Verkäuferin verpackt ein Geschenk
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24.11.2025

Arbeiten in der Weihnachtszeit: Das gilt für die Beschäftigten im Handel!

Für die tausenden Handelsangestellten gelten an den vier Samstagen vor Weihnachten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen. Details dazu sowie zum Arbeiten am 8. Dezember, Heilig Abend und Silvester gibts hier.

Alle Jahre wieder... fällt mit dem ersten Advent-Wochenende auch der Startschuss für den Einkaufsmarathon. Und das bedeutet für Beschäftigte im Handel Stress, viel Arbeit hinter den Kulissen und auch dann noch freundlich zu lächeln, wenn Kunden schon einmal auf gute Manieren vergessen. Wer Höchstleistungen erbringt, hat aber auch Anspruch auf faire Abgeltung. Hier die wichtigsten arbeitsrechtlichen Infos:

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Vier Einkaufssamstage

An den vier Einkaufssamstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offenhalten. Sie fallen heuer auf den 29. November sowie auf 6., 13. und 20. Dezember. Die Regelung, dass jeder zweite Samstag frei sein muss, gilt hier nicht. Handelsangestellte können also an allen 4 Samstagen eingesetzt werden.

So viel ist die Arbeit wert

Wie viel für das Arbeiten an den vier Adventsamstagen zusteht, hängt von der Arbeitszeiteinteilung an den übrigen Samstagen im Jahr ab:

  • Wer von Jänner bis November im Monat öfter als einen Samstag nach 13 Uhr gearbeitet hat, bekommt an den vier Adventsamstagen ab 13 Uhr Überstunden mit 100 % Zuschlag.
  • Alle anderen Arbeitnehmer:innen haben nur dann Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn die für den Tag vereinbarte Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wurde.

Zeitausgleich statt Geld

Sie möchten für Ihre Überstunden Zeitausgleich? Dann ist dies mit dem Arbeitgeber im Vorhinein zu vereinbaren.
Es gibt zwei Varianten: Entweder Sie nehmen für jede gearbeitete Stunde frei und lassen sich nur den Zuschlag auszahlen. Oder Sie nehmen sich für jede gearbeitete Stunde im entsprechenden Verhältnis frei, also z. B. für eine 100-prozentige Überstunde zwei Stunden Freizeit.

Arbeiten am Sonntag

Die Arbeit an Sonntagen ist durch das Arbeitsruhegesetz grundsätzlich verboten, auch rund um Weihnachten – bis auf ganz wenige Ausnahmen (z. B. Bahnhofsgeschäfte). Für den 8. Dezember, der heuer auf einen Sonntag fällt, gelten spezielle Regelungen (s. Beitrag u.).

Das gilt für Montag, 8. Dezember

Angestellte und Lehrlinge dürfen am 8. Dezember zwischen 10 und 18 Uhr Waren verkaufen, Kunden bedienen und unmittelbar damit zusammenhängende Arbeiten verrichten. Vor 10 und nach 18 Uhr sind nur Vor- und Abschlussarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß erlaubt.

Entlohnung
Für Feiertage steht immer das laufende Entgelt (Grundgehalt, Zulagen etc.) zu – egal, ob Sie arbeiten oder nicht. 

  • Der 8. Dezember fällt heuer auf einen Montag. Wenn Sie auch sonst am Montag arbeiten, dann wird die Arbeit zusätzlich zum Feiertagsentgelt mit dem Normalstundenlohn abgegolten. Fallen am 8. Dezember Überstunden an, so sind diese mit 100 % Zuschlag abzugelten.
  • Bei Lehrlingen gilt: Arbeitsleistungen am Feiertag sind auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes (Beschäftigungsgruppe C Stufe 1) zu berechnen.
  • Zusätzlich zum Entgelt steht Ersatzfreizeit zu: für bis zu 4 Stunden Arbeit 4 Stunden Zeitausgleich, für mehr als 4 Stunden Arbeit 8 Stunden.

Heilig Abend und Silvester

Während sich viele am 24. und am 31. Dezember schon aufs Feiern freuen, heißt es im Handel Endspurt! Doch es gelten spezielle Regelungen: Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 13 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr. Ausnahmen gelten für den Verkauf von Christbäumen, Süßwaren und Naturblumen und am 31. Dezember zusätzlich für Feuerwerkskörper und Lebensmittel. Arbeitnehmer, die an diesen Tagen sonst länger arbeiten, müssen für die ausgefallenen Stunden entlohnt werden. Arbeiten nach 13 Uhr (24.12.) bzw. 17 Uhr (31.12.) sind als Überstunden abzugelten.

Bei Fragen helfen die AK Arbeitsrechtsprofis unter 0800/22 55 22 – 1414. 

Kontakt

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Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe

0800/22 55 22 -1414

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
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Freitag von 8 bis 12 Uhr
sowie von 13 bis 16 Uhr

E-Mail arbeitsrecht@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.  

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