pendlerpauschale über den Arbeitgeber bezogen haben. Dieser hat dann bis 31. Oktober 2014 Zeit für die Aufrollung des gesamten Kalenderjahres 2014.

Wird das Pendlerpauschale über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht, so ist der Ausdruck des Pendlerrechners vom Arbeitnehmer aufzubewahren.

Mit 25. Juni 2014 ging eine überarbeitete Version des Pendlerrechners online. Wenn Arbeitnehmer durch die alte und neue Version des Pendlerrechners zwei unterschiedliche Ergebnisse erhalten, so ist für 2014 jenes heranzuziehen, das das höhere Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro ausweist. Für die Folgejahre ist aber nur mehr das Ergebnis des überarbeiteten Pendlerrechners zu berücksichtigen, das nach dem 25. Juni 2014 erstellt wurde.

Die Ergebnisse des Pendlerrechners sind grundsätzlich rechtsverbindlich. Nur wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass das Ergebnis auf unrichtigen Verhältnissen beruht, kann er über die Arbeitnehmerveranlagung im darauffolgenden Jahr ein höheres Pauschale beantragen und die tatsächlichen Verhältnisse nachweisen.

Sollte der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis für den angegebenen Pendlerweg ausgeben, kann zum Beantragen der Pendlerpauschale das Formular L33 verwendet werden. Die Ausdrucke des Pendlerrechners ohne Ergebnis sind aber dennoch aufzubewahren.

Das Formular L33 ist auch von Arbeitnehmern zu verwenden, deren Wohn- oder Arbeitsort außerhalb Österreichs liegt, nachdem der Pendlerrechner nur Verbindungen innerhalb Tirols berechnen kann.

Für den Pendlerrechner gilt folgende Unterscheidung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf großes oder kleines Pendlerpauschale erfüllt wird:

  • Benötigt der Arbeitnehmer von der Wohnung bis zum Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 60 Minuten, sind sie jedenfalls zumutbar (bisher: 90 Minuten). Es besteht in diesem Fall Anspruch auf das kleine Pendlerpauschale, wenn die Wegstrecke mindestens 20 km beträgt. Dabei ist der Weg, den die öffentlichen Verkehrsmittel fahren, entscheidend. Die einzelnen Teilstrecken, aus denen sich der Weg zur Arbeit zusammensetzt, werden jedoch nicht mehr einzeln gerundet. Erst wenn ohne Rundung der Teilstrecken eine Gesamtlänge von 20 km ergibt, kann auf ganze Kilometer aufgerundet werden. Bei 19,9 km ist somit kein Anspruch gegeben.
  • Benötigt ein Arbeitnehmer von der Wohnung bis zum Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln über 120 Minuten, so sind sie jedenfalls unzumutbar (bisher 150 Minuten). Es besteht somit Anspruch auf das große Pendlerpauschale, wenn die Wegstrecke mindestens 2 km beträgt. Dabei ist die kürzeste Wegstrecke für die Berechnung heranzuziehen. Auch in diesem Fall darf bis zu 2 km nicht aufgerundet werden, bei 1,9 km steht also kein Pendlerpauschale zu.
  • Wenn mit öffentlichen Verkehrsmitteln der Weg von zu Hause bis zur Arbeit zwischen 60 und 120 Minuten dauert, kommt es zusätzlich darauf an, wie viele km zurückgelegt werden. Die zumutbare Höchstdauer für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet sich wie folgt: Die Länge des Weges von zu Hause zur Arbeitsstätte in Kilometer (es zählt nur der Weg in eine Richtung) wird als Zeit in Minuten gleichgesetzt und zur Ausgangszeit von 60 Minuten hinzugezählt. Beispiel: Bei einer Wegstrecke von 25 km beträgt die zeitliche Grenze 85 Minuten (60 Minuten als Ausgangswert plus 25 Kilometer, also 25 Minuten für die Strecke). Ist man mit öffentlichen Verkehrsmitteln länger unterwegs als diese kilometerabhängige Maximalzeit, so sind öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Für die Berechnung, wie lange der Arbeitnehmer in die Arbeit benötigt, wurden folgende Regelungen konkretisiert:

  • Für die Ermittlung des Weges ist immer jene Wegstrecke ausschlaggebend, die die zeitlich kürzeste Variante darstellt.
  • Öffentliche Verkehrsmittel sind weiterhin dann zumutbar, wenn Bus oder Bahn auf dem überwiegenden Teil der Strecke verkehren und die maximale Zeit damit nicht überschritten wird. Es wird somit weiter als zumutbar erachtet, mit dem Auto zu einem Bahnhof zu gelangen, so lange es nicht die überwiegende Wegstrecke zur Arbeit ist.
  • Gehwege können maximal 1 km betragen. Ist ein Teilstück mehr als 1 km lang, ist somit entweder die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder des eigenen Autos anzunehmen. Der Gehweg von der Ausstiegshaltestelle zum Arbeitsplatz kann allerdings bis zu 2 km betragen.
  • Bei festgelegtem Arbeitsbeginn bzw. -ende ist eine maximale Wartezeit von 60 Minuten zumutbar. Diese Minuten werden in der Berechnung, wie lange der Weg insgesamt dauert, berücksichtigt. Beispiel: Mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt der Arbeitnehmer in 30 Minuten zur Arbeit, ist jedoch 40 Minuten vor Arbeitsbeginn dort. Somit ist die Gesamtzeit, die für die Berechnung der Pendlerpauschale ausschlaggebend ist, 70 Minuten.
  • Bei Gleitzeit zählen die überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten des Arbeitnehmers.
  • Ergeben sich bei der Hin- und Rückfahrt unterschiedlich lange Fahrzeiten nach Hause, ist die längere Fahrzeit heranzuziehen.
  • Ergeben sich je nach Arbeitstag unterschiedliche Ergebnisse, so sind jene heranzuziehen, die sich im Laufe eines Kalendermonats am häufigsten ergeben.

Durch die neue Verordnung wurden die Kriterien für den Anspruch auf das große Pendlerpauschale im Vergleich zu den Richtlinien der Vorjahre gelockert. Da aufgrund des Pendlerrechners nun aber insbesondere die Fahrt mit dem Auto zu einem Bahnhof minutengenau berechnet wird und viele Bahnhöfe trotz fehlender Park&-Ride-Plätze als Umsteigepunkte vermutet werden, bleiben für die meisten Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel zumutbar.


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