Junges Paar mit Schulden
© Wayhome Studio, stock.adobe.com

Zinsan­pas­sung bei Kre­di­ten

Seit 1997 müssen Kreditverträge mit einer variablen Verzinsung eine Zins­anpassungs- oder Zinsgleitklausel enthalten. Der Zinssatz des Kre­dit­vertrages ist an einen oder mehrere Faktoren des Geld- und Kapital­markt­es und nicht direkt an die EZB-Leitzinsen gebunden.

Tipp

Wie wirken sich steigende Leitzinsen auf bestehende und neu abzuschließende  Spareinlagen und Kredite aus? Antworten auf diese und andere häufig gestellte Fragen zum Thema Zinsen finden Sie hier.

Faktoren für die Zinssatzbindung können z.B. sein:

  • EURIBOR (European Interbank Offered Rate, ist ein Leitzins des Geldmarktes, der angibt, zu welchem Kreditzins sich die Banken untereinander Geld ver­leihen.)

  •  UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen, gibt die durchschnittliche Rendite der im Umlauf befindlichen österreichischen Bundesanleihen mit einer fixen Verzinsung und einer Restlaufzeit von über einem Jahr wieder. Sie ist eine Kennzahl des Kapitalmarktes, die seit April 2015 die Sekundärmarktrendite – SMR – ablöst, die bis dahin als Re­fer­enz­wert u.a. für Kreditverträge verwendet wurde.)

  • SWAP (ein weiterer Referenzzinssatz; konkret wird er von der „International Swaps and Derivatives Association, Inc. “ - kurz ISDA - errechnet. Der SWAP-Satz bildet die Konditionen im Zwischenbankenhandel ab, die Kreditinstitute bei Zinsgeschäften mit Laufzeiten zwischen einem und 30 Jahren zu zahlen bereit sind).

Die Indikatoren können im Internet abgefragt werden. Die SMR wird zB auf der Webseite der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht. Die aktuellen und historischen EURIBOR-Werte findet man auf der Seite der EBF (European Bank­ing Federation = www.euribor-ebf.eu). 

Der Zinssatz für den Kredit wird daher wie folgt gebildet – Indikator plus Auf­schlag (= Marge) ergibt den Nominalzinssatz. Der Aufschlag/die Marge ist ver­handelbar.

In der Zinsanpassungsklausel ist auch geregelt, wann die Zinsen angepasst wer­den – quartalsweise, halbjährlich oder wie zB bei den Bauspardarlehen nur einmal im Jahr. 

Es gibt aber auch Zinsgleitklauseln die vorsehen, dass sich der Zinssatz ändert, wenn der Indikator gegenüber dem Vormonat zB um 0,25 % steigt oder fällt. D.h. in diesem Fall kann es sogar monatlich zu einer Anpassung kommen. Diese Art der Zinsanpassung reagiert sehr rasch auf Zinsänderungen am Markt – für die Kreditnehmer ein Vorteil bei fallenden Zinsen, ein Nachteil bei steigenden Zinsen.

Kommt es zu einer Zinsanpassung muss die Bank vor der Zinssatzänderung den Kreditnehmer schriftlich informieren – so sieht es das Bankwesengesetz vor. Bei einer Zinssatzänderung ändert sich automatisch die Kreditrate – nicht die Laufzeit. Gleichbleibende Rate und Verkürzung der Laufzeit ist nur mit Rücksprache der Bank möglich.

In der Änderungsmitteilung sind der neue Nominal- sowie der neue Ef­fek­tiv­zinssatz angegeben. Der Nominalzinssatz ist jener Zinssatz, der auf das offene Kapital tatsächlich gerechnet wird. Er sagt nichts über die tatsächliche Kos­ten­be­last­ung, weil er die Spesen (zB Bearbeitungsgebühr) unberücksichtigt lässt. Der Effektivzinssatz rechnet die Spesen mit ein, daher ist dieser immer höher als der Nominalzinssatz.

Tipp

Bei Unklarheiten zur Zinsanpassung sollten Sie sich jedenfalls an die Bank wenden. Nehmen Sie Ihren Kreditvertrag mit und besprechen Sie die Klausel mit Ihrem Berater. Verlangen Sie eine Aufstellung, aus der die Entwicklung des verwendeten Indikators ersichtlich ist.

Newsletter

Mehr Infos gefällig?

Abonnieren Sie unseren AK Tirol Newsletter!

Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

0800/22 55 22 - 1818

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr 

E-Mail: konsument@ak-tirol.com 

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.