Steuerberechnung für Zuverdienst
Dazuverdienen zu Job oder Pension - das kann eine Steuernachforderung nach sich ziehen. Finden Sie heraus, ob Sie vielleicht etwas nachzahlen müssen - und wenn ja, wie viel.
Nutzen Sie unseren Zuverdienstrechner!
Sie haben zwei oder mehrere Einkommen? Füttern Sie unseren Rechner mit Ihrem Bruttoeinkommen und finden Sie heraus, ob Sie mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen und wenn ja, wie hoch diese ausfallen wird. Hier geht's zum Zuverdienstrechner
Hinweis
Der Zuverdienstrechner geht davon aus, dass Sie das ganze Jahr dazuverdienen. Haben Sie nur in einzelnen Monaten ein zweites Einkommen, dann können Sie für jeden Monat mit zwei Einkommen den monatlichen Betrag als Richtwert für die zu erwartende Nachzahlung heranziehen. Da die Steuer aber mit dem gesamten Jahreseinkommen berechnet wird, kann es in diesem Fall zu Abweichungen kommen. Außerdem werden persönliche Abschreibungen (z.B. Familienbonus) nicht berücksichtigt.
Steuerberechnung in 6 Schritten
1. Schritt:
Zunächst müssen Sie Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen ermitteln. Das errechnet sich wie folgt:
- alle laufenden Brutto-Löhne und -Gehälter (ohne Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- minus Sozialversicherung für die laufenden Bruttobezüge
- minus Werbungskosten - mindestens das Pauschale von 132 Euro
- minus außergewöhnliche Belastungen, die den Selbstbehalt übersteigen oder die ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind
- minus Sonderausgaben wie z.B. Kirchenbeiträge oder Spenden
2. Schritt:
Um Ihre Steuer für die laufenden Bezüge zu berechnen, müssen Sie nur Ihr errechnetes Jahreseinkommen in die Formel einsetzen.
Steuer für 2023:
Steuererpflichtiges Jahreseinkommen | Einkommensteuer 2023 in Euro (ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen) |
---|---|
bis 11.693 Euro | 0 |
11.693 bis 19.134 Euro | (Einkommen – 11.693) x 20 % |
19.134 bis 32.075 Euro | (Einkommen – 19.134) x 30 % + 1.488,20 |
32.075 bis 62.080 Euro | (Einkommen – 32.075) x 41 % + 5.370,50 |
62.080 bis 93.120 Euro | (Einkommen – 62.080) x 48 % +17.672,55 |
93.120 bis 1.000.000 Euro | (Einkommen – 93.120) x 50 % +32.571,75 |
über 1.000.000 Euro | (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 486.011,75 |
Steuer für 2024:
Steuerpflichtiges Jahreseinkommen | Einkommensteuer 2024 in Euro |
---|---|
bis 12.816 Euro | 0 |
12.816 bis 20.818 Euro | (Einkommen – 12.816) x 20 % |
20.818 bis 34.513 Euro | (Einkommen – 20.818) x 30 % + 1.600,40 |
34.513 bis 66.612 Euro | (Einkommen – 34.513) x 40 % + 5.708,90 |
66.612 bis 99.266 Euro | (Einkommen – 66.612) x 48 % +18.548,50 |
99.266 bis 1.000.000 Euro | (Einkommen – 99.266) x 50 % +34.222,42 |
über 1.000.000 Euro | (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 484.589,42 |
3. Schritt:
- Vom errechneten Betrag können Sie noch so genannte Absetzbeträge abziehen.
- Wenn Sie Anspruch auf den Familienbonus haben, dann ist dieser nun an erster Stelle abzuziehen.
- Dann steht Ihnen, wenn Sie Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis beziehen, jedenfalls der Verkehrsabsetzbetrag in der Höhe von 463 Euro (Wert 2024; 2023: 421 Euro) zu - und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nur geringfügig ist.
