FAQ für Beschäftigte von Kika und Leiner
Die wichtigsten Infos für betroffene Mitarbeiter:innen.
Manche Tiroler:innen haben Anzahlungen für bestellte Waren geleistet, andere möchten Gutscheine einlösen oder den Abverkauf nutzen. Daraus ergeben sich auch zahlreiche Fragen. Hier finden Sie die wichtigsten Tipps der AK Konsumentenschützer:innen.
Wie berichtet, hat die Möbelkette kika/Leiner Insolvenz angemeldet. Trotz der medialen Ankündigung des neuen Eigentümers, allen Verpflichtungen gegenüber Kund:innen auch künftig nachkommen zu wollen, raten die AK Konsumenten-schützer:innen zur Vorsicht.
Vom Gericht wurde Rechtsanwalt Mag. Volker Leitner aus St. Pölten als Masseverwalter bestellt.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Insolvenz wurde unter +43 2742 8051990 eine eigene Hotline eingerichtet. Weitere Anfragen können auch schriftlich unter info@leiner.at gestellt werden.
Die AK Konsumentenschützer:innen helfen gerne unter 0800/22 55 22 – 1818.
Kunden, die einen Vertrag abgeschlossen, aber noch keine Anzahlung geleistet haben (sofern eine solche überhaupt vereinbart wurde), können diese möglicherweise verweigern.
Sind die Anzahlungen aber entsprechend abgesichert, geht das nicht. Im Zweifel sollte man sich die Absicherung der Anzahlung bestätigen lassen!
Wurde bereits eine Anzahlung geleistet, kann sie nicht zurückverlangt werden. Der Insolvenzverwalter hat mit Beschluss vom 14. Juni 2023 entschieden, dass er in sämtliche (am Tag der Insolvenzeröffnung!) offenen Kundenaufträge unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen eingetreten wird. Eine Forderungsanmeldung für diese Anzahlungen im Sanierungsverfahren ist daher (vorerst) nicht notwendig.
Im Beschluss des Landesgerichts St. Pölten (LG St. Pölten) findet sich aktuell der Hinweis, dass noch nicht eingelöste Gutscheine (derzeit) nicht als Forderung bei Gericht anzumelden sind. Die Einlösung in den Filialen wird durch einen Kapitalzuschuss des Eigentümers ermöglicht [LG St. Pölten, Aktenzeichen 14 S 93/23a]. Dennoch empfiehlt es sich, Gutscheine so rasch als möglich (am besten noch vor Ende der Anmeldefrist am 8. August 2023) einzulösen und damit Waren zu kaufen, die auch gleich mitgenommen werden können.
Wichtig: Keinesfalls sollten jetzt neue Gutscheine gekauft werden!
Wer jetzt etwas kaufen möchte, sollte möglichst lagernde Waren wählen. Ist eine Ware in einer bestimmten Filiale nicht vorhanden, kann sie vielleicht aus einer anderen umgelagert werden. In diesem Zusammenhang ist ratsam, derzeit möglichst nur Verträge abzuschließen, bei denen der gesamte Preis erst zu zahlen ist, wenn die Ware vollständig übergeben wird.
Zu beachten ist auch, dass (künftig) möglicherweise Gewährleistungsrechte verloren gehen könnten.
Herstellergarantien hingegen bleiben aufrecht, jedenfalls wenn es den Hersteller noch gibt.
Persönliche Anliegen
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