Tipp fürs Christkind: Schon beim Kauf an den Umtausch denken!
Die falsche Größe, das falsche Geschenk... Es gibt viele Gründe, warum Weihnachtsgeschenke umgetauscht werden sollen. Alles, was Sie zu Umtausch,
Gutscheinen etc. wissen sollen, haben die AK Expert:innen hier zusammengestellt.
Kauf im Geschäft
Grundsätzlich gilt für Einkäufe im Geschäft: Der Umtausch einer mangelfreien Ware erfolgt freiwillig, es gibt kein Recht auf Umtausch. Viele Händler räumen aber freiwillig einen Umtausch ein, dies ist dann meist auf der Rechnung vermerkt.
Umtauschen bedeutet aber nicht gleich automatisch „Geld zurück“. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen, manchmal gibt es auch Geld zurück. Falls man nichts findet, erhält man oft auch einen Gutschein.
AK Tipp: Umtauschmodalitäten bereits im Geschäft ansprechen.
Gewährleistung: Ist das geschenkte Produkt defekt, dann besteht ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch und damit ein Anrecht auf kostenlose Beseitigung des Mangels, etwa durch Verbesserung (Austausch oder Reparatur) oder Wandlung (Vertragsaufhebung).
Online-Shopping
Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware. Aber nicht in jedem Fall: Etwa bei entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Wird über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um 12 Monate.
Geschenk-Gutscheine
Kurz vor Weihnachten sind Geschenk-Gutscheine der Renner, ob für verschiedenste Waren oder für Dienstleistungen wie einen Einkauf, eine Reise etc. Allerdings sind oft sehr kurze Befristungen zur Einlösung der Gutscheine vorgesehen. „Das ist im Regelfall nicht zulässig!“, betonen die Expert:innen der AK Tirol.
30 Jahre. Grundsätzlich gilt: Das Recht, mit einem Gutschein etwas aus dem Sortiment zu beziehen, erlischt erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Rechtfertigungsgrund sein.
OGH-Entscheidung. So hat der Oberste Gerichtshof (OGH) etwa bei einem Übernachtungsgutschein eine einjährige Verfallsklausel als gröblich benachteiligend und somit als rechtsunwirksam erachtet. Auch eine Befristung bei Thermengutscheinen, die vorsah, dass die Gutscheine nach 2 Jahren verfallen, wurde vom OGH als unwirksam erklärt: Denn wenn der Konsument nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr hat, den Gutschein einzulösen oder den Wert des Gutscheines zurückzubekommen, ist das ausstellende Unternehmen um den Gutscheinwert bereichert.
AK Tipps
- Schon beim Kauf darauf achten, dass die Frist nicht zu kurz bemessen ist. Noch besser: Möglichst auf unbefristete Gutscheine bestehen, ein unbefristeter Gutschein ist grundsätzlich 30 Jahre lang gültig.
- Wenn Sie einen Gutschein mit kurzer Einlöse-Frist bekommen haben: Auf die Unzulässigkeit kurzer Befristungen hinweisen und auf Einlösung bestehen.
- Gutscheine generell nicht allzu lange aufbewahren! Wenn etwa die betreffende Firma irgendwann nicht mehr existiert, kann es passieren, dass der Gutscheinbesitzer durch die Finger schaut. Wird die Firma insolvent, müsste der Wert des Gutscheins als Forderung im Konkursverfahren angemeldet werden. Das wird sich vor allem bei kleineren Beträgen nicht lohnen. Denn die Anmeldung ist auch mit Kosten verbunden und im Konkursverfahren wird in der Regel nur ein kleiner Teil der ursprünglichen Forderungshöhe ausbezahlt.
Achtung: Konsumenten haben kein Anrecht darauf, den Geldwert des Gutscheins in bar ausbezahlt zu bekommen. Vorsicht auch bei Gutschein-Plattformen im Internet! Prüfen Sie, wer der Aussteller ist, Plattformen treten oft nur als Vermittler auf!
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