Älteres Ehepaar sitzt lächelnd auf einer Couch mit einem geöffneten Laptop auf den Knien
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20.3.2025

Pension & Soziales: Das ist geplant im Regierungsprogramm

Die Expert:innen der AK Tirol geben einen Überblick über die Neuerungen, unter anderem auch bei den Pensionen.

Großes Ziel im Bereich Soziales ist, das faktische Pensionsantrittsalter (Männer gingen 2023 im Schnitt mit 62,2 Jahren und Frauen mit 60,2 Jahren in Pension), und nicht das gesetzliche Pensionsantrittsalter zu erhöhen. Dazu wird an mehreren Schrauben gedreht.

Korridorpension

Die Korridorpension, die derzeit mit 62 Jahren und 40 Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden kann, soll ab 2026 schrittweise eingeschränkt werden: Geplant ist eine Ausdehnung der notwendigen Versicherungsjahre von 40 auf 42, auf drei Jahre aufgeteilt, und gleichzeitig auf zwei Jahre aufgeteilt eine Erhöhung des Antrittsalters von 62 auf 63.

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Teilpension & Altersteilzeit

Für „attraktives Arbeiten im Alter“ ist eine Art der Teilpension vorgesehen – mit der Möglichkeit, neben der Alterspension weiterzuarbeiten. Durch eine geplante Pauschalbesteuerung von 25 % soll dies finanziell belohnt werden. Beschäftigte sollen von den Sozialversicherungsabgaben befreit werden: Arbeitgeber:innen entrichten den halben Beitrag zu Kranken-, und Pensionsversicherung, die restlichen Lohnnebenkosten bleiben gleich.
Die Altersteilzeit wird ab 2026 im System der Teilpension harmonisiert, d. h. man kann die Altersteilzeit nur so lange in Anspruch nehmen, als noch keine Teilpension möglich ist bzw. kein Pensionsanspruch besteht.

Berufsunfähigkeit

Bei einer Pension wegen gesundheitlicher Einschränkungen (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension und Rehabilitationsgeld) ist eine Reform geplant: Die Erwerbsunfähigkeit soll flexibler beurteilt werden können. Das AMS soll in die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt involviert werden. Vorgesehen ist auch die Möglichkeit, Personen während eines Bezuges des Rehabilitationsgeldes umzuschulen.

Schwerarbeit, Pflegeberufe

Die Schwerarbeitspension bzw. Feststellung der Schwerarbeit wird überarbeitet und entbürokratisiert. So soll der Dokumentationsaufwand vereinfacht werden (dzt. müssen in den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Pensionsantritt – frühestens 60. Lebensjahr – mindestens 10 Versicherungsjahre an Schwerarbeit nachgewiesen werden). Die Pflegeberufe sollen als Zeichen von Respekt und Wertschätzung in die Schwerarbeitsregelung aufgenommen werden. 
Können höheres Antrittsalter und die damit verbundene Kos-tendämpfung bis 2030 nicht erreicht werden, ist ein Nachhaltigkeitsmechanismus vorgesehen. Dieser umfasst verpflichtende Maßnahmen, die die langfristige Finanzierbarkeit und Stabilität des Pensionssystems gewährleis-ten sollen, und sieht im Falle des Verlassens des Budgetpfades verpflichtende Gegenmaßnahmen vor. Sollten also die Beschäftigungsquote und damit verbunden das faktische Pensionsantrittsalter nicht ansteigen, sind als Gegenmaßnahme ab 2035 die schrittweise Anhebung der Versicherungsjahre für die Korridorpension und andere Bestimmungen wie Erhöhung des Anfallsalters, Änderungen im Beitragssatz, Kontoprozentsatz usw. enthalten.

Arbeitslosengeld

Derzeit können arbeitslose Personen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2025: rund 551 Euro) ohne Kürzungen im Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung dazuverdienen. Dieser Zuverdienst soll nur mehr dann erlaubt sein, wenn die Person schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Beschäftigung eine geringfügige ausübte.
Ausgenommen sind Langzeitarbeitslose, die befristet auf 6 Monate eine geringfügige Beschäftigung neu aufnehmen dürfen.

Bildungskarenz

Die Bildungskarenz soll reformiert werden, v. a. geringqualifizierte Personen sollen größere Anreize für die Bildungskarenz erhalten. Außerdem soll die Treffsicherheit erhöht werden, damit die Bildungskarenz zur innerbetrieblichen Höherqualifizierung beitragen kann. Es soll nicht mehr möglich sein, die Bildungskarenz im Anschluss an die Elternkarenz in Anspruch zu nehmen.
Änderungen sind auch in der Sozialhilfe vorgesehen: Für Asylwerber:innen soll während der ein- bis dreijährigen Integrationsphase keine Sozialhilfe, sondern eine Integrationsbeihilfe (die unter dem Sozialhilfesatz liegt) gewährt werden. 
Die Tagsätze in der Sozialhilfe sollen bundesweit gleich sein, v.  a. bei Tagsätzen für Kinder bestehen große Unterschiede in den Bundesländern. Der Kinderzuschlag soll an den Familienzuschlag angeglichen werden, der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 0,97 Euro täglich beträgt.

Bei Fragen und Problemen helfen die Sozialrechtsexperten der AK Tirol unter 0800/22 55 22 - 1616. 

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