Stecker und Euroscheine
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27.06.2024

FAQ zur Strom­preisbremse

AK und ÖGB begrüßen die „Strompreisbremse“ als wichtigen Schritt zur Entlastung der Haushalte von den hohen Energiepreisen, fordern aber, dass es eine ähnliche Förderung auch fürs Heizen gibt.


Wie funktioniert die „Strompreisbremse“?

Der Strompreis soll durch einen Stromkostenzuschuss für einen Stromgrundverbrauch von 2.900 kWh mit zehn Cent pro kWh netto verrechnet und automatisch abgezogen werden.

Der darüberhinausgehende Verbrauch soll wieder marktüblich abgerechnet werden, abhängig davon welchen Energietarif Sie haben. Die Grenze von 2.900 kWh entspricht laut Regierung in etwa 80 Prozent des durchschnittlichen Stromverbrauchs in österreichischen Haushalten.

Der Zuschuss betrug bis zum 01.07.2024 maximal 30 Cent pro kWh, im März 2024 legte die Bundesregierung eine neue Verordnung vor, mit welcher der maximale Zuschuss mit 15 Cent pro kWh begrenzt wurde. Die Senkung des Zuschusses ist auf die allgemeine Preisentspannung am Strommarkt zurückzuführen. Für größere Haushalte mit mehr als drei Personen gibt es eine zusätzliche Unterstützung (Zusatzkontingent). Das Zusatzkontingent bzw. der Stromkostenergänzungszuschuss wird in den meisten Fällen automatisch vom Stromlieferanten berücksichtigt. Unter bestimmten Umständen ist eine automatische Berücksichtigung nicht möglich und in weiterer Folge ein Antrag notwendig. Sollte dies der Fall sein, werden Sie rechtzeitig per Mail oder Brief informiert.

Die Unterstützung durch die „Strompreisbremse“ wird direkt auf der Stromrechnung gutgeschrieben, und zwar bereits auf die monatlichen Teilzahlungsrechnungen. Das bedeutet, dass kein eigener Antrag dafür gestellt werden muss, sondern der Abzug automatisch erfolgt.

Beispiel

Gilt bis 30.06.2024: Haushalte, die 25 Cent pro kWh vom Versorger in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Staat abgezogen. Wer 40 Cent pro kWh zahlen muss, erhält 30 Cent. Bei 45 Cent sind es ebenfalls 30 Cent, die abgezogen werden. In diesem Fall sind für die 2.900 kWh dann 15 Cent pro kWh zu zahlen. Dabei handelt es sich um Netto Angaben. Dazu kommt noch die Umsatzsteuer.

Gilt ab 01.07.2024: Haushalte, die 20 Cent pro kWh vom Versorger in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für 2.900 kWh jeweils 10 Cent pro kWh vom Staat abgezogen. Wer 25 Cent pro kWh zahlen muss, erhält den vollen Zuschuss in Höhe von 15 Cent. Bei 30 Cent sind es ebenfalls 15 Cent, die abgezogen werden. In diesem Fall sind für die 2.900 kWh dann 15 Cent pro kWh zu zahlen. Dabei handelt es sich um Netto Angaben. Dazu kommt noch die Umsatzsteuer.


Wichtig

Zu Ihrem Nettopreis, wie oben im Beispiel darstellt, kommen noch 20 % Umsatzsteuer dazu. Die Umsatzsteuer wird jedoch jeweils vom vollen Rechnungsbetrag berechnet. Bei einem Energiepreis von bspw. 25 Cent pro kWh netto, wie oben im Beispiel dargestellt, bezahlen Sie 10 Cent pro kWh Energiepreis aufgrund der Strompreisbremse. Die Umsatzsteuer wird jedoch von den 25 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 5 Cent pro kWh (= 20% von 25 Cent). Brutto zahlen Sie daher in diesem Beispiel also 15 Cent pro kWh für 2.900 kWh (=10 Cent pro kWh Strompreisbremse + 5 Cent pro kWh Umsatzsteuer).

Wer profitiert von der „Strompreisbremse“?

Vom Stromkostenzuschuss profitieren alle Privatpersonen, die einen Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben.

Bei einkommensschwachen Haushalten soll es noch um 200 Euro mehr werden, denn Menschen, die aufgrund ihres geringen Einkommens von den Erneuerbaren Förderkosten befreit sind, erhalten einen zusätzlichen Abschlag von 75 Prozent der Netzkosten. 

Haushalte, in denen mehr als drei Personen leben, wird ein zusätzliches Kontingent in Form einer konkreten monetären Entlastung gewährt. 

Auch Haushalte, die gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind und sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über nur einen Stromzähler beziehen, werden durch die Stromkostenbremse unterstützt. Mehr Informationen finden Sie dazu unter Informationen für landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe.

