Hund liegt am Boden
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16.2.2022

Tierhaltung in Mietwohnungen: OGH kippt Hundeverbot

Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kann Mieterinnen und Mietern das Halten von nicht gefährlichen Hunden nicht mehr verboten werden. Auch bei bestehenden Mietverträgen kann auf das Urteil verwiesen werden.

„Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“ – Viele Mieter sind mit solchen Vertragsbestimmungen konfrontiert.

Doch jetzt liegt zur Tierhaltung in der Mietwohnung eine spektakuläre Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Danach kann ein Vermieter die Hunde- oder Katzenhaltung nicht generell ablehnen. Derartige Klauseln sind nichtig. Damit bestimmt sich die Haltung nicht gefährlicher Hunde und Katzen nach den Kriterien des Ortsgebrauches: Die Haustierhaltung ist also grundsätzlich erlaubt, außer sie geht über das gewöhnliche Maß hinaus. Ein Mieter ist auch nicht verpflichtet, den Vermieter über Tierhaltung zu informieren.

Auslöser war ein Fall in Wien: Ein Paar hatte bei seiner Vermieterin schriftlich angefragt, ob in die 90 m2 große Dachgeschosswohnung mit 13-m2-Terrasse ein etwa kniehoher Hund einziehen darf. Obwohl der Hund nicht unter die „Listenhunde“-Verordnung in Wien fiele und tagsüber mit ins Büro dürfe, erhielten die Mieter eine Absage.

Der OGH entschied, dass ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt, der die Haustierhaltung von einer im Ermessen des Vermieters stehenden Zustimmung abhängig macht, einem generellen Haustierverbot gleichkommt und für den Mieter gröblich benachteiligend ist.

Somit war die Klage des Paares berechtigt: Das Halten von üblichen Haustieren, insbesondere Hunden und Katzen ist erlaubt, außer die Tierhaltung würde über den gewöhnlichen Ortsgebrauch hinausgehen. Auch der Umstand, dass es im Haus offenbar Beschwerden über andere Hunde gab, steht dem nicht entgegen.

Daraus resultiert, dass ein Vermieter die Hundehaltung in der Regel nicht mehr verbieten kann. Der Mieter ist aber weiterhin dafür verantwortlich, dass durch das Halten von Haustieren die Nachbarn nicht gestört werden. Regelmäßiges Hundegebell und Verunreinigungen der Allgemeinflächen können zu Unterlassungsklagen und zur Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter führen. Verursachen Hunde oder Katzen Schäden innerhalb der Wohnung, drohen wie schon bisher Regeressansprüche des Vermieters.

Die Wohnrechts-Expertinnen und Experten der AK Tirol beraten unter 0800/22 55 22 – 1717 oder eMail an wohnen@ak-tirol.com

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