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Bungee Jumping, House Running, … Adrenalin pur! Erlebnisgutscheine vom Unternehmen Jochen Schweizer sind mit waghalsigen Klauseln gespickt. Die AK hat 19 Klauseln bemängelt und nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Alle 19 beanstandeten Klauseln sind rechtswidrig. Bedeutend für KonsumentInnen: Erlebnisgutscheine müssen nicht mehr innerhalb von drei Jahren ab Kauf eingelöst werden, sondern sind 30 Jahre gültig.
Das Unternehmen Jochen Schweizer GmbH befindet sich in Deutschland und bietet auch auf dem österreichischen Markt Erlebnisgeschenkboxen sowie Wertgutscheine für Erlebnisse aus den unterschiedlichsten Bereichen an.
Die AK nahm die Gutscheinklauseln unter die Lupe und hat eine Verbandsklage gegen das Unternehmen eingebracht. Dabei stach der AK eine Klausel besonders ins Auge: Laut einer von Jochen Schweizer verwendeten Klausel waren Erlebnisgutscheine ungültig, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren eingelöst wurden. Solche Verkürzungen der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren sind laut AK ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht zulässig. Dieser war hier nicht gegeben.
Ein rechtskräftiges Urteil des OGH bestätigt nun die AK: Es muss ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegen, wenn die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist verkürzt wird. Bei einem ersatzlosen Verfall bekäme das Unternehmen den gesamten bezahlten Betrag – sowohl das Entgelt für das jeweilige Erlebnis als auch für die Tätigkeit (Vermittlung) des Unternehmens. Dafür gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. Wäre eine Rückzahlungsmöglichkeit des Gutscheins vorgesehen, wäre keine gröbliche Benachteiligung gegeben. Da das jedoch nicht vereinbart wurde, ist die Klausel rechtswidrig.
Zwei weitere Beispiele für unzulässige Klauseln zu Leistungsänderungsvorbehalten:
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1818
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
E-Mail: konsument@ak-tirol.com
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