Mann und Frau kontrollieren Vertrag
© fizkes, stock.adobe.com
29.4.2026

AK Info zu Versicherungsverträgen: Achtung beim Punkt Obliegenheiten!

Fälle, in denen Versicherungen im Schadensfall die Leistung ablehnen und sich dabei auf die Verletzung von sogenannten Obliegenheiten stützen, kommen in der Praxis immer wieder vor. Die AK Expert:innen raten, Verträge auf Obliegenheitsverpflichtungen zu prüfen.

Es ist ein Thema, das Versicherte gerne vernachlässigen oder gar nicht wahrnehmen, das Thema Obliegenheiten.
Doch worum handelt es sich dabei? Kurz gesagt sind Obliegenheiten Pflichten von Versicherungsnehmer:innen bzw. Versicherten, die grundsätzlich ganz bestimmte Verhaltensweisen erfordern, also Handlungen, die sie einhalten müssen, weil vereinbart. Damit die Versicherung also auch eine Leistung erbringt, wenn ein Schadensfall eintritt, sind die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.

So sieht die Praxis aus

In der Eigenheimversicherung sind etwa Türen und Fenster zu verschließen, wenn alle Personen das Haus verlassen. Ein gekipptes Fenster oder eine nur ins Schloss gefallene Tür gilt dabei nicht als verschlossen – der Schließmechanismus ist daher aktiv zu betätigen. Und wird das Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Schadensfälle sind unverzüglich der Versicherung zu melden, in manchen Fällen auch unverzüglich der Polizei anzuzeigen.

Das ist zu beachten!

Bei Nichterfüllung bzw. Nichtbeachtung von Obliegenheiten droht im Schadensfall der Verlust des Versicherungsschutzes.

Ebenso sind der Versicherungsantrag und damit allfällig zusammenhängende Gesundheitsfragen, etwa in der Kranken-, Lebens-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, richtig und vollständig auszufüllen (Anzeigepflichten!). Denn werden Antrags- oder Gesundheitsfragen unrichtig oder unvollständig beantwortet, führt auch dies im Schadensfall häufig dazu, dass die Versicherung die Leistung ablehnt und vom Vertrag zurücktritt.

Generell ist zu raten, die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen im Hinblick auf darin enthaltene Obliegenheitsverpflichtungen zu prüfen.

In diesem Zusammenhang sollte auch überprüft werden, ob im jeweiligen Vertrag „grobe Fahrlässigkeit“ mitversichert ist. Grob fahrlässig handelt laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs beispielsweise, wer Fett in einem Topf erhitzt, die Wohnung verlässt und sich auf dem Rückweg mit der Nachbarin verplaudert. Gegen den dadurch verursachten Wohnungsbrand sollte man zusatzversichert sein, da ansonsten massive finanzielle Probleme entstehen können. Die meisten Versicherungen bieten inzwischen auch an, grob fahrlässig verursachte Schäden mitzuversichern – zumindest in ihren „Top-Tarifen“.

Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

0800/22 55 22 - 1818

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr 

E-Mail: konsument@ak-tirol.com 

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.