Beleuchtete Telekom-Filiale in der Mariahilfer Straße bei Nacht.
Beleuchtete Telekom-Filiale in der Mariahilfer Straße bei Nacht. © driendl, stock.adobe.com
16.6.2025

Unzulässige Klauseln bei Magenta

Die AK hat zahlreiche Klauseln in den Telekomverträgen von Magenta (T-Mobile) geklagt – mit einem ersten Erfolg: Magenta hat sich in einem gerichtlichen Teilvergleich verpflichtet, viele Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen: Für Konsument:innen heißt das künftig mehr Klarheit in den Verträgen – Rückforderungsansprüche können bestehen!

Rückforderungsansprüche können bestehen!

Vom Unterlassungsvergleich sind insgesamt 16 Klauseln umfasst. Für Konsument:innen können Rückforderungsansprüche bestehen, wenn ihnen auf Basis der Klauseln Gebühren, Entgelte oder Spesen verrechnet wurden. In der Praxis sind insbesondere die überhöhten Verzugszinsen, unzulässige Rücklastgebühren, Bearbeitungsentgelte für die Zuordnung von Zahlungen sowie Mahnspesen relevant.  

Kund:innen wird empfohlen, ihre Abrechnungen im Hinblick auf diese Spesen, Entgelte und Gebühren zu kontrollieren und sich mit Rückforderungsansprüchen direkt an Magenta zu wenden. 

AK Musterbrief zur Rückforderung

Wenden Sie sich direkt an Magenta. Den AK Musterbrief zur Rückforderung finden Sie hier.

Die bedeutendsten unzulässigen Klauseln 

  • Überhöhte Verzugszinsen: Eine Klausel von Magenta sah für den Fall des Zahlungsverzugs von Kund:innen Verzugszinsen von 12% jährlich vor. So hohe Verzugszinsen übersteigen die gesetzlichen Verzugszinsen von 4% deutlich und sind nach der Rechtsprechung unzulässig, wenn das Unternehmen nicht den konkreten Nachweis liefert, dass tatsächlich ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender (Zins-)Schaden entstanden ist (OGH 1 Ob 77/22p). [Klausel 6] Konsument:innen, denen Verzugszinsen in der genannten Höhe verrechnet wurden, können diese zurückfordern. 
  • Unzulässige Rücklastgebühren: Gemäß zweier Klauseln konnte Magenta für den Fall, dass ein Zahlungseinzug nicht durchgeführt werden konnte, ein pauschales Bearbeitungsentgelt von (bis zu) EUR 20,00 verrechnen – dies unabhängig von einem Nachweis der konkreten Höhe eines etwaigen Schadens.
    [Klauseln 7B und 7C]
    Konsument:innen, denen Rücklastgebühren aufgrund dieser Klauseln verrechnet wurden, können diese zurückfordern.  
  • Unzulässiges Bearbeitungsentgelt für die Zuordnung von Zahlungen: Drei Klauseln von Magenta sahen vor, dass für den Fall, dass eine Zahlung nicht automatisch zugeordnet werden kann (etwa aufgrund eines Tippfehlers beim Ausfüllen der Referenznummer am Überweisungsantrag) ein Bearbeitungsentgelt von EUR 20,00 für die manuelle Zuordnung der Zahlung verrechnet wird.
    [Klauseln 8A, 8B und 8C]
    Konsument:innen, denen ein Bearbeitungsentgelt aufgrund dieser Klauseln verrechnet wurde, können dieses zurückfordern.

  • Weitere unzulässige Entgelte für SIM-Tausch und Deaktivierung der Sprachbox sowie Terminverschiebungsgebühren: Magenta verwendete Klauseln, wonach für den Tausch von SIM-Karten ein Entgelt von EUR 10,00, für die Deaktivierung der Sprachbox ein Entgelt von EUR 5,00 und für eine Terminverschiebung ein Entgelt von EUR 38,00 verrechnet wird.
    [Klauseln 10A, 10B, 11, 12A und 12B] 

    Laut Magenta wurden diese Entgelte gegenüber Kund:innen nicht verrechnet. Sollten Konsument:innen diese Entgelte dennoch bezahlt haben, können sie zurückgefordert werden.   
  • Unzulässige Mahnspesen: Auf Basis der beanstandeten Klauseln verrechnete Magenta pauschale Mahnspesen in Höhe von EUR 17,44 bzw. Mahnkosten von EUR 4,90 für die erste Zahlungserinnerung und EUR 10,00 für jede weitere Zahlungserinnerung. Für einen Mahnstopp wurden EUR 5,00 verrechnet. Die Mahnklauseln sind unzulässig, weil ein Pauschalbetrag festgelegt wird, ohne die Angemessenheit der Mahnspesen im Verhältnis zur offenen Forderung zu berücksichtigen.
    [Klauseln 5A – 5D


    Ob Mahnspesen auch zurückgefordert werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten und muss im Einzelfall geprüft werden. Die gesetzliche Bestimmung (§ 1333 Abs 2 ABGB) liefert keine Antwort auf die Frage, ab welcher konkreten Höhe Mahnspesen nicht (mehr) angemessen im Verhältnis zur betriebenen Forderung sind. Im Einzelfall kann diese Frage daher strittig sein. Konsument:innen, denen Mahnspesen auf Basis dieser Klauseln verrechnet wurden, empfehlen wir, sich wegen möglicher Rückforderungsansprüche direkt an Magenta zu wenden.

Unterlassungsvergleich

Den Unterlassungsvergleich mit sämtlichen Klauseln können Sie hier abrufen.

Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

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Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
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Freitag von 8 bis 12 Uhr 

E-Mail: konsument@ak-tirol.com 

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.

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