Ver­si­che­rung kün­di­gen

Das Online-Tool „Versicherung kündigen“ zeigt, wie Sie Ihren Ver­sich­er­ungs­ver­trag kündigen können – von der Ablebensversicherung bis hin zum Zukunftsvorsorgevertrag.

Der Rechner zeigt auch, welche Kündigungsrechte der Versicherer hat, zum Bei­spiel bei Haushalts-, Eigenheim-, Kfz- oder Rechtsschutzversicherung. Mit ein paar Klicks sind Sie beim gewünschten Ergebnis! Damit die Kündigung ein­fach geht, finden Sie auch eine Reihe von Musterbriefen zur Kündigung und sonstige Service-Informationen.

Printausgabe

Für KonsumentInnen, die die Papierform bevorzugen, gibt es auch eine Printversion in pdf-Form. Mehr...

Bessere Informationen für Konsumentinnen!

Jede sechste Versicherungsanfrage in der AK Konsumentenberatung geht um Fragen und Probleme mit der Kündigung von Versicherungsverträgen. Oft wer­den die Kündigungen auch zurückgewiesen, weil die Kündigungsfrist laut Ver­trag nicht eingehalten wurde. In manchen Fällen geht es nur um ein paar Tage. Die AK verlangt daher bessere Informationen für die KonsumentInnen. 

Von rund 2.000 Versicherungsbeschwerden in der AK Beratung geht's bei 15 Prozent um die Kündigung von Verträgen. In vielen Fällen geht eine Kündigung schief. Immer häufiger fragen auch BankkundInnen wegen stillgelegten Ver­sich­er­ungs­ver­träg­en an, die mit einem Kredit verknüpft sind. Oft werden Kün­digungen von Versicherern auch zurückgewiesen, weil die Kündigungsfrist laut Vertrag – zumeist ein oder drei Monate – nicht eingehalten wurde. In manchen Fällen geht es nur um ein paar Tage, etwa bei einer nicht fristgerechten Kün­di­gung beim Wohnungswechsel.

RAT & Hilfe

Bei Fragen helfen die Konsumentenschützer der AK Tirol unter Tel. 0800/22 55 22 - 1818.

Tipps fürs Kündigen einer Versicherung

  • Wählen Sie die Laufzeit des Vertrages bewusst aus. Bei zu lange gewählten Laufzeiten kann es sein, dass Verträge gekündigt werden müssen aufgrund geänderter Lebensumstände (zum Beispiel Familienplanung, Scheidung oder Arbeitslosigkeit). 
  • Nehmen Sie Aussagen von Versicherungsberatern kritisch unter die Lupe, wenn Ihr Versicherungsberater Ihnen zum Beispiel weismachen will, die Kün­di­gung einer Lebensversicherung sei „kein Verlust“. 
  • Länger als drei Jahre laufende Verträge haben häufig einen Dauerrabatt für Ihre freiwillige längere Bindung. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages ist der Dauerrabatt zurückzuzahlen. Achtung: Nicht jede Dauerrabatt-Klausel ist laut Oberstem Gerichtshof rechtskonform. Prüfen Sie daher die Klausel vor Vertragsabschluss. 
  • Lesen Sie Ihre Kündigungsrechte im Vertrag nach. Die Kündigungsfristen be­trag­en – je nach Vertragstypus und Kündigungsgrund - ein oder drei Monate.  
  • Kündigen Sie schriftlich. Für eine wirksame Kündigung ist das Einlangen ein­es Schreibens beim Versicherer maßgeblich – und nicht das Datum des Post­stempels.

Vier häufige Fallen, wenn es um die Kündigung geht ...

