Verkäuferin verpackt ein Geschenk
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10.10.2023

Arbeiten in der Weihnachtszeit: Das gilt für die Beschäftigten im Handel!

Sie ist eine stressige Zeit, die angeblich doch stillste Zeit im Jahr. Gerade deshalb sollten alle besonders Rücksicht aufeinander nehmen. Die AK Arbeitsrechtsexpert:innen haben die wichtigsten Bestimmungen, die für den Handel  gelten, zusammengestellt.

In den Wochen vor Weihnachten – und ganz besonders an den Einkaufssamstagen - werden die Beschäftigten wieder Höchstleistungen erbringen, um die Wünsche der Kundinnen und Kunden möglichst zu erfüllen.

Advent-Samstage

An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember – am 2.12., 9.12., 16.12. und 23.12. – dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offenhalten. Die Regelung, dass jeder zweite Samstag frei sein muss, gilt hier nicht. Mitarbeiter im Handel können an allen vier Samstagen eingesetzt werden.

Entlohnung

  • Sie haben an den sonstigen Samstagen des Jahres mehr als einmal pro Monat nach 13 Uhr gearbeitet? Dann bekommen Sie an den vier Adventsamstagen ab 13 Uhr Überstunden mit 100 % Zuschlag.
  • Sonst stehen nur dann Überstunden-Zuschläge zu, wenn Sie die für den Tag vereinbarte oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten haben. Auch bei diesen Überstunden steht an den Adventsamstagen nach 13 Uhr ein Zuschlag von 100 % zu.
  • Bei Lehrlingen werden Überstunden auf Basis des Gehalts der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1 entlohnt.

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8. Dezember

Der Arbeitgeber muss bis 10. November informieren, ob das Geschäft am 8. Dezember offen ist. Sie haben das Recht, binnen einer Woche zu sagen, ob Sie an diesem Tag arbeiten wollen oder nicht. Wegen einer Ablehnung der Arbeit am 8. Dezember dürfen Sie nicht benachteiligt werden.

Angestellte und Lehrlinge dürfen am 8. Dezember zwischen 10 und 18 Uhr Waren verkaufen, Kunden bedienen und unmittelbar damit zusammenhängende Arbeiten verrichten. Vor 10 und nach 18 Uhr sind nur Vor- und Abschlussarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß erlaubt.

Entlohnung
Für Feiertage steht immer das laufende Entgelt (Grundgehalt, Zulagen etc.) zu – ob Sie arbeiten oder nicht.

  • Der 8. Dezember fällt heuer auf einen Freitag. Wenn Sie auch sonst am Freitag arbeiten, gibts zusätzlich zum Feiertagsentgelt den Normalstundenlohn. Fallen am 8. Dezember Überstunden an, so sind diese mit 100 % Zuschlag abzugelten.
  • Lehrlinge erhalten am 8. Dezember das Lehrlingseinkommen auf Basis der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.
  • Zusätzlich zum Entgelt steht Ersatzfreizeit zu: für bis zu 4 Stunden Arbeit 4 Stunden Zeitausgleich, für mehr als 4 Stunden Arbeit 8 Stunden.

Bei Fragen helfen die AK Arbeitsrechtsprofis unter der Hotline 0800/22 55 22 – 1414.

Kontakt

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