Wertsicherungsklauseln verteuern das Wohnen
In Zeiten hoher Inflation werden Indexklauseln zum teuren Problem. Die AK bietet die Prüfung der in den Mietverträgen enthaltenen Indexklauseln an.
Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) trat im März in Kraft, um die Auswirkungen der Inflation auf Mietpreise zu entschärfen. Doch die im Gesetz enthaltene Mietpreisbremse gilt nicht allgemein!
Für MRG-Altbaumieten gilt, dass die für 1. April 2025 vorgesehenen Inflationsanpassungen der Miet-Richtwerte und der mietrechtlichen Kategoriebeträge ausgesetzt sind. Die geplante Festsetzung für 2026 und 2027 beträgt max. 1 Prozent bzw. 2 Prozent. Ab 2028 soll ein neuer Index für Wohnraumvermietung Anwendung finden.
Altbau-Mietverträge mit vereinbarter Wertsicherung sind möglicherweise von einer Anhebung betroffen. Ist im Mietvertrag eine Bindung an den VPI rechtswirksam vereinbart, sind Mietanpassungen grundsätzlich möglich. Der neue Mietzins darf aber nicht über den Betrag hinausgehen, der im Einzelfall gesetzlich zulässig wäre. Da das Richtwertsystem mit Zu- und Abschlägen kompliziert ist, müssen betroffene Mieter für eine Überprüfung der Miethöhe ein gerichtliches Überprüfungsverfahren anstreben, das allerdings mit einem Prozesskostenrisiko verbunden ist.
Bei Neuverträgen und Verlängerungen von befristeten Verträgen über Altbauwohnungen findet 2025 keine Erhöhung des Ausgangswertes statt. Trotzdem könnte es zu einer Verteuerung der Mieten aufgrund der Möglichkeit höherer Lagezuschläge kommen.
Hinzuweisen ist darauf, dass das Aussetzen der Mietindexierung der Kategoriebeträge für 2025 in allen Mietverhältnissen im Vollanwendungsbereich bedeutet, dass die Verwaltungskosten nicht steigen dürfen.
Für andere bestehende Mietverträge bedeutet das 4. MILG keinen unmittelbaren Mietpreisstopp.
Angemessene oder ortsübliche Mieten sind nicht geschützt, da es keine Einschränkungen für Erhöhungen gibt, weder für bestehende noch für neue Verträge. Weiters ist bei einem freien Mietzins eine Erhöhung im Fall einer rechtswirksamen Wertsicherungsvereinbarung auch 2025 weiter möglich, weil diese von der Mietpreisbremse nicht umfasst sind.
Bei Genossenschaftswohnungen erfolgt heuer keine Anhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages. Auch die Anhebung des Wiedervermietungsentgelts und der Grundmiete für ausbezahlte Wohnungen ist ausgesetzt. Bei den teuren angemessenen Mieten im WGG erfolgt kein Aussetzen der vertraglichen Valorisierungen und das begünstigt die Vermieter. Auch beim kostendeckenden Entgelt erfolgt kein Mietpreisstopp, sondern werden Annuitäten und Zinsen wie bisher vorgeschrieben. Die Verwaltungskosten im WGG sind auch 2025 weiterhin indexiert.
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