Warten am Flughafen
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2.3.2026

Reisewarnung für Nahen Osten: Ihre Rechte bei Urlaub, Flug und Storno  

Wegen der aktuellen militärischen Eskalation im Nahen Osten hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) für mehrere Länder die höchste Reisewarnstufe (4: „Reisewarnung“) ausgesprochen. Dazu gehören Bahrain, Israel, Jordanien, Katar, Kuwait und die Vereinigten Arabischen Emirate.  Von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen wird dringend abgeraten. Die Sicherheitslage ist unübersichtlich, es kommt zu Flugstreichungen, Luftraumsperren und Flughafenschließungen.

Was bedeutet das für geplante Urlaubsreisen?

Pauschalreise gebucht (Flug + Hotel)?

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, gilt:
Liegt eine Reisewarnung der höchsten Stufe vor, können Konsument:innen in der Regel kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder umbuchen. Ein bewaffneter Konflikt gilt als „außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand“.

Wichtig

  • Kontaktieren Sie sofort den Reiseveranstalter oder Ihr Reisebüro. 
  • Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der Stornierung oder Umbuchung. 
  • Bewahren Sie alle Unterlagen und E-Mails auf.

Nur Flug gebucht?

Bei annullierten Flügen haben Sie Anspruch auf:

  • Rückerstattung des Ticketpreises oder
  • kostenlose Umbuchung auf einen späteren Termin.

Eine zusätzliche Entschädigung ist bei kriegsbedingten Ausfällen meist ausgeschlossen. Wird der Flug jedoch nicht gestrichen, besteht kein automatisches kostenloses Rücktrittsrecht.

Hotel oder Unterkunft separat gebucht

Bei Einzelbuchungen (z. B. nur Hotel) gibt es kein generelles Rücktrittsrecht wegen einer Reisewarnung. Prüfen Sie:

  • die Stornobedingungen Ihrer Buchung
  • ob der Anbieter Kulanzlösungen anbietet

Flughäfen gesperrt, Luftraum geschlossen – was tun?

  • Mehrere Länder der Region haben Lufträume zeitweise gesperrt.
  • Auch Umsteigeverbindungen können betroffen sein.
  • Prüfen Sie regelmäßig den Flugstatus bei der Airline und reagieren Sie rasch auf Mitteilungen.

Wenn Sie bereits vor Ort sind

Sie können nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erschienen:

Wenn der Rückflug überraschend gestrichen wurde, ist das Wichtigste, umgehend den Arbeitgeber zu informieren. Wer wegen eines aufgrund solcher unvorhersehbaren Ereignisse stornierten Fluges nicht rechtzeitig in die Arbeit kommen kann und Bescheid gegeben hat, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten.  Man muss sich auch keinen zusätzlichen Urlaubstag nehmen. In diesem Fall liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor.

Als Arbeitnehmer:in muss  man aber alles Zumutbare für die Rückkehr unternehmen. Ein Beispiel: Wenn es eine andere Route nach Hause gibt, müsse man diese auch nehmen. Aber niemand muss sich dafür in Gefahr begeben!

Reisende in den betroffenen Ländern sollten sich umgehend beim Außenministerium registrieren oder die Notfallnummer +43 1 90115 4411 kontaktieren. Weitere Informationen finden Sie hier


Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

0800/22 55 22 - 1818

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr 

E-Mail: konsument@ak-tirol.com 

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.

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