Zangerl: „Löhne müssen rauf, Preise runter!“
Angestellte in Bayern verdienen brutto um ein Viertel mehr als in Österreich. Trotzdem sind die Preise in deutschen Supermärkten deutlich günstiger.
Für die tausenden Handelsangestellten gelten an den vier Samstagen vor Weihnachten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen. Details dazu sowie zum Arbeiten am 8. Dezember (er fällt heuer auf einen Sonntag), Heilig Abend und Silvester gibts hier.
Alle Jahre wieder... fällt mit dem ersten Advent-Wochenende auch der Startschuss für den Einkaufsmarathon. Und das bedeutet für Beschäftigte im Handel Stress, viel Arbeit hinter den Kulissen und auch dann noch freundlich zu lächeln, wenn Kunden schon einmal auf gute Manieren vergessen. Wer Höchstleistungen erbringt, hat aber auch Anspruch auf faire Abgeltung. Hier die wichtigsten arbeitsrechtlichen Infos:
An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offenhalten. Sie fallen heuer auf den 30. November sowie auf 7., 14. und 21. Dezember. Die Regelung, dass jeder zweite Samstag frei sein muss, gilt hier nicht. Handelsangestellte können also an allen 4 Samstagen eingesetzt werden.
Wie viel für das Arbeiten an den vier Adventsamstagen zusteht, hängt von der Arbeitszeiteinteilung an den übrigen Samstagen im Jahr ab:
Sie möchten für Ihre Überstunden Zeitausgleich? Dann ist dies mit dem Arbeitgeber im Vorhinein zu vereinbaren.
Es gibt zwei Varianten: Entweder Sie nehmen für jede gearbeitete Stunde frei und lassen sich nur den Zuschlag auszahlen. Oder Sie nehmen sich für jede gearbeitete Stunde im entsprechenden Verhältnis frei, also z. B. für eine 100-prozentige Überstunde zwei Stunden Freizeit.
Die Arbeit an Sonntagen ist durch das Arbeitsruhegesetz grundsätzlich verboten, auch rund um Weihnachten – bis auf ganz wenige Ausnahmen (z. B. Bahnhofsgeschäfte). Für den 8. Dezember, der heuer auf einen Sonntag fällt, gelten spezielle Regelungen (s. Beitrag u.).
Bei Fragen helfen die AK Arbeitsrechtsprofis unter 0800/22 55 22 – 1414.
Weil Mariä Empfängnis heuer auf einen Sonntag fällt, sind die Geschäfte – wie an allen anderen Sonntagen auch – grundsätzlich geschlossen zu halten - ausgenommen jene in den "besonders tourismusintensiven Orten".
Tourismusintensive Ort
Nicht alle Tiroler Handelsangestellten am 8. Dezember können sich auf einen freien Sonntag freuen, und zwar jene, die in „besonders tourismusintensiven Orten“ arbeiten. Hier gilt auch am 8. Dezember 2024 die durch Verordnung des Tiroler Landeshauptmannes festgesetzte Beschäftigungsmöglichkeit von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen in besonders tourismusintensiven Orten (siehe „Die Regelung gilt“). Dabei ist zu beachten:
Die Beschäftigung von Jugendlichen ist verboten.
Die Arbeiten an einem Sonntag gelten im Handel im Regelfall als Überstunden, die mit einem hundertprozentigen Zuschlag zu bezahlen sind.
Die Regelung gilt für Eben a. Achensee,
Ellmau, Fieberbrunn, Fiss, Fügen, Galtür, Gerlos, Grän, Innsbrucker Altstadt (inkl. der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben), Ischgl, Kirchberg i. T., Kitzbühel, Kössen, Ladis, Längenfeld, Leutasch, Mayrhofen, Nauders, Neustift i. St., St. Anton a. A., St. Johann i. T., St. Leonhard i. P., Seefeld i. T., Serfaus, Sölden, Tux, Wildschönau.
Während sich viele am 24. und am 31. Dezember schon aufs Feiern freuen, heißt es im Handel Endspurt! Doch es gelten spezielle Regelungen: Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 13 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr. Ausnahmen gelten für den Verkauf von Christbäumen, Süßwaren und Naturblumen und am 31. Dezember zusätzlich für Feuerwerkskörper und Lebensmittel. Arbeitnehmer, die an diesen Tagen sonst länger arbeiten, müssen für die ausgefallenen Stunden entlohnt werden. Arbeiten nach 13 Uhr (24.12.) bzw. 17 Uhr (31.12.) sind als Überstunden abzugelten.
Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
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