Junger Mann hebt bei Bankomat Geld ab
© franz12, stock.adobe.com
1.6.2026

AK Erfolg: Mehrere Gebühren in Kreditverträgen der WSK Bank ungültig!  

Erfolg für Konsument:innen: Nach einer Klage der AK erklärt der Oberste Gerichtshof (OGH) mehrere Gebühren in Kreditverträgen der WSK Bank für unzulässig. Das betrifft etwa Verzugszinsen von knapp fünf Prozent und Spesen im Zusammenhang mit Gehaltsverpfändungen. Auch die Kreditbearbeitungsgebühr wurde vom OGH neuerlich für unzulässig erklärt und damit ein Urteil des VKI bestätigt. Betroffene Kund:innen können das zu Unrecht verlangte Geld jetzt zurückholen. Gemeinsam mit der Bank konnte die AK eine einfache Online-Refundierungslösung vereinbaren. Das Online-Formular der WSK Bank finden Sie hier.

Urteil

Das OGH-Urteil mit sämtlichen Klauseln können Sie hier abrufen.

Die bedeutendsten unzulässigen Klauseln

Die AK hat gegen zahlreiche unzulässige Klauseln in den Kreditverträgen der WSK Bank geklagt. Der OGH hat jetzt der AK Recht gegeben und 14 Klauseln untersagt. Das sind die bedeutendsten unzulässigen Klauseln – die Spesen werden vollständig an Betroffene rückerstattet:

Überhöhte Verzugszinsen von 4,8 % pro Jahr

Nach dieser Klausel [Klausel 1] werden Kreditnehmer:innen, die sich in Verzug befinden, Verzugszinsen in Höhe von 4,8 % pro Jahr verrechnet. Der OGH führt dazu aus, dass Verzugszinsen, die die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % übersteigen, einen konkreten Nachweis voraussetzen, dass der Bank tatsächlich ein Vermögensnachteil entstanden ist, der die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigt. Eine Vereinbarung von Verzugszinsen in Höhe von 4,8 %, die unabhängig davon zustehen sollen, ob überhaupt ein die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigender Schaden eingetreten ist, benachteiligt Verbraucher gröblich und ist daher unzulässig (§ 879 Abs 3 ABGB).

Betroffene, denen Verzugszinsen in Höhe von 4,8 % verrechnet wurden, können den übersteigenden Betrag zurückfordern.

Kosten im Zusammenhang mit der Gehaltsverpfändung in Höhe von EUR 25,00 bzw. EUR 70,00

Gemäß zwei Vertragsbestimmungen verrechnet die Bank für die nachträgliche Offenlegung einer Gehaltsverpfändung EUR 25,00 bzw. für deren Verwertung EUR 70,00 [Klauseln 26 und 27]. Beide Klauseln wurden als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) und damit als unzulässig beurteilt, weil weder klar ist, welche zusätzlichen Leistungen die Bank im Zusammenhang mit der Offenlegung und Verwertung von Gehaltsverpfändungen erbringt, noch welche konkreten Kosten diesen Zusatzentgelten gegenüberstehen.

Beide verrechneten Entgelte können zurückgefordert werden.

Kosten von EUR 120,00 für die Aktenübergabe an Rechtsanwält bzw. für Mahnklagen

Auch hier stellte der OGH klar, dass die Klausel [Klausel 28] gröblich benachteiligend ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Leistungen der Bank dem pauschalen Entgelt von EUR 120,00 gegenüberstehen und welcher konkrete Aufwand damit abgegolten werden soll.

Kund:innen, denen diese Gebühr verrechnet wurde, haben Anspruch auf Rückerstattung.