- Für Arbeitnehmer:innen mit geringem Einkommen gibt es zudem einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Er beträgt 2024 bis zu einem Einkommen von 18.499 Euro jährlich 752 Euro (2023: bis zu einem Einkommen von 16.832 Euro 684 Euro)
- Wer darüber verdient, bekommt einen geringeren Zuschlag. Wer 2024 über 28.326 Euro (2023: 25.774 Euro) verdient, bekommt keinen Zuschlag mehr.
Wie hoch fällt mein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag aus?
Wenn Ihr Einkommen im Jahr 2024 zwischen 18.499 Euro und 28.326 Euro beträgt, können Sie sich Ihren Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag mit dieser Formel ausrechnen:
- (28.326 Euro - Einkommen) x 752 Euro / 9.827 Euro
Für 2023 gilt bei einem Einkommen zwischen 16.000 Euro und 24.500 Euro folgende Berechnungsformel:
- (25.774 Euro - Einkommen) x 684 Euro / 8.942 Euro
Weitere Absetzbeträge
Eventuell haben Sie auch Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder den Pendlereuro. Auch diesen können Sie noch von der Steuer abziehen. Erst der Betrag nach Abzug der Absetzbeträge ergibt die Jahressteuer für die laufenden Bezüge.
4. Schritt:
Zu dieser Steuer ist noch die Steuer für die Sonderzahlungen hinzuzurechnen.
- Betragen die Sonderzahlungen aus all Ihren Arbeitsverhältnissen und Pensionen zusammen höchstens 2.100 Euro brutto, dann müssen Sie dafür keine Lohnsteuer bezahlen.
- Erhalten Sie mehr als 2.100 Euro brutto an Sonderzahlungen, dann müssen Sie zuerst die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen herausfinden.
Dafür gehen Sie folgendermaßen vor:
- Bruttosonderzahlungen aus all Ihren Arbeitsverhältnissen
- minus der Sozialversicherung der Sonderzahlungen
- minus Freibetrag von 620 Euro jährlich
Die Steuer für die Sonderzahlungen beträgt dann 6 % dieser Bemessungsgrundlage. Für sehr hohe Sonderzahlungen (ab 25.000 Euro Sonderzahlungen jährlich) kommen höhere Steuersätze zur Anwendung.
5. Schritt:
Die Steuer der Sonderzahlungen und die Steuer für die laufenden Bezüge sind zu addieren. Das ergibt Ihre gesamte Jahressteuer.
6. Schritt:
Um herauszufinden, wie viel Sie davon nun für einen Zuverdienst ans Finanzamt nachzahlen müssen, ziehen Sie von Ihrer Jahressteuer die während des Jahres bezahlte Lohnsteuer ab (das ist die Lohnsteuer, die Ihnen bereits bei der Lohnverrechnung abgezogen wurde).
Ein Beispiel für 2024
- Eine Angestellte bezieht ein Gehalt von 2.000 Euro brutto.
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld betragen auch jeweils 2.000 Euro brutto.
- Daneben hat Sie noch ein zweites Arbeitsverhältnis, wo Sie 670 Euro brutto monatlich verdient - auch hier bezieht sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld von je 670 Euro brutto.