Herr X will seine Lebensversicherung – abgeschlossen zum Zweck der Alters­vor­sorge - kündigen. Er braucht dringend Geld und will den Vertrag nach rund 7 Jahren auflösen (Vertragslaufzeit: 20 Jahre). Die böse Überraschung kommt per Post von der Versicherung. Herr X bekommt den sogenannten Rück­kaufswert ausbezahlt, der geringer ausfällt als die Summe der ein­be­zahlt­en Prämien. Das wundert Herrn X: denn er hat bei Vertragsabschluss gefragt, was beim vorzeitigen Ausstieg passiert. Und der Versicherungsberater meinte, dass der Ausstieg jederzeit möglich ist – und hinzufügte: „Es gibt dann halt nur eine geringe Verzinsung.“ Fazit: die Auskunft des Versicherungsberaters war falsch. Korrekterweise hätte der Berater auf die Verlustmöglichkeit bei vor­zeit­iger Auflösung – sowie auf allfällige Kündigungsfristen im Vertrag – hinweisen müssen. AK-Fazit: Falls Herr X bei der Kündigung („Rückkauf“) bleibt, dann gibt es die Möglichkeit, mit dem Versicherer über den Verzicht eines vertraglich ver­ein­bart­en Stornoabschlages zu verhandeln. Und eine Alternative zum Rück­kauf ist die Prämienfreistellung: der Vertrag bleibt bis Laufzeitende aufrecht, aber die Pflicht zur Prämienzahlung entfällt. In diesem Fall ist die Aus­zahl­ungs­summe geringer als ursprünglich vereinbart. Bei einem Beratungsfehler durch den Versicherungsvermittler gibt es die Möglichkeit, den Versicherer zB auf Schadenersatz zu klagen wegen mangelhafter Beratung vor Vertragsabschluss – in diesen Fällen ist die erfolgreiche Beweisführung durch den Be­schwerde­führ­er erfahrungsgemäß schwierig.  

Frau X. hat einen Haushaltsversicherungsvertrag im Februar 2013 ab­ge­schlos­sen, der auf 9 Jahre läuft. Sie zahlt bereits seit mehr als 4 Jahren ein und beschließt, zu einem günstigeren Versicherer zu wechseln. Sie hört von der Versicherung, dass sie sich 9 Jahre gebunden hätte – das heißt, dass der Ver­trag bis 2022 läuft. Worüber sie nicht informiert wurde, war die Tatsache, dass jeder Versicherungsvertrag erstmals nach einer Grundlaufzeit von drei Jahren und danach jährlich kündbar ist – jeweils zur Hauptfälligkeit und unter Ein­halt­ung der vertraglichen Kündigungsfrist. AK-Fazit: diese halbwahren In­for­ma­ti­on­en sollen Konsumenten daran hindern, aus dem Vertrag auszusteigen. Auch dieser Vertrag von Frau X ist gemäß Versicherungsvertragsgesetz erstmals nach dreijähriger Laufzeit und danach jährlich kündbar – in diesem Fall zur nächsten Jahreshauptfälligkeit im Februar 2018 (Achtung auf Kündigungsfrist von 1 Monat und die Tatsache, dass das Kündigungsschreiben 1 Monat vor Hauptfälligkeit beim Versicherer eingelangt ist). 

Frau U. will ihre Haushaltsversicherung kündigen, weil sie umgezogen ist. Sie schreibt ihrer Versicherung, die die Kündigung zurückweist, weil sie zu spät erfolgt sei. Dieser Fehler passiert Konsumenten leider häufig. Korrekt ist: Tat­sächlich ist fristgerechte Kündigung ist in diesem Fall besonders wichtig. Beim Umzug bzw. Wohnungswechsel ist zu beachten, dass die Kündigung zeit­ge­recht vor Beginn des Umzugs bei der Versicherung eingelangt sein muss (mit Wirkung auf den Umzugstag, während des Umzugs sind Sie nicht mehr ver­sich­ert). Ansonsten gilt die Versicherung für den neuen Wohnort. AK-Fazit: Frau U. hat jedenfalls die Möglichkeit, bei der nächsten Hauptfälligkeit des Ver­trag­es unter Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag regulär zu beenden. 

Herr Z. ist böse überrascht, denn seine Kfz-Kaskoversicherung hat ihm nach einem Schadensfall den Vertrag gekündigt. Der Grund: die „Schad­ens­quote“ in den letzten Jahren sei zu hoch gewesen. Tatsächlich hatte Herr Z. drei Schäden, die in Summe rund 7000 Euro ausgemacht haben. Er rechnet vor, dass er seit Bestehen des Versicherungsvertrages rund 14.000 Euro an Prämien einbezahlt hätte. Seine Fragen an die AK: Kann die Versicherung den Vertrag einfach kündigen? Und warum hat es ihn getroffen, wo er doch deut­lich mehr an Prämie einbezahlt als an Leistung erhalten hat. AK-Fazit: die Ver­sich­er­ung hat ein Kündigungsrecht im Schadensfall. Und: es gibt keine ge­nau­en vertraglichen Regeln, die festlegen, wann eine Schadensquote zu hoch ist. In diesem Fall heißt es nochmals mit Versicherer zu verhandeln, um weiterhin im Vertrag bei gleichbleibender Prämie zu verbleiben.

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