Fremdkosten für Eintreibungsmaßnahmen – Weiterverrechnung der tatsächlichen Kosten

Nach dieser Klausel [Klausel 29] sollen Fremdkosten für Eintreibungsmaßnahmen ohne Einschränkung an Kreditnehmer weiterverrechnet werden. Laut OGH ist dies unzulässig, weil die Klausel weder eine Beschränkung auf notwendige und zweckmäßige Aufwendungen bei der Eintreibung vorsieht noch auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten und der betriebenen Forderung Bedacht nimmt (Verstoß gegen § 1333 Abs 3 ABGB).

Kund:innen, denen auf Grundlage dieser Klausel Kosten für Eintreibungsmaßnahmen verrechnet wurden, können diese zurückfordern.

Entgelt für eine Restschuldbestätigung in Höhe von EUR 58,00

Die Klausel [Klausel 25] ist wegen Verschleierung der Rechtslage intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) und daher unzulässig. Nach Ansicht des OGH kann die Vereinbarung eines Entgelts für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) widersprechen, wenn die Ausstellung der Restschuldbestätigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits steht. In bestimmten Fällen (§ 16 Abs 2 VKrG) darf die Bank bei einer vorzeitigen Tilgung des Kredits überhaupt kein Entgelt verlangen:

  • bei vorzeitiger Rückzahlung aus einer Versicherungsleistung, wenn der Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll;
  • wenn die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fixer Sollzinssatz vereinbart wurde;
  • wenn der vorzeitig zurückgezahlte Betrag innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten EUR 10.000,00 nicht übersteigt;
  • wenn der Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit gewährt wurde.

Kund:innen, denen in einem dieser Fälle bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits eine Gebühr für die Ausstellung einer Restschuldbestätigung verrechnet wurde, können diese zurückfordern.

Kreditbearbeitungsgebühr

Die Klausel [Klausel 2] sieht eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4 % des Kreditbetrags vor, die dem Kreditkonto angelastet wird. Die Klausel, die bereits Gegenstand einer vom VKI erwirkten Entscheidung war (OGH 2 Ob 238/23y), wurde vom OGH neuerlich als intransparent und damit unzulässig beurteilt.

Nach Auffassung des OGH ist es Kreditnehmer nicht möglich, dem Vertragswerk zu entnehmen, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist. Dies deshalb, weil die Kreditverträge neben der Kreditbearbeitungsgebühr auch weitere Entgelte vorsehen, insbesondere Erhebungsspesen [Klausel 20], Auslagenersatz für Porti und Druckkosten [Klauseln 21 und 22] sowie Überweisungsspesen [Klausel 23].

Kund:innen, denen eine Kreditbearbeitungsgebühr verrechnet wurde, können diese zurückfordern.

Diese Kreditverträge sind betroffen

Die ausverhandelte Vereinbarung zwischen AK und WSK Bank betrifft grundsätzlich alle Verbraucher:innenkreditverträge, die die unzulässigen oder sinngleichen Klauseln enthalten. Kund:innen können die Gebühren für die vergangenen 30 Jahre zurückfordern. Die jeweilige Gebühr muss nur nach dem 1. Dezember 1995 verrechnet oder dem Kreditkonto angelastet worden sein.  

So kommen Sie zu Ihrem Geld

Für die Anmeldung der Refundierung sind eine Kopie eines Lichtbildausweises sowie eine Kopie des Meldezettels hochzuladen. Bei mehreren Kreditnehmer:innen ist die Zustimmung der Mitkreditnehmer nachzuweisen. In bestimmten Fällen können weitere Nachweise erforderlich sein. So sind beispielsweise im Fall einer Vertretung die entsprechende Vollmacht oder bei einer Verlassenschaft der Einantwortungsbeschluss vorzulegen.

Bei bereits beendeten Krediten, die vor dem 01.12.2018 vollständig getilgt wurden, sind der Kreditvertrag oder andere Unterlagen, die die Existenz des Kredits sowie die Verrechnung der unzulässigen Spesen belegen (z. B. Kontoauszüge), als Nachweis zu übermitteln.

