Einlagensicherung
Einlagensicherungssysteme dienen dem Schutz von Sparern, die wollen, dass ihre Spareinlagen sicher sind – auch, wenn eine Bank in Konkurs geht oder zahlungsunfähig wird.
Die österreichische Einlagensicherung ist in einem eigenen Bundesgesetz (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) geregelt und gilt in dieser Form seit 15.8.2015. Basis der gesetzlichen Regelung ist eine EU-Richtlinie.
Jedes Kreditinstitut, das in Österreich Einlagen entgegen nimmt, muss die Einlagen sicherstellen und einer so genannten „Sicherungseinrichtung“ angehören.
Höhe der abgesicherten Einlage
Spareinlagen sind mit 100.000 Euro pro Kunde und Bank unverändert abgesichert. Innerhalb dieser Wertgrenze sind auch Zinsen gesichert. Guthaben auf Gemeinschaftskonten sind weiterhin abgesichert, sodass Mehrfachauszahlungen (für jeden Kontoinhaber, nicht aber für reine Zeichnungsberechtigte) möglich sind.
Diese Einlagen sind gesichert:
- Sparbücher (zB täglich fällige Sparbücher, Prämien-, Kapitalsparbücher)
- Guthaben auf Konten (Girokonten, Festgeldkonten, Sparcards, Online-Sparkonten, Wertpapierverrechnungskonten – nicht aber Wertpapierdepots)
- Bausparverträge
Achtung
Einlagen auf anonymen Sparbüchern, bei denen bis zum Eintritt des Sicherungsfalles (Insolvenz der Bank) die Identität des Sparbuchinhabers niemals festgestellt wurde, sind nur dann von der Einlagensicherung erfasst, wenn die Identifizierung innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalles nachgeholt wird.In Österreich gibt es folgende Sicherungseinrichtungen
1. Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.
2. Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen
3. S-Haftungs GmbH - für Erste Bank und Sparkassen
Einlagensicherung bei ausländischen Kreditinstituten
Zweigniederlassungen von Banken aus anderen EU-Staaten unterliegen dem Sicherungssystem des jeweiligen EU-Landes. Falls Sie nicht sicher sind, welchem Sicherungsverband das Kreditinstitut angehört, finden Sie zB unter www.einlagensicherung.at eine Mitgliederliste der österreichischen Banken.
Einlagensicherungsfonds der Banken
Die Haftung für die zu sichernden Einlagen liegt bei den Banken, die regelmäßig in die Fonds der jeweiligen Sicherungseinrichtung einzahlen müssen. Nach dem Gesetz kann der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Kreditoperationen der Sicherungseinrichtungen übernehmen, die diese für die rechtzeitige und vollständige Auszahlung der Ansprüche durchführen.
Informationspflichten
Genaue Informationen über Einlagensicherung müssen entweder im Kassensaal oder auf der Internetseite des Kreditinstitutes zur Verfügung gestellt werden.
Es gibt auch einen einheitlichen Informationsbogen, der vor Abschluss eines Vertrages zur Verfügung gestellt werden muss. Die Sparer haben den Empfang des Informationsbogens zu bestätigen. Bei Internetbanking ist die Bestätigung elektronisch möglich.
Der Informationsbogen wird den Sparern dann jährlich übermittelt bzw bei Internetbanking elektronisch übermittelt oder zugänglich gemacht. Sparer erhalten direkt in der Sparurkunde bzw bei anderen Sparprodukten auf den Kontoauszügen die Bestätigung, dass es sich um erstattungsfähige Einlagen handelt. Bei alten Sparbüchern wird dieser Vermerk bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs gemacht.
Höhere Deckungssumme für bestimmte Einlagen
Für bestimmte Einlagen, beispielsweise aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien, gilt - zeitlich begrenzt für den Zeitraum von 12 Monaten nach Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Sparers- eine höhere Einlagensicherungssumme, die bis zu 500.000 Euro geht.
Einlagen in Fremdwährung
Guthaben auf Fremdwährungskonten sind nun auch erstattungsfähig. Die Auszahlung erfolgt in Euro.
Antragslose Erstattung
Die Auszahlung erfolgt antragslos, wobei der Sicherungseinrichtung aber ein Konto, auf das ausbezahlt werden soll, bekanntzugeben ist. Für die Einlagen mit höherer Deckungssumme (siehe oben) ist jedoch ein Antrag erforderlich.
Auszahlungsfrist
Die gesetzliche Auszahlungsfrist beträgt 7 Arbeitstage nach Eintritt des Sicherungsfalls.
Das sollten Sie beachten:
- Nicht alle Eier in einen Korb legen: Teilen Sie Ihr Bares auf mehrere Banken auf, um unter der 100.000 Euro-Grenze pro Kunde und pro Bankinstitut zu bleiben. Sie haben dann auch mehrere Zugänge zu Barem – und nicht nur bei einer einzigen Bank. Gesichert sind auch Einlagen in Fremdwährungen und von nicht-österreichischen StaatsbürgerInnen.
- Anlegerentschädigung – das gilt: Die Anlegerentschädigung für Wertpapiere (maximal 20.000 Euro) kommt nur zum Tragen, wenn die Wertpapiere nicht mehr vorhanden sind – etwa durch betrügerische Handlungen seitens der Bank oder Wertpapierfirma. Sie deckt nicht das Konkursrisiko des Unternehmens, das zum Beispiel eine Anleihe begeben hat.
- Gemeinschaftskonto – 100.000 Euro pro legitimierte/m Kontoinhhaber/in: Gibt es ein Gemeinschaftskonto oder Gemeinschaftssparbuch, das jeweils auf mehrere Namen lautet, dann gilt die Maximalgrenze von 100.000 Euro pro legitimierte/m Kontoinhaber/in. Sparverein: Es gilt – vorausgesetzt der/die einzelne Sparer/in hat sich gegenüber der Bank legitimiert – die volle Einlagensicherung pro Person und nicht nur für das einzelne Sparvereinskonto.
- Achtung, keine Einlagensicherung für bloße Markennamen-Banken: Die Einlagensicherung gilt für ein Kreditinstitut mit Bankenkonzession, die zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt. Banken, die bloß als Marken fungieren (etwa easybank – Bawag oder Dadat – Schelhammer & Schattera) haben keine eigene Einlagensicherung, sondern nur die Mutterbank. Eine Liste finden Sie auf der Webseite der Finanzmarktaufsicht.
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