Bürgschaft
Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, den Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Der Bürgschaftsvertrag zwischen Gläubiger und Bürgen muss schriftlich erfolgen, damit die Bürgschaft wirksam ist. Der Bürge verspricht, das zu leisten, was der Hauptschuldner schuldet.
Als Bürge haften Sie also für eine fremde Schuld. Sehr häufig haben Bürgschaften den Zweck, einen Kredit zu besichern (Kreditbürgschaft). Gerät der Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann muss der Bürge für ihn „einspringen“.
Die 4 Bürgschaftsformen:
- Bürgschaft als „Bürge und Zahler“: Diese Bürgschaftsform wird oft zur Besicherung von Bankkrediten verwendet und kann für den Bürgen sehr schwerwiegend sein. Er haftet nämlich als „ungeteilter“ Mitschuldner für die ganze Schuld. Bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers hat das Kreditinstitut ein freies Wahlrecht, wen es zuerst belangt. Die Bank kann sich aussuchen, ob sie den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich belangt.
- „Normale“ Bürgschaft: Die normale Bürgschaft spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. Bei dieser Bürgschaftsform kann der Bürge erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner vom Gläubiger erfolglos gemahnt wurde. Zwischen Mahnung und Inanspruchnahme des Bürgen muss ein angemessener Zeitraum liegen.
- Ausfallsbürgschaft: Die Ausfallsbürgschaft ist die „mildeste“ Form der Bürgschaft. Bei der Ausfallsbürgschaft muss der Gläubiger zunächst alle zumutbaren Schritte setzen, um eine Zahlung des Hauptschuldners zu erlangen. Dazu gehört das Einklagen der Forderung und das Führen der Exekution, außer der Schuldner ist unauffindbar oder die Exekutionsführung völlig aussichtslos.
- Bürgschaft bei Ehescheidung: Innerhalb eines Jahres nach erfolgter Scheidung besteht die Möglichkeit, eine Solidarbürgschaft in die weniger belastende Ausfallsbürgschaft umwandeln zu lassen. Die Umwandlung muss fristgerecht bei Gericht beantragt werden.
Gesetzliche Schutzbestimmungen
Für Konsumenten, die als Bürgen oder Mitschuldner für eine fremde Schuld eine Haftung übernehmen, gibt es Schutzbestimmungen laut Konsumentenschutzgesetz. Die Schutzbestimmungen gelten nicht nur für Bürgen. Sie treffen auch auf Mitschuldner und Garanten zu, da die Banken vor allem bei Ehegatten in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, den Ehepartner als Mitschuldner und nicht als Bürgen mithaften zu lassen. Damit wollte man offensichtlich der Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften Einkommens- und Vermögensloser von nahen Angehörigen ausweichen.
Richterliches Mäßigungsrecht
In der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer Kreditbürgschaft oder auch Mithaftung überreden lassen. Der Richter kann deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände die Verpflichtung eines Bürgen bzw. Mitschuldners mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitschuldners steht.
Tipp
- Begrenzen Sie die Mithaftung mit einem Maximalbetrag! Wenn Sie als Bürge eine Haftung übernehmen, sollten Sie versuchen, die Bürgschaft ausdrücklich betragsmäßig zu begrenzen. Grundsätzlich sollten Sie nur Bürgschaften bis zu jenem Höchstbetrag übernehmen, den Sie zahlen können ohne Ihre Lebensumstände zu gefährden.
- Bedenken Sie auch, dass Sie durch die Übernahme einer Bürgschaft Ihre persönliche Kreditwürdigkeit einschränken. Das kann vor allem bei jungen Leuten, die die eigene Hausstandsgründung noch vor sich haben, zu Problemen führen.
- Lesen Sie auch den Bürgschaftsvertrag genau durch: Oft finden sich darin „Prolongationsklauseln“, die eine stillschweigende Verlängerung auch einer zeitlich befristeten Bürgschaft ermöglichen. Beharren Sie darauf, dass diese ersatzlos gestrichen werden, sonst kann selbst eine befristete Bürgschaft zu einer unendlichen Haftung führen.
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