Justizia, Arbeitsrecht
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23.2.2023

Achtung, Fristen: Offene Ansprüche rechtzeitig geltend machen!

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, geht es immer auch um finanzielle Ansprüche des bzw. der betroffenen Beschäftigten. AK Expert:innen-Tipp: Warten Sie nicht zu lange, offene Ansprüche geltend zu machen, denn sonst können sie verfallen oder verjähren.

Vielleicht kennen Sie das sogar aus eigener Erfahrung: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind noch offen, Lohn, Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Überstunden wurden nicht oder nicht vollständig bezahlt.

Verfallsfristen

Was viele aber nicht wissen: Je nach Branche und Kollektivvertrag gibt es sogenannte Verfallsfristen, die unterschiedlich und oft nur wenige Monate lang sein können. Auch in Arbeitsverträgen können solche Klauseln enthalten sein. Das heißt, ein bestehender Anspruch muss innerhalb der festgelegten Frist beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, am besten schriftlich, damit er nicht verfällt.

Wird diese Frist übersehen, wird der Anspruch für immer vernichtet und kann dann auch nicht mehr bei Gericht eingeklagt werden. Daher ganz wichtig: Offene Ansprüche unbedingt vor Ablauf der Verfallsfrist schriftlich geltend machen!

Verjährung

Vom Verfall zu unterscheiden ist die Verjährung: Als Verjährung wird der Verlust des gerichtlichen Klagerechts bezeichnet. Das heißt, dass der Anspruch zwar weiterhin bestehen bleibt, aber nicht mehr eingeklagt werden kann. Verjährte Ansprüche können zwar eingefordert und sogar bezahlt werden, weil aber das Klagerecht fehlt, sind solche Forderungen nicht weiter durchsetzbar. Die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche beträgt 3 Jahre.

Achtung: Es gibt auch kürzere gerichtliche Fristen

  • So muss ein Anspruch auf eine so genannte Kündigungsentschädigung innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden. Als Kündigungsentschädigung bezeichnet man den Entgeltanspruch bei einer Kündigung unter nicht korrekter Einhaltung von Frist und Termin, bei einer unberechtigten Entlassung oder bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt, und zwar für den Zeitraum von der „unrichtigen“, zeitwidrigen Beendigung bis zum eigentlich korrekten Beendigungszeitpunkt.
  • Auch in einzelnen Kollektivverträgen kann es kürzere Klagsfristen geben: So muss beispielsweise im Baugewerbe ein geltend gemachter Anspruch, falls er vom Arbeitgeber abgelehnt wird, binnen 8 Wochen ab erfolgter Ablehnung eingeklagt werden.

Lassen Sie sich von den Arbeitsrechtsexpert:innen der AK Tirol beraten, persönlich oder telefonisch unter 0800/22 55 22 – 1414.

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