Tierhaltung kann nicht generell verboten werden
Generelles Haustierverbot aufgehoben
„Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten.“ Verbotsklauseln wie diese, mit denen Mietern das Halten von Haustieren pauschal untersagt wird, finden sich in fast allen Mietverträgen.
Der OGH hat klargestellt: Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einem Mietvertragsformular ist unzulässig. Mit einem derart umfassenden Verbot wird selbst die artgerechte Haltung wohnungsüblicher Kleintiere - wie Zierfische, Ziervögel oder Hamster - in Behältnissen untersagt. Laut aktuellem Urteil des OGH gibt es dafür keinen sachlichen Grund. Ein allgemeines Tierhalteverbot in einem Mietvertragsformular stellt eine unzulässige, gröbliche Benachteiligung des Mieters dar.
OGH stellt klar
Bei anderen Tieren kann laut OGH durchaus ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters an einem Verbot bestehen. Ein klar umgrenztes Verbot, größere Tiere wie Hunde oder Katzen zu halten, wäre demnach zulässig und für den Mieter bindend.
Was heißt das für die Praxis?
Sofern im Mietvertrag überhaupt nichts vereinbart wurde, ist das Halten von wohnungsüblichen Haustieren wie Zwergkaninchen, Meerschweinchen aber auch Hunden und Katzen erlaubt. Selbstverständlich muss es sich dabei um eine artgerechte Tierhaltung handeln.
Eine „formularmäßige“ Regelung im Mietvertrag, wonach es dem Mieter
schlichtweg untersagt ist, Haustiere zu halten, hält nicht.
„Formularmäßig“ ist dabei weit zu verstehen. Gemeint sind vorformulierte
Vertragsbedingungen, die vom Vermieter stammen. Also auch dann, wenn
ein Mustermietvertrag verwendet wurde oder ein Mietvertrag aus
Textbausteinen des Vermieters zusammengestellt wurde, ist ein darin
enthaltenes generelles Tierhalteverbot rechtsunwirksam. Der Mieter kann
dann trotz Verbotsklausel jedes beliebige Haustier halten.
Ein klar umgrenztes Verbot, in dem angegeben wird, welche Tiere konkret
untersagt sind, hält allerdings. Bei klarer Formulierung im Mietvertrag
kann dem Mieter weiterhin untersagt werden, bestimmte Tiere - wie etwa
Hunde oder Katzen – in der Mietwohnung zu halten. Das heißt, Mieter
können auch weiterhin nicht blind darauf vertrauen, dass in der
Mietwohnung Hunde oder Katzen gehalten werden können.
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- Betriebskostenabrechnung (3,2 MB - pdf)
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- Heizkostenabrechnung (2,9 MB - pdf)
- Mietrecht für Mieter (4,0 MB - pdf)
- Wohnrecht für Mieter von Gemeinnützigen Bauvereinigungen (4,7 MB - pdf)
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