Fluggastrechte: Was tun bei Flugchaos?
Welche Rechte Sie nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung bei Überbuchung, Flugabsagen und größeren Verspätungen haben, finden Sie hier.
Die AK klagte erfolgreich die ungarische Fluglinie Wizz Air: Drei Urteile erklären nun einige Praktiken und viele Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Beförderungsbedingungen zum Wizz Account und Wizz Geschenkgutschein als rechtswidrig und damit unzulässig. So ist etwa die 40 Euro Check-in-Gebühr am Airport genauso wenig erlaubt wie die zwölfmonatige Frist bei Geschenkgutscheinen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden: 81 von 88 von der AK geklagten Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Wizz Air sind rechtswidrig. In zwei weiteren Entscheidungen hat er 30 Klauseln zum Wizz Account (ist das Wizz Kund:innenkonto) und Wizz Geschenkgutschein sowie die Praktik von Rückerstattungen der Ticketkosten in Wizz Credits (ist das Guthaben für Wizz-Dienstleistungen) ohne schriftliche Zustimmung der Fluggäste als unzulässig erklärt.
Nach Verhandlungen zwischen Wizz Air und der AK gibt es jetzt eine kund:innenfreundliche Lösung für alle Konsument:innen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die seit 2019 von den rechtswidrigen Klauseln und Praktiken betroffen waren:
Als rechtswidrig wurden mehrere Gebührenklauseln von Wizz Air beurteilt. Für die Praxis besonders relevant ist eine Klausel, nach der Flugpassagiere für den Check-In am Flughafen eine Gebühr von EUR 40,- pro Flug und Passagier zahlen müssen. Die Check-In-Gebühr betrug ursprünglich EUR 30,-, wurde im März 2021 auf EUR 35,- und im November 2022 auf EUR 40,- erhöht. Diese Gebührenklausel war in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen „versteckt“ und auch beim Buchungsvorgang wurde nicht auf diese Gebühr hingewiesen.
Der OGH befand die Klausel für ungewöhnlich und nachteilig und damit unzulässig (Verstoß gegen § 864a ABGB). Das Höchstgericht führte zudem aus, dass auch eine gröbliche Benachteiligung für Passagiere vorliegen kann, wenn der Online-Check-In aus Gründen, die in der Sphäre von Wizz Air liegen, nicht möglich ist (etwa bei Funktionsstörungen der Website oder der APP).
Zahlreiche Klauseln in den ABB wurden wegen intransparenter Formulierungen vom Gericht kassiert. Viele Bestimmungen waren für Verbraucher:innen kaum lesbar, teilweise unverständlich formuliert und mit Querverweisen versehen. Das Urteil stellt klar, dass Flugpassagiere nicht gezwungen werden dürfen, aus mehreren Regelwerken das für ihr Vertragsverhältnis gültige Regelwerk herauszusuchen.
Unzulässig ist eine Klausel, wonach Flugpassagiere für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zwingend die Website von Wizz Air verwenden müssen (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG). Gleiches gilt für eine in den ABB vorgesehene Regelung, nach der sich Fluggäste, wenn sie keine Buchungsbestätigung von Wizz Air erhalten haben, an die kostenpflichtige Hotline wenden müssen (Verstoß gegen § 6b KSchG).
Zahlreiche weitere unzulässige Klauseln betreffen Regelungen zu Flugzeitenänderungen und Umbuchungen sowie Regelungen zum Reise- und Aufgabegepäck. Als rechtswidrig wurden zudem mehrere Bestimmungen betreffend Rückerstattungen und Entschädigungen sowie Leistungen nach der Fluggastrechte-VO beurteilt.
Als rechtswidrig und damit unzulässig wurde weiters eine Reihe von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen der Airline unter anderem betreffend Personen- und Gepäckschäden beurteilt. Auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist (von grundsätzlich drei) auf zwei Jahre wurde als unzulässig befunden (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG).
Wizz Air wollte sich in mehreren Klauseln ausbedingen, die Verwendbarkeit von Wizz-Credits nach Belieben einzuschränken und den Verfallszeitpunkt für Wizz-Credits nach eigenem Ermessen – z.B. in einer separaten Mitteilung per E-Mail – festzulegen.
Auch sollte es Wizz Air bei nicht näher erläuterten „verdächtigen Aktivitäten“ in Bezug auf den Wizz-Account erlaubt sein, den Wizz-Account zu sperren oder zu kündigen. Ein mit dem Wizz-Account verknüpfter Wizz-Credit sollte in diesen Fällen bei Gültigkeitsablauf während der Sperre nicht erstattet werden müssen, durch Wizz Air annulliert werden dürfen oder im Fall einer Kündigung verfallen.
Diese Klauseln sind nicht nur intransparent (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG), sondern auch gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) und somit rechtswidrig.
Wizz Air verlangte in zwei Klauseln, dass eine Flugreise nur dann mit einem Geschenkgutschein bezahlt werden kann, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kaufdatum des Geschenkgutscheins abgeschlossen wurde. Nach dieser Frist sollte der Geschenkgutschein verfallen. Nach ständiger Rechtsprechung sind so kurze Verfallsfristen gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Diese Klauseln dürfen daher nicht mehr angewendet werden.
Kein Hinweis auf zustehende Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen sowie auf die nationale Durchsetzungsstelle: Wenn ein Flug annulliert oder die Beförderung verweigert wird, muss betroffenen Fluggästen ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt werden, in dem die Regeln für die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechte-VO dargelegt werden. Ebenso muss über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mittels schriftlichem Hinweis (eine Verlinkung in englischer Sprache reicht nicht aus) informiert werden. Durch Verletzung dieser Informationspflichten hat Wizz Air gegen das Gebot des Art 14 Abs 2 Fluggastrechte-VO verstoßen.
Bei Annullierungen oder großen Verspätungen von Flügen haben Fluggäste Anspruch auf Erstattung der gezahlten Ticketkosten (z.B. durch Barzahlung oder Überweisung). Nur wenn ein Fluggast sich zuvor ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt hat, dürfen Ticketkosten in Form von Wizz-Credits auf dem Wizz-Account gutgeschrieben werden. Daran ändert auch ein allfälliger Zuschlag (z.B. 20% mehr als die ursprünglichen Ticketkosten) in Wizz-Credits nichts! Die automatische Erstattung in Wizz-Credits hat das Gericht daher als Verstoß gegen Art 8 Abs 1 a in Verbindung mit Art 7 Abs 3 der Fluggastrechte-VO untersagt.
Wizz Air verweigerte Fluggästen die Erstattung der Ticketkosten in Fällen, in denen der Flug über einen Reisevermittler gebucht und bezahlt wurde mit der Begründung, es könne nur auf das Konto des Reisevermittlers rücküberwiesen werden. Art 8 Abs 1 lit a iVm Art 7 Abs 3 Fluggastrechte-VO sieht jedoch keine Beschränkung dahingehend vor, dass die Erstattung nur auf jenes Konto geleistet werden kann, über das die Zahlung an Wizz Air geflossen ist. Diese Praxis ist daher ebenfalls rechtswidrig.
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