Frankfurter Liste
Wie Sie bei einer verpatzten Reise die Preisminderung berechnen. Die Frankfurter Tabelle gibt eine Orientierungshilfe bei der Berechnung.
Auch im wohlverdienten Urlaub kann es immer wieder unangenehme Überraschungen geben. Die AK Reiserechtsexperten haben einige Tipps zusammengestellt, mit denen man Enttäuschungen bestmöglich vorbeugen bzw. im Fall des Falles kühlen Kopf bewahren kann.
Sie haben sich entschieden? Dann klären Sie unbedingt ab, ob es sich bei Ihrer Wahl um ein Pauschalreiseangebot handelt, damit ist man am besten abgesichert. Die dabei inkludierten Vorteile reichen von umfangreichen Informationspflichten des Reiseunternehmens über einen umfassenden Insolvenzschutz, das Recht zur Übertragung der Reise an eine andere Person bis hin zu Schadenersatzansprüchen für entgangene Urlaubsfreude.
Eine Pauschalreise entsteht durch Buchung einer Kombination von mindestens zwei unterschiedlichen Reiseleistungen aus den Kategorien Personenbeförderung, Unterbringung, Kfz-Vermietung und anderer touristischer Leistung. Durch die neuen Regelungen bei Buchungen seit 1.7.2018 wurde der Anwendungsbereich insofern erweitert, als nun auch die Fahrzeugmiete als eigenständige Reiseleistung gilt. Für Buchungen seit 1.7.2018 neu eingeführt wurde auch die Kategorie der verbundenen Reiseleistungen. Dies ist ebenfalls eine Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Der Unterschied zur Pauschalreisebuchung besteht darin, dass über Vermittlung eines Unternehmers anlässlich eines einzigen Besuches bzw. Kontakts mit einer Vertriebsstelle (Reisebüro oder online) separate Verträge mit verschiedenen Leistungserbringern und getrennter Zahlung abgeschlossen werden.
Reisende, die eine verbundene Reiseleistung buchen, haben das Recht auf besondere Informationen und Insolvenzschutz, aber keine darüber hinausgehenden Ansprüche, die nur Pauschalreisende in Anspruch nehmen können. Es sind nunmehr sehr umfangreiche Informationspflichten des Veranstalters oder Vermittlers bei der Buchung von Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen vorgesehen. Dazu gehören auch Standard-Informationsblätter mit einer Zusammenfassung wichtiger Rechte. Achten Sie bei der Buchung genau auf Bezeichnungen und Informationen zu den angebotenen Leistungen und fragen Sie im Zweifel immer beim betreffenden Unternehmen nach.
Welche Art von Reiseleistung Sie buchen, ist entscheidend für die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen, Ihre Ansprüche und Durchsetzungsmöglichkeiten. Beachten Sie, dass Ihre Zahlungen nur bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen gegen Insolvenz abgesichert sein müssen, nicht aber etwa bei individuellen Nur-Flug-Buchungen. Die AK Tirol fordert mit Nachdruck eine Insolvenzabsicherung für Nur-Flug-Buchungen, um Schadensfälle wie etwa im Zusammenhang mit der Air Berlin/Fly Niki-Pleite zu verhindern.
Weil allzu vertrauensselige Buchungen im Internet Konsumenten immer wieder teuer zu stehen kommen, sollte man folgendes beachten: Kontrollieren Sie vor der Onlinebuchung noch einmal in Ruhe alle Daten. Die Korrektur von Eingabefehlern im Nachhinein kann teuer werden. Insbesondere beim Buchen von Flügen müssen die Daten mit jenen im Reisepass übereinstimmen, andernfalls kann die Airline sogar die Beförderung verweigern. Kontrollieren Sie die Informationen über den Reiseveranstalter, Anschrift und Kontaktmöglichkeit und vergewissern Sie sich (immer vor Bekanntgabe Ihrer Kreditkartennummer), dass der Veranstalter eine Insolvenzabsicherung hat. Unmittelbar nach der Buchung müssen Sie eine schriftliche Bestätigung erhalten, die noch einmal alle relevanten Reise- und Kontaktdaten enthalten muss. Bei Online-Buchungen seit 1.7.2018 auch zu beachten ist, dass eine „verbundene Online-Buchung“ bzw. auch „Click-through-Buchung“ genannt, eine Pauschalreise begründet:
Das Unternehmen, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, leitet den Namen des Reisenden, Zahlungsdaten und seine E-Mail-Adresse an ein anderes Unternehmen weiter und der Reisende schließt dort binnen 24 Stunden ab Erhalt der Bestätigung der ersten Reiseleistung einen weiteren Vertrag zum Zweck der selben Reise ab. Zu unterscheiden ist: Wird im Rahmen eines Online-Buchungsverfahrens binnen 24 Stunden nach Buchung einer Reiseleistung eine weitere, gezielt vermittelte Reiseleistung eines anderen Anbieters gebucht, ohne dass die Daten des Reisenden weitergeleitet wurden, dann liegt eine verbundene Reiseleistung vor.
