AK Tirol informiert: Vorsicht vor ungewollten Abbuchungen
Immer wieder kommt es
vor, dass Konsumenten fälschlicherweise Geld abgebucht wird. Viele
merken das aber erst, wenn es zu spät ist. Deshalb gilt: Kontoauszüge
laufend prüfen.
Es gibt zwei Varianten der ungewollten Kontoabbuchung: Sie haben einen
Einziehungsauftrag erteilt, aber der abgebuchte Betrag entspricht nicht
der Vereinbarung. Hier haben Sie acht Wochen Zeit, den Betrag von Ihrer
Bank rückbuchen zu lassen. Oder Sie haben nie einen Auftrag erteilt,
trotzdem bucht eine Firma z.B. einen Mitgliedsbeitrag ab. Hier haben Sie
13 Monate Zeit, um Ihr Geld zurückholen zu lassen.
Bei einer Einzugsermächtigung erteilen Sie einem Unternehmen (etwa dem
Stromversorger) die Ermächtigung, den jeweils ausständigen Betrag selbst
von Ihrem Konto einzuziehen. Ihre Zustimmung liegt ausschließlich bei
dem jeweiligen Unternehmen auf und nicht bei Ihrer Bank. Bei schriftlich
erteilten Einziehungsaufträgen beträgt die Einspruchsfrist acht Wochen.
Bei einem Lastschriftverfahren hingegen hinterlegt der Kunde bei seiner
Bank den Auftrag, von einem bestimmten Unternehmen veranlasste
Abbuchungen durchzuführen.
Beim Dauerauftrag erteilen Sie einmalig schriftlich einen Auftrag an
Ihre Bank, wiederkehrende fixe Beträge an einem bestimmten Termin zu
überweisen. Wurde der Betrag bereits vom Konto abgebucht, ist eine
Rückbuchung durch die Bank nicht mehr möglich. Sie müssen sich direkt
mit dem Zahlungsempfänger in Verbindung setzen.
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