Katze und Hund
Katze und Hund © Ulf, Fotolia.com

Tierhaltung kann nicht generell verboten werden

Generelles Haustierverbot aufgehoben

„Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten.“ Verbotsklauseln wie diese, mit denen Mietern das Halten von Haustieren pauschal untersagt wird, finden sich in fast allen Mietverträgen.

Der OGH hat klargestellt: Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einem Mietvertragsformular ist unzulässig. Mit einem derart umfassenden Verbot wird selbst die artgerechte Haltung wohnungsüblicher Kleintiere - wie Zierfische, Ziervögel oder Hamster - in Behältnissen untersagt. Laut aktuellem Urteil des OGH gibt es dafür keinen sachlichen Grund. Ein allgemeines Tierhalteverbot in einem Mietvertragsformular stellt eine unzulässige, gröbliche Benachteiligung des Mieters dar.

OGH stellt klar

Bei anderen Tieren kann laut OGH durchaus ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters an einem Verbot bestehen. Ein klar umgrenztes Verbot, größere Tiere wie Hunde oder Katzen zu halten, wäre demnach zulässig und für den Mieter bindend.

Was heißt das für die Praxis?

Sofern im Mietvertrag überhaupt nichts vereinbart wurde, ist das Halten von wohnungsüblichen Haustieren wie Zwergkaninchen, Meerschweinchen aber auch Hunden und Katzen erlaubt. Selbstverständlich muss es sich dabei um eine artgerechte Tierhaltung handeln.

Eine „formularmäßige“ Regelung im Mietvertrag, wonach es dem Mieter schlichtweg untersagt ist, Haustiere zu halten, hält nicht. „Formularmäßig“ ist dabei weit zu verstehen. Gemeint sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Vermieter stammen. Also auch dann, wenn ein Mustermietvertrag verwendet wurde oder ein Mietvertrag aus Textbausteinen des Vermieters zusammengestellt wurde, ist ein darin enthaltenes generelles Tierhalteverbot rechtsunwirksam. Der Mieter kann dann trotz Verbotsklausel jedes beliebige Haustier halten.

Ein klar umgrenztes Verbot, in dem angegeben wird, welche Tiere konkret untersagt sind, hält allerdings. Bei klarer Formulierung im Mietvertrag kann dem Mieter weiterhin untersagt werden, bestimmte Tiere - wie etwa Hunde oder Katzen – in der Mietwohnung zu halten. Das heißt, Mieter können auch weiterhin nicht blind darauf vertrauen, dass in der Mietwohnung Hunde oder Katzen gehalten werden können.


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