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31.01.2024

Fachkräftestipendium: Fortsetzung dank Einsatz der Arbeiterkammer

Das Fachkräftestipendium kann von karenzierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beschäftigungslosen, die von sich aus eine am Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsausbildung unter dem Fachhochschulniveau nachholen wollen, in Anspruch genommen werden. 

Das Fachkräftestipendium kann von karenzierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beschäftigungslