Ab­­lauf­­da­tum & Halt­­bar­­keits­­frist

Das Mindesthaltbarkeitsdatum müsste eigentlich gewährleisten, dass ein Lebensmittel auf jeden Fall bis zu diesem Tag haltbar ist, ohne seine spe­zi­fisch­en Eigenschaften einzubüßen.

Und es müsste sich darüber hinaus noch eine Weile halten. Untersuchungen der AK zeigen aber immer wieder, dass viele Lebensmittel zum angegebenen Haltbarkeitsdatum bereits verdorben sind - besonders zu kühlende Ware.

Haltbarkeitsfristen

Grundsätzlich werden die Haltbarkeitsfristen von den Herstellern der Produkte in Eigenverantwortung festgelegt. Sie halten sich dabei zumeist an die so ge­nannt­en Handelsbräuche. Das sind untereinander getroffene Vereinbarungen, die festlegen, wie lange Fristen produktspezifisch bemessen sein sollen. In wenig­en Fällen werden die Angaben auch direkt durch ein Sach­ver­ständig­en­gre­mium, die Lebensmittelcodexkommission, bestimmt und im Lebens­mittel­buch festgeschrieben.

Für Fleischprodukte sind solche Fristen mit

  • drei Tagen bei Frischfleisch und Hühnerteilen,
  • mit einem Tag bei Fleischkleinteilen (zB Geschnetzeltes) und
  • fünf Tagen bei ganzen Hühnern festgelegt worden. Es handelt sich bei diesen Angaben allerdings nur um eine unverbindliche Orientierungshilfe.

Das Um und Auf von zuverlässigen Haltbarkeitsangaben ist die Einhaltung der Kühlkette und die Annahme von realistischen Lagertemperaturen. Oft legen Er­zeuger der Berechnung der Haltbarkeit sehr niedrige Lagertemperaturen zu Grunde. Dadurch kommt man auf theoretische Haltbarkeiten, die mit der Praxis wenig zu tun haben.

So sollten beispielsweise ganze Hühner und Hühnerteile zur Erzielung der an­ge­gebenen Haltbarkeit bei -1 bis +2 Grad Celsius gelagert werden. Wenn der­artige Kühltemperaturen bei der Lagerung im Handel und beim Konsumenten nicht erreicht werden, verkürzt sich natürlich die Haltbarkeit des Produktes.

Auch Unterbrechungen der Kühlketten während des Transportes bzw. im Ver­trieb reduzieren die Haltbarkeitsdauer, ohne dass der Konsument dies er­fahr­en würde. Die Länge des Weges vom Geschäft bis zum Konsumenten hat eben­so Einfluss auf die Haltbarkeit.

Kauf und Verarbeitung

Verzichten Sie möglichst auf den Kauf von geschnittenem Fleisch, das nicht va­kuumverpackt ist. Kaufen Sie stattdessen lieber frisch geschnittenes Fleisch. Das ist jedoch auch kein absoluter Garant dafür, einwandfreie und lagerfähige Ware zu erhalten. Wichtig ist es, einen Fleischer Ihres Vertrauens zu finden.

Wählen Sie eine Ware aus, die zumindest noch drei bis fünf Tage hält. So bleibt der Spielraum für die Lagerung bei Ihnen und nicht beim Händler. Frischfleisch sollte am besten immer am Tag des Einkaufs verzehrt werden. Ist dies nicht möglich, empfiehlt sich Verkochen und anschließendes Tiefgefrieren. Be­denk­en Sie aber, dass auch Tiefgefrorenes verderben kann. Für die Haltbarkeit von tiefgefrorenem Fleisch ist unter anderem der Fettgehalt von Bedeutung (je fetter, desto kürzer). Außerdem ist entscheidend, wie frisch das Fleisch zum Zeitpunkt des Tiefgefrierens war.

Abgelaufene Ware

Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums weiterhin ver­kauft werden. Der Verbraucher muss aber deutlich auf die abgelaufene Frist aufmerksam gemacht werden.

Sensible Lebensmittel wie Fleisch, frischer Fisch oder Rohmilch, die mit dem Ver­merk „Zu verbrauchen bis ...“ gekennzeichnet sind, dürfen nach Ablauf des angegebenen Zeitpunktes nicht mehr verkauft werden. Das heißt allerdings nicht, dass solche abgelaufenen Produkte im Haushalt nicht mehr verzehrt werden dürfen. Sie müssen auch nicht von vornherein als verdorben oder gar gesundheitsschädlich angesehen werden.

Downloads

Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

0800/22 55 22 - 1818

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr 

E-Mail: konsument@ak-tirol.com 

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.