Umtausch: Wenn das Christkind danebengreift
Nicht immer erfüllen Weihnachtsgeschenke die Erwartungen des Beschenkten. Deshalb sollten Sie schon beim Kauf darauf achten, ob und wie ein Umtausch möglich ist.
Die Daunenjacke ist zu groß, die Ritterburg wurde gleich doppelt geschenkt, oder es liegt einfach die falsche Handyhülle unterm Weihnachtsbaum: Auch in diesem Jahr bleibt für viele nach den Feiertagen wieder nur der Weg zurück zum Geschäft, um gut gemeinte, aber falsch getroffene Geschenke umzutauschen.
Umtausch vereinbaren
Grundsätzlich gilt: Der Umtausch einer mangelfreien Ware erfolgt grundsätzlich freiwillig, es gibt kein Recht auf Umtausch bei einem Kauf im Geschäft. Viele Händler räumen aber freiwillig einen Umtausch ein, dies ist dann meist auf der Rechnung vermerkt. Umtauschen bedeutet aber nicht gleich automatisch „Geld zurück“. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen, manchmal gibt es auch Geld zurück. Falls man nichts findet, erhält man oft auch einen Gutschein. Tipp: Im Zweifel konkrete Umtauschmodalitäten bereits beim Kauf im Geschäft ansprechen.
Kaputte Ware
Ist das geschenkte Produkt defekt, dann besteht ein gesetzlich gesicherter Gewährleistungsanspruch und damit ein Anrecht auf kostenlose Beseitigung des Mangels etwa durch Verbesserung (Austausch oder Reparatur) oder Wandlung (Vertragsaufhebung).
Online-Shopping
Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware. Aber nicht in jedem Fall: Etwa bei entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Wird über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu 12 Monate.
Gutscheine als Geschenk
Auch Gutscheine selbst sind überaus beliebte Weihnachtsgeschenke. Der Beschenkte kann aussuchen, was er braucht und was ihm gefällt. Damit entfällt das lästige Umtauschen nach dem Fest.
Gutscheine beziehen sich auf Waren oder Dienstleistungen wie z. B. Massagen. Auch hier gilt, dass der Konsument regelmäßig keinen Anspruch auf den Geldwert in bar hat. Oft werden Gutscheine bereits mit einem befristeten Einlösezeitraum ausgegeben, zu kurze Befristungen sind jedoch nach einer Entscheidung des obersten Gerichtshofes (OGH) nicht rechtswirksam. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte man beim Kauf generell darauf achten, dass diese Frist nicht zu kurz bemessen ist. Trotz dieser langen Frist, ist es sinnvoll, Gutscheine nicht allzu lange aufzubewahren. Denn auch hier bedenken: Es kann sein, dass die betreffende Firma irgendwann nicht mehr existiert. Dann kann es passieren, dass der Gutscheinbesitzer durch die Finger schaut. Wird die Firma beispielsweise insolvent, müsste der Wert des Gutscheins als Forderung im Konkursverfahren angemeldet werden. Das wird sich vor allem bei kleineren Beträgen nicht auszahlen. Denn die Anmeldung ist auch mit Kosten verbunden und im Konkursverfahren wird in der Regel nur ein kleiner Teil der ursprünglichen Forderungshöhe ausbezahlt.
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