Pension wegen Krankheit
Alle Infos zur Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension: Welche Voraussetzungen gelten, und wann Tätigkeitsschutz oder Härtefallregelung greifen.
Die Pensionsversicherung hat die Aufgabe, für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes Vorsorge zu treffen. Für jeden dieser Versicherungsfälle sind entsprechende Leistungen (Pensionen) vorgesehen. Damit ein Leistungsanspruch entsteht, muss nicht nur ein Antrag gestellt werden, sondern es müssen auch die zum maßgeblichen Stichtag geforderten Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Leistung (beantragte Pension) vorliegen, z. B. bestimmtes Alter, bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten, gesundheitliche Beschwerden usw. Beim Stichtag handelt es sich immer um einen Monatsersten. Erfolgt die Antragstellung an einem Monatsersten, so ist dieser der Stichtag, ansonsten der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste.
Alle Leistungen unterliegen einer stetigen Anpassung. Eine davon betrifft die Angleichung des Regelpensionsalters für Frauen an das der Männer.
Für die Zuerkennung einer Alterspension zum Regelpensionsalter ist neben den notwendigen Versicherungszeiten auch das Erreichen des Regelpensionsalters erforderlich. Derzeit ist das Regelpensionsalter von Männern und Frauen nach den Bestimmungen im ASVG noch unterschiedlich: Männer erreichen es aktuell mit Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Beginnend mit dem Jahr 2024 kommt es aber zu einer maßgeblichen Änderung: Das Regelpensionsalter der Frauen wird schrittweise an jenes der Männer angeglichen (siehe Grafik). Ausschlaggebend dafür war ein Bundesverfassungsgesetz aus dem Jahr 1992, in dem festgeschrieben wurde, dass beginnend mit 1. Jänner 2024 für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um 6 Monate zu erhöhen ist.
Trotz der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters können Frauen nach wie vor auch früher einen Pensionsantrag (z. B. für Korridorpension, Langzeitversichertenregelung) einbringen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Expertinnen und Experten der Sozialpolitischen Abteilung der AK Tirol helfen unter 0800/22 55 22 – 1616.
Das Regelpensionsalter ist für Männer 65 Jahre, für Frauen 60 Jahre. Für Frauen wird das Antrittsalter stufenweise angehoben. Alle Frauen, die ab 1. Juli 1968 auf die Welt gekommen sind, müssen bereits bis 65 Jahre arbeiten.
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1616
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
E-Mail: sozialpolitik@ak-tirol.com
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.
© 2024 AK Tirol | Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck | 0800 22 55 22