FAQs für Pauschalreisende
Wann Sie eine Pauschalreise stornieren können, alles zur Umbuchung des Reiseveranstalters und zur Zahlung des Restbetrages.
Individualreisende (das heißt, es wurde nur ein Hotel oder ein Flug einzeln gebucht) haben unter eingeschränkten Voraussetzungen das Recht auf kostenfreie Stornierung:
Sollten Sie nur eine Hotelbuchung ohne weitere damit in Verbindung stehenden Reiseleistungen vorgenommen haben, ist ein kostenloser Rücktritt nur sehr eingeschränkt möglich, z. B. wenn das Hotel im Sperrgebiet liegt und daher nicht erreichbar ist. Die Stornomöglichkeit ist immer im Einzelfall zu prüfen und in der Regel nach der Rechtslage und Judikatur des Landes zu beurteilen, in dem das Hotel seinen Sitz hat.
Ist Ihr Hotel allerdings erreichbar und bietet seine Leistungen vereinbarungsgemäß an, aber Sie möchten aufgrund der aktuellen Situation nicht anreisen, dann bleiben Sie vermutlich auf den Stornokosten sitzen. Sie können dann nur versuchen, eine kulanzweise Lösung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren.
Es empfiehlt sich daher, rasch mit der Unterkunft Kontakt aufzunehmen. Viele Unterkünfte ermöglichen in der derzeitigen Situation eine kostenfreie Stornierung bis kurz vor der geplanten Abreise. Einen rechtlichen Anspruch auf einen kostenlosen Rücktritt haben Sie jedoch in der Regel nicht.
Auch bei einer reinen Flugbuchung kann unter Umständen ein kostenloses Rücktrittsrecht aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besagt, dass grundsätzlich auch bei Vorliegen von unzumutbaren Risiken in Fällen „höherer Gewalt“ ein Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag gerechtfertigt sein kann.
Wo aber letztlich für einen Fluggast hinsichtlich einer bestimmten Flugdestination zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grenzen zwischen noch zumutbaren und daher nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigenden Risiken und unzumutbaren Risiken, die zum Rücktritt berechtigen, liegen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die nur auf Grund der konkreten Umstände beurteilt werden kann.
Wird der Flug seitens der Fluglinie vereinbarungsgemäß angeboten und durchgeführt, wird eine Reisewarnung alleine in der Regel nicht zum Rücktritt berechtigen. Ein Rücktritt könnte aber etwa bei Einreiseverboten oder verpflichtenden Quarantäne-Maßnahmen bestehen. Eine gesicherte Rechtsprechung dazu existiert allerdings dazu noch nicht.
Die Rechtslage und Judikatur ist zudem in der Regel nach dem Land zu beurteilen, in dem die Airline ihren Sitz hat. Bei Flugunternehmen mit Sitz im Ausland können sich daher weitere Unterschiede ergeben. Es empfiehlt sich jedenfalls, rasch mit der betreffenden Airline in Kontakt zu treten. Einige Airlines bieten eine kostenlose Umbuchungsmöglichkeit oder anderweitige Kulanzlösungen an. Jedenfalls haben Sie bei Nichtantritt eines Flugs Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren, die Sie daher bei der Fluglinie einfordern sollten.
Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Wenn die Airline den Flug dennoch annulliert, ist sie verpflichtet, eine alternative Beförderung anzubieten oder den Ticketpreis zu erstatten.
Erfolgt die Annullierung weniger als 14 Tage vor Abflug, entstehen zusätzliche pauschale Ausgleichsansprüche. Diese Rechte ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung, wobei Bedingungen und Ausnahmen (z. B. durch kurzfristige Wetterereignisse) zu berücksichtigen sind.
Einige Fluglinien bieten anstatt der Erstattung des Ticketpreises einen Gutschein an. Diesen müssen Sie nicht akzeptieren.
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