Veranstaltungsabsagen in Corona-Zeiten – Gutscheine in Bares einlösen
Gute Nachricht für Konsument:innen: Wer noch alte Gutscheine von aufgrund der Corona-Pandemie abgesagten Veranstaltungen hat, kann sie seit 1. Jänner 2023 in bar beim Veranstalter einlösen.
Konkret gilt das für ausgestellte Gutscheine aus 2020 und dem ersten Halbjahr 2021, wenn sie bis 31. Dezember 2022 nicht eingelöst wurden. Veranstalter müssen die Gutscheine kostenlos bar auszahlen, wenn Konsument:innen das möchten. Die AK hat einen Musterbrief erstellt.
Seit Mai 2020 gibt es für aufgrund der Corona-Pandemie abgesagte Veranstaltungen eine gesetzliche Gutschein-Regelung, das sogenannte Kunst- Kultur- und Sportsicherungsgesetz. Die Regeln gelten für im Jahr 2020, 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 aufgrund von Corona abgesagten Veranstaltungen oder geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtungen. Das Gesetz sieht vor: Konsument:innen bekommen anstatt der Bar-Rückerstattung des Ticketpreises bei Beträgen bis zu 250 Euro einen Mix aus Gutscheinen und Bargeld.
Ab Jänner 2023 gibt's für Gutscheine Geld zurück
Für diese Gutscheine gilt das:
Gutscheine, die aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses ausgestellt wurden und nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst werden, können nun ab 1. Jänner 2023 in bar beim Veranstalter eingelöst werden.
Das gilt auch, wenn es sich um eine aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 in das zweite Halbjahr 2021 oder das erste Halbjahr 2022 verschobene und dann erneut entfallene Veranstaltung handelt.
Alle anderen Gutscheine können erst ab dem 1. Jänner 2024 in bar beim Veranstalter eingelöst werden – also konkret jene, die aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallenen Veranstaltung ausgestellt wurden.
Die Veranstalter müssen die Gutscheine in bar auszahlen, wenn das Konsument:innen einfordern. Die Einlösung des Gutscheins muss immer kostenlos sein.
AK hat einen Musterbrief angefertigt
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