Die Gebühren und Spesen werden in voller Höhe ersetzt. Für die Kreditbearbeitungsgebühr [Klausel 2], die Erhebungsspesen [Klausel 20], den Auslagenersatz für Porti und Drucksorten [Klauseln 21 und 22] sowie die Überweisungsspesen [Klausel 23] erhalten Kund zusätzlich eine Verzinsung von 7 % pro Jahr für die bereits abgelaufene Kreditlaufzeit refundiert.

Bei Kund:innen mit aufrechter Vertragsbeziehung erfolgt die Refundierung durch eine Gutschrift auf dem Kreditkonto. Kund:innen, mit denen sich die WSK Bank zum Zeitpunkt des Refundierungsantrags in keiner aufrechten Vertragsbeziehung mehr befindet, erhalten die Entgelte auf ein von ihnen bekannt gegebenes Bankkonto überwiesen.

Online-Formular der WSK Bank

Das Formular der WSK Bank finden Sie hier. Refundierungen können bis 31.1. 2027 beantragt werden.

Hinweis zur VKI Sammelaktion iZm mit der Kreditbearbeitungsgebühr

Der VKI hat im Dezember 2025 eine Sammelaktion zur Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank gestartet (VKI-Sammelaktion zur WSK-Kreditbearbeitungsgebühr – Anmeldefrist endet | VKI). Eine Anmeldung zur Rückerstattung war bis zum 03.03.2026 möglich. Die Frist für die Anmeldung zur Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühr wird nun von der WSK Bank bis zum 31.01.2027 verlängert.

Konsument:innen, die bereits an der Sammelaktion des VKI zur Refundierung der Kreditbearbeitungsgebühr teilgenommen haben, müssen für die Refundierung

  • der überhöhten Verzugszinsen [Klausel 1],
  • der Kosten im Zusammenhang mit Gehaltsverpfändungen [Klauseln 26 und 27],
  • der Kosten für die Aktenübergabe an Rechtsanwält bzw. für Mahnklagen [Klausel 28],
  • der Fremdkosten für Eintreibungsmaßnahmen [Klausel 29] sowie
  • der Kosten für Restschuldbestätigungen [Klausel 25]

keinen gesonderten Antrag stellen.

Die WSK Bank prüft bei diesen Kund:innen automatisch, ob entsprechende Gebühren verrechnet wurden, und erstattet diese gegebenenfalls ohne weiteren Antrag zurück. Die Kund werden von der Bank zudem über die Refundierung verständigt.

Weitere Bedingungen

Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Konsument:innen. Eine Refundierung ist nicht möglich, wenn bereits eine Refundierung aus Kulanz erfolgt ist, ein rechtskräftiges Urteil im Verhältnis zwischen der Bank und den Kund zu diesen Gebühren vorliegt oder der Kredit seitens der Bank abgeschrieben wurde (z. B. aufgrund einer Privatinsolvenz). Bestehen fällige Gegenforderungen der Bank gegenüber Kund, ist die Bank berechtigt, diese mit dem Refundierungsbetrag aufzurechnen.

Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

0800/22 55 22 - 1818

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr 

E-Mail: konsument@ak-tirol.com 

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.

Das könnte Sie auch interessieren

Bankkonto für jedermann

Basis-Giro­konto

VerbraucherInnen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU haben das Recht auf ein Basiskonto bei einer österreichischen Bank.

Börsenmanager während einer Konferenz

Er­höh­ung von Konto­ge­bühr­en

Welche Regeln bei der Er­höhung von Zei­len­ge­büh­ren, Ban­ko­mat­s­pe­sen und anderen Dau­erent­gel­ten gelten.

Junger Mann sitzt vor Laptop und hält einein Brief in der Hand

Gestaffelte Mahnspesen laut OGH unzulässig

AK Tirol-Bankenmonitoring: Obwohl 2. und 3. Mahnung nicht mehr kosten dürften als die erste, preisen nicht alle Banken rechtskonform aus.