Bei einer Reisebuchung gibt es kein gesetzlich verankertes Rücktrittsrecht, dies gilt auch bei Online-Reisebuchungen, egal ob über ein Reisebüro oder direkt beim Anbieter gebucht wird. Nachträgliches Umbuchen kann hohe Kosten verursachen, teilweise ist es sogar unmöglich. Es gibt Flugtickets, die nicht umbuchbar sind. Daher ist besonders wichtig, sich vor der Buchung zu den jeweils angebotenen Leistungen und den geltenden Bedingungen im Detail zu informieren.
Wer die Reise nicht antreten kann oder will, dem werden Stornogebühren verrechnet. Bei langfristigen Pauschalreisebuchungen betragen diese - je nach konkreten Bedingungen - etwa ab 10 % des Reisepreises, um vieles teurer kann es bei kurzfristigen Buchungen oder Nur-Flug-Tickets in der günstigsten Preiskategorie werden- mit bis zu 100 % Stornogebühren! Hier kann eine Stornoversicherung helfen, eine solche greift aber nur in bestimmten wie etwa bei einer plötzlichen Erkrankung. Daher vor Abschluss von (Reise-)Versicherungen immer die konkreten Bedingungen prüfen.
Auf , der Homepage des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, finden man aktuelle Informationen sowie die Einreisebestimmungen für österreichische Staatsbürger. Zu Pass- und Visumbestimmungen, Fristen und Versicherungen muss auch das Reisebüro informieren. Achtung: Für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, können weitere besondere Bestimmungen gelten.
Neben Bargeld werden vor allem Bankomat- und Kreditkarten für Zahlungen im Urlaubsland genutzt. AK-Tipp: Vermeiden Sie teure Bargeld-Behebungen mit der Kreditkarte, dafür besser die Bankomatkarte nutzen, die Kreditkarte fürs bargeldlose Zahlen. Generell ist zu beachten, dass beim Verwenden von Plastikkarten Spesen anfallen können, vor allem in Nicht-Euro-Ländern kann es teuer werden. Will man außerhalb Europas die Maestro-Bankomatkarte nutzen, muss die Karte dafür zusätzlich freigeschalten sein. Unter der Bezeichnung Geo-Control haben dafür die österreichischen Banken bei ihren Maestro-Bankomatkarten eine zusätzliche Sicherheitsfunktion eingeführt. Weitere Infos dazu erhalten Sie bei Ihrer Bank. Bei Verlust oder Diebstahl von bargeldlosen Zahlungsmitteln lassen Sie diese sofort sperren und erstatten Sie Anzeige bei der nächsten Polizei und bewahren Sie die Anzeigenbestätigung auf.
Neben nationalen Bestimmungen regeln auch EU-Verordnungen und internationale Übereinkommen die Rechte von Passagieren beim Transport mit Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus. So sind Flugpassagiere durch die Verordnung (EG) 261/2004 bei Annullierung, Nichtbeförderung und Verspätung von Flügen geschützt. Am wichtigsten sind dabei in der Praxis Ansprüche auf Betreuungsleistungen, alternative Beförderung und pauschale Ausgleichszahlungen. Letztere betragen – kilometerabhängig – 250, 400 oder 600 Euro pro Passagier. Um diese Rechte geltend zu machen, müssen Sie sich an die Airline wenden, die den Flug tatsächlich ausführt bzw. ausführen sollte. Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck ist von der Airline zu ersetzen, die das Flugticket verkauft hat, bei Pauschalreisen grundsätzlich vom Veranstalter.
Auch das noch! Die Hotelzimmer sind verdreckt, das Essen ungenießbar und vom versprochenen Pool fehlt jede Spur! Aber wer hilft bei Problemen und Mängeln am Urlaubsort? Verlangen Sie zuerst beim Vertreter des Reiseveranstalters Verbesserung. Hilft das nicht, dokumentieren Sie die Mängel mit Fotos, Videos, Zeugenaussagen oder einer Bestätigung des Reiseleiters. Sie können bis 2 Jahre nach der Reise Preisminderung verlangen. Auch ein Ersatz für entstandene finanzielle Schäden oder entgangene Urlaubsfreude ist in bestimmten Fällen möglich, hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Seit 15. Juni 2017 gilt für Handytarife: Im EU-Urlaubsland ist nicht mehr zu zahlen als zu Hause. Achtung vor möglichen Kostenfallen: Die EU-Roaming-Verordnung gilt nicht in Bordnetzen von Schiffen und Flugzeugen. Handy-Anbieter dürfen Roamingdienste auch von vornherein ausschließen, zudem kann man als Kunde auf Ansprüche nach der Roaming-Verordnung verzichten. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Reise unbedingt, ob bzw. in welchem Ausmaß Ihr Vertrag Roamingdienste enthält.
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