Für die AK ist die „Strompreisbremse“ aber nur dann sozial gerecht, wenn die Gegenfinanzierung durch jene Energieunternehmen erfolgt, die derzeit aufgrund der hohen Energiepreise enorme Profite erzielen – AK und ÖGB fordern die Übergewinnsteuer. Denn ohne diese wird die „Strompreisbremse“ vor allem von den einfachen Steuerzahler:innen bezahlt.

Wie und wann komme ich zu meinem Geld?

Greifen wird die „Strompreisbremse“ ab 1. Dezember 2022 und ist bis 31.12.2024 gültig. Die Unterstützung durch die „Strompreisbremse“ wird direkt auf der Stromrechnung gutgeschrieben, und zwar bereits auf die monatlichen Teilzahlungsrechnungen. Das bedeutet, dass kein eigener Antrag dafür gestellt werden muss, sondern der Abzug automatisch erfolgt.

Die konkrete Ausgestaltung hängt jedoch vom jeweiligen Energielieferanten ab. Bitte erkundigen Sie sich im Kundenservicecenter Ihres Energielieferanten, wie dieser die Stromkostenbremse handhaben wird.

Auch die konkrete Höhe, von der Sie profitieren werden, hängt von Ihrem jeweiligen Energieliefervertrag ab. Eine grobe Berechnung können Sie mittels Stromkostenbremse-Rechner der Regulierungsbehörde E-Control machen. Auf deren Webseite finden Sie eine Excel-Datei, in der Sie Ihre individuellen Preise eingeben und Ihre Reduktion berechnen können.

Gibt es eine „Strompreisbremse“ für Heizkosten?

Heizkosten werden durch die „Strompreisbremse“ nicht unterstützt. Gefördert wird nur ein Grundverbrauch an Strom in Höhe von 2.900 kWh pro Jahr. Die AK fordert aber auch eine Preisbremse für die Raumwärme. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, darüber in einem nächsten Schritt zu entscheiden. 

Ich habe mehr als einen Stromzähler im Haushalt. Bekomme ich den Grundverbrauch pro Zähler?

Jeder Zähler beziehungsweise Zählpunkt mit einem Lastprofil H0, HA oder HF ist zulässig. Dies ist meist der Hauptzähler. Somit sind beispielsweise Warmwasserboiler oder Stromheizungen, welche mit einem separaten Zähler gemessen werden, nicht anspruchsberechtigt. Haben Sie allerdings mehrere Zähler, die mit den genannten Lastprofilen hinterlegt sind, wird jeder gefördert. Welcher Zähler mit welchem Profil hinterlegt ist kann man aus der Stromrechnung erkennen (Im Abschnitt wo die Zählerstände aufgelistet sind).

Mein Stromverbrauch teilt sich auf mehrere Zähler auf. Werden die 2.900 kWh auf die Zähler aufgeteilt?

Nein. Nur der Zähler mit einem Lastprofil H0, HA oder HF ist anspruchsberechtigt. Haben Sie allerdings mehrere Zähler, die mit den genannten Lastprofilen hinterlegt sind, wird jeder gefördert. Welcher Zähler mit welchem Profil hinterlegt ist kann man aus der Stromrechnung erkennen (Im Abschnitt wo die Zählerstände aufgelistet sind).

Wird die Strompreisbremse auch für Nebenwohnsitze gelten?

Ja. Denn ausschlaggebend ist, dass man einen eigenen Stromliefervertrag für einen Zählpunkt hat und nicht die Wohnform. Die zusätzliche Unterstützung für größere Haushalte gilt allerdings nur für den Hauptwohnsitz. 

Wenn mehr als 3 Personen im Haushalt leben gibt es eine erweiterte Stromkostenbremse, den sog. Stromkostenergänzungszuschuss. Was bedeutet das?

In einer Sondersitzung des Nationalrates am 25.1.2023 wurde eine Erweiterung des Stromkostenzuschussgesetzes beschlossen. Konkret bedeutet das, dass Haushalte, in denen mehr als 3 Personen leben, ab der 4. Person, die dort Hauptwohnsitz gemeldet ist, einen zusätzlichen Zuschuss erhalten.

Laut Regierung soll auch dieser Zuschuss automatisch und ohne Antrag für die meisten Mehrpersonenhaushalte wirksam werden – und zwar mittels Abzugs auf der Stromjahresabrechnung. Haushalte, für die kein automatischer Abzug möglich ist – Bsp. weil es mehrere Zählpunkte gibt oder weil sie keinen eigenen Zähler haben – können einen Antrag stellen und werden ab Mitte April über die konkrete Antragsstellung proaktiv informiert werden (per Mail oder postalisch).

Tipp

Weitere Informationen zum Stromkostenzuschuss sowie auch zum Stromkostenergänzungszuschuss für Mehrpersonenhaushalte finden Sie unter Allgemeine Informationsseite zur Stromkostenbremse.

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