1. Schritt
Brutto-bezug | Sozial-versicherung | Bereits einbehaltene Steuer | ||
---|---|---|---|---|
1. Arbeits-verhältnis | 2.000 Euro | 322,40 Euro | 81,14 Euro | |
2. Arbeits-verhältnis | 670 Euro | 101,30 Euro | 0,00 Euro | |
Gesamt | 2.670 Euro | 110,56 Euro |
Für die Steuerberechnung werden die beiden Gehälter zusammengezählt und davon die Sozialversicherung abgezogen:
Berechnung | |
---|---|
Buttobezüge ohne Sonderzahlungen | 32.040 Euro (2.670 Euro x 12) |
minus Sozialversicherungsbeiträge | 5.084,40 Euro (423,70 Euro x 12) |
Ergebnis | 26.955,60 Euro |
Davon abzuziehen ist noch das Pauschale für die Werbungkosten (132 Euro):
Berechnung | |
---|---|
26.955,60 Euro | |
minus | 132 Euro Werbungskostenpauschale |
Jahreseinkommen | 26.823,60 Euro |
2. Schritt:
Das Ergebnis (26.823,60 Euro) muss für die Steuerberechnung in die entsprechende Formel eingesetzt werden:
Berechnung | ||
---|---|---|
(26.823,60 Euro - 20.818 Euro) x 30 %) | + 1.600,40 Euro | = 3.402,08 Euro |
Die Steuer für die laufenden Bezüge des entsprechenden Jahres beträgt 3.795,08 Euro. Hiervon kann sie nun noch die Absetzbeträge abziehen.
3. Schritt:
Da sie ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis hat, kann sie von der Steuer den Verkehrsabsetzbetrag abziehen. Ihr Einkommen liegt zwischen 18.499 Euro und 28.326 Euro. Daher hat sie auch noch Anspruch auf einen anteiligen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag.
- (28.326 - 26.823,60) x 752 / 9.827 = 114,97 Euro
Berechnung für 2023 | |
---|---|
Steuer vor Absetzbeträgen | 3.402,08 Euro |
minus Verkehrsabsetzbetrag | 463 Euro |
minus Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | 114,97 Euro |
Steuer für laufende Bezüge | 2.824,11 Euro |
4. Schritt:
Zusätzlich zu den laufenden Bezügen ist die Steuer für die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Dafür werden die Sonderzahlungen addiert. Davon sind die Sozialversicherungsbeiträge und ein Steuerfreibetrag von 620 Euro abzuziehen.
Sonderzahlung | Sozialversicherung | Steuer | |
---|---|---|---|
1. Arbeits-verhältnis | 2 x 2.000 Euro = 4.000 Euro | 604,80 Euro | 166,51 Euro |
2. Arbeits-verhältnis | 2 x 670 Euro = 1.340 Euro | 189,20 Euro | 0,00 Euro |
Gesamt | 5.340 Euro | 794 Euro | 166,51 Euro |
Berechnung | |
---|---|
Bruttosonderzahlungen | 5.340 Euro |
Minus Sozialversicherungsbeiträge | 794 Euro |
ergibt | 4.546 Euro |
minus Steuerfreibetrag | 620 Euro |
ergibt | 3.926 Euro |
Die Lohnsteuer der Sonderzahlung beträgt 6 % der Bemessungsgrundlage: 3.926 Euro x 6 % = 235,56 Euro
5. Schritt:
Die Jahreslohnsteuer ergibt sich, indem die Lohnsteuer der laufenden Bezüge und die der Sonderzahlungen addiert werden.
Berechnung | Wie viel? | Was? |
---|---|---|
2.824,11 Euro | Lohnsteuer für laufende Bezüge | |
plus | 235,56 Euro | Lohnsteuer für Sonderzahlungen |
ergibt | 3.059,67 Euro | Jahreslohnsteuer |
6. Schritt
Zieht man nun die während des Jahres bereits einbehaltene Lohnsteuer ab, so kommt man zur Lohnsteuernachforderung.
Berechnung | Wie viel? | Was? |
---|---|---|
3.059,67 Euro | Jahreslohnsteuer | |
minus | 973,68 Euro (81,14 Euro x 12) | bereits bezahlte Lohnsteuer für laufende Bezüge |
minus | 166,51 Euro | bereits bezahlte Lohnsteuer für Sonderzahlungen |
ergibt | 1.919,48 Euro | Steuernachforderung |
Daraus ergibt sich also eine Steuernachforderung 1.919,48 Euro für das gesamte Kalenderjahr 2024. Sollte die Angestellte in diesem Beispiel noch weitere Ausgaben bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen können, wird die Steuernachforderung im entsprechenden Ausmaß kleiner.
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