Bürgschaft
Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Schulden einer anderen Person einzustehen, wenn diese ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Bürgschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
Bürgschaftsformen
- Bürge und Zahler: Die Bank kann bei Zahlungsverzug sofort den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide in Anspruch nehmen.
- Normale Bürgschaft: Der Bürge haftet erst, wenn der Hauptschuldner erfolglos gemahnt wurde.
- Ausfallsbürgschaft: Der Gläubiger muss zunächst alle zumutbaren Schritte gegen den Hauptschuldner ausschöpfen. Erst danach haftet der Bürge.
- Bürgschaft nach Scheidung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Solidarbürgschaft innerhalb eines Jahres nach der Scheidung in eine Ausfallsbürgschaft umgewandelt werden.
Schutz für Konsument:innen
Das Konsumentenschutzgesetz enthält Schutzbestimmungen für Bürgen, Mitschuldner und Garanten. Gerichte können eine Haftung reduzieren oder aufheben, wenn sie in einem deutlichen Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit steht.
Tipps
- Haftung möglichst auf einen Maximalbetrag begrenzen.
- Bürgschaften nur übernehmen, wenn die Rückzahlung finanziell tragbar ist.
- Den Vertrag sorgfältig prüfen – insbesondere auf Verlängerungsklauseln, die zu einer unbefristeten Haftung führen können.
- Eine Bürgschaft kann die eigene Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.
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