Geldscheine und aufgetürmte Münzen, darauf stehen die Holz-Buchstaben MIETE
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2.7.2025

Seit 1. April gilt der Mietpreis-Stopp, aber leider nicht für alle Mieter:innen

Die AK Tirol informiert: Seit 1. April 2025 gilt der Mietpreis-Stopp. Er bringt für viele Betroffene eine Entlastung, gilt aber nicht für alle Mietverhältnisse. Details dazu lesen Sie hier.

Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) trat im März in Kraft, um die Auswirkungen der Inflation auf Mietpreise zu entschärfen. Doch die im Gesetz enthaltene Mietpreisbremse gilt nicht allgemein!

Altbau

Für MRG-Altbaumieten gilt, dass die für 1. April 2025 vorgesehenen Inflationsanpassungen der Miet-Richtwerte und der mietrechtlichen Kategoriebeträge ausgesetzt sind. Die geplante Festsetzung für 2026 und 2027 beträgt max. 1 Prozent bzw. 2 Prozent. Ab 2028 soll ein neuer Index für Wohnraumvermietung Anwendung finden. 

Altbau-Mietverträge mit vereinbarter Wertsicherung sind möglicherweise von einer Anhebung betroffen. Ist im Mietvertrag eine Bindung an den VPI rechtswirksam vereinbart, sind Mietanpassungen grundsätzlich möglich. Der neue Mietzins darf aber nicht über den Betrag hinausgehen, der im Einzelfall gesetzlich zulässig wäre. Da das Richtwertsystem mit Zu- und Abschlägen kompliziert ist, müssen betroffene Mieter für eine Überprüfung der Miethöhe ein gerichtliches Überprüfungsverfahren anstreben, das allerdings mit einem Prozesskostenrisiko verbunden ist.

Bei Neuverträgen und Verlängerungen von befristeten Verträgen über Altbauwohnungen findet 2025 keine Erhöhung des Ausgangswertes statt. Trotzdem könnte es zu einer Verteuerung der Mieten aufgrund der Möglichkeit höherer Lagezuschläge kommen.

Hinzuweisen ist darauf, dass das Aussetzen der Mietindexierung der Kategoriebeträge für 2025 in allen Mietverhältnissen im Vollanwendungsbereich bedeutet, dass die Verwaltungskosten nicht steigen dürfen.

Andere Mietverträge

Für andere bestehende Mietverträge bedeutet das 4. MILG keinen unmittelbaren Mietpreisstopp.

Angemessene oder ortsübliche Mieten sind nicht geschützt, da es keine Einschränkungen für Erhöhungen gibt, weder für bestehende noch für neue Verträge. Weiters ist bei einem freien Mietzins eine Erhöhung im Fall einer rechtswirksamen Wertsicherungsvereinbarung auch 2025 weiter möglich, weil diese von der Mietpreisbremse nicht umfasst sind.

Bei Genossenschaftswohnungen erfolgt heuer keine Anhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages. Auch die Anhebung des Wiedervermietungsentgelts und der Grundmiete für ausbezahlte Wohnungen ist ausgesetzt. Bei den teuren angemessenen Mieten im WGG erfolgt kein Aussetzen der vertraglichen Valorisierungen und das begünstigt die Vermieter. Auch beim kostendeckenden Entgelt erfolgt kein Mietpreisstopp, sondern werden Annuitäten und Zinsen wie bisher vorgeschrieben. Die Verwaltungskosten im WGG sind auch 2025 weiterhin indexiert.

Das Wichtigste auf einen Blick

Altbau

  • Für Altbauwohnungen gibt es keine Mietsteigerungen, die aufgrund der Inflation für April 2025 geplant waren.
  • In den Jahren 2026 und 2027 können die Mieten um höchs­tens 1 bzw. 2 Prozent steigen.
  • Ab 2028 wird ein neuer Index zur Berechnung der Mieten verwendet.
  • Wenn im Mietvertrag eine Wertsicherung vereinbart ist, kann die Miete trotz Mietpreis-Stopp steigen.
  • Mieter müssen ihre Miethöhe möglicherweise vor Gericht überprüfen lassen, was Kosten mit sich bringt.
  • Bei neuen Verträgen und Verlängerungen von befristeten Verträgen über Altbauwohnungen gibt es 2025 keine Erhöhung des Ausgangswertes der Miete. Es könnten aber höhere Lagezuschläge hinzukommen.
  • Verwaltungskosten dürfen 2025 in diesen Mietverhältnissen nicht steigen. 

Andere Mietverträge

  • Für andere bestehende Mietverträge gibt es keinen Mietpreis-Stopp.
  • Angemessene oder ortsübliche Mieten können weiterhin erhöht werden.
  • Freie Mietzinse dürfen ebenfalls steigen, wenn im Vertrag eine Wertsicherung vereinbart ist.
  • Bei Genossenschaftswohnungen wird der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag 2025 nicht angehoben.
  • Die Miete für ausbezahlte Wohnungen wird nicht erhöht.
  • Bei teuren angemessenen Mieten gibt es keinen Mietpreis-Stopp, was Vermieter begünstigt.
  • Verwaltungskosten bei Genossenschaftswohnungen sind weiterhin indexiert, also an die Inflation angepasst.

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