ältere Dame mit Laptop
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2.7.2025

Das Pensionspaket: Die Neuerungen von Teilpension bis Altersteilzeit

Das Pensionspaket 2025 sucht einen Mittelweg zwischen Ruhestand und 
Berufsleben, um Menschen länger in Beschäftigung zu halten. Ab 2026 kann man reduziert arbeiten und einen Teil der Pension beziehen, die Altersteilzeit wird allerdings beschnitten.

Das erklärte Ziel des Pensionspaketes 2025 ist die Beschäftigung älterer Menschen. Somit soll auch das faktische Pensionsantrittsalter erhöht werden, das derzeit bei Frauen bei 60,2 Jahren und bei Männern bei 62,2 Jahren liegt. 

Durch größere Flexibilität soll den Menschen ermöglicht werden, länger gesund im Erwerbsleben bleiben zu können. Dazu wird eine Teilpension eingeführt, die Regelungen der Altersteilzeit werden mit der Teilpension harmonisiert und Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz werden vorgenommen. Dieses Pensionspaket soll mit 1.1.2026 in Kraft treten.

Bis dato kann man bei den vorzeitigen Alterspensionen (bei langer Versicherungsdauer; Korridorpension, Schwerarbeitspension) nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben: Bis auf Ausnahmebestimmungen im Jahr 2024 und 2025 (Toleranzgrenze im Kalenderjahr 2025 um nicht mehr als 220,44 Euro über der Geringfügigkeitsgrenze) fiel die gesamte vorzeitige Alterspension weg, wenn die Einkommensgrenze (2025: 551,10 €) überschritten bzw. eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Von dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in der Pensionsversicherung – entweder Arbeit oder Pension – will der Gesetzgeber abgehen.

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Teilpension

Die Teilpension ist wie folgt geplant:

Sie kann in Anspruch genommen werden, sobald man einen Anspruch auf irgendeine Alterspension hat:

  • bei der Korridorpension in Zukunft ab 63 Jahren,
  • bei der Langzeitversichertenregelung  (sog. „Hacklerregelung“) ab 62;
  • bei der Schwerarbeiterpension kann die Teilpension frühestens ab 60,
  • bei der (regulären) Alterspension bei Männern ab 65 und bei Frauen je nach  Stichtag (ab 1.7.1968 geborene Frauen ab 65) in Anspruch genommen werden. Die Angleichung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters für die Alterspension ist erst 2033 abgeschlossen.

Des Weiteren wird die Arbeitszeit um mindestens 25 % reduziert. Sie kann auch um 50 % oder 75 % reduziert werden.

Das Pensionsskonto wird in dem Ausmaß geschlossen, das der Arbeitszeitreduktion entspricht, und mit dem verbleibenden Teil weitergeführt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Korridorpension mit 63 Jahren und will die Arbeitszeit um 50 % reduzieren.
Er beantragt eine Teilpension und erhält die rechnerisch zur Hälfte zustehende Korridorpension und sein 50-prozentiges Gehalt.

Altersteilzeit

Die Regelungen der Altersteilzeit sollen mit der Teilpension harmonisiert werden. Die (teure) Altersteilzeit konnte von vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht in Anspruch genommen werden, da sie eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber:innen als Voraussetzung hat und daher freiwillig ist.

Die Altersteilzeit soll laut Gesetzesentwurf auch nur mehr dann möglich sein, wenn kein Anspruch auf eine Teilpension bzw. kein Pensionsanspruch besteht. Die Altersteilzeit wird schrittweise bis 2029 in Übergangsbestimmungen statt fünf Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Alterspension auf drei Jahre reduziert. Im Jahr 2026 kann sie noch 4,5 Jahre, 2027 noch 4 Jahre und 2028 für die Dauer von 3,5 Jahren in Anspruch genommen werden. Sie wird daher in der Endphase ab 2029 nur mehr für die Dauer von 3 Jahre möglich sein.  

Beispiel:
Ein 60-jähriger Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Korridorpension mit 63 Jahren; daher kann er das Altersteilzeitgeld für 3 Jahre in Anspruch nehmen, danach könnte er noch weiterarbeiten und die Teilpension beantragen.

Die Möglichkeit der zusätzlichen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist prinzipiell nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen bei sonstigem Entfall des Altersteilzeitgeldes vorgesehen. Des Weiteren sind geänderte Berechnungen der Oberwerte bzgl. des Altersteilzeitgeldes geplant; die Überstunden (Überstundenpauschalen) sind in der Berechnung des Oberwertes nicht mehr enthalten.

Nachhaltigkeit

Sollte der vorgesehene Budgetpfad für Pensionsausgaben  im Jahr 2030 nicht eingehalten werden, das ist insbesondere dann der Fall, wenn keine steigende Beschäftigungsquote und kein höheres faktisches Pensionsantrittsalter erreicht werden, ist dem Gesetzesentwurf zu entnehmen, dass die Erhöhung der erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension ab 2035 sowie weitere Maßnahmen im Pensionsbereich betreffend Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Anspruchsvoraussetzungen und Pensionsanpassungen gesetzt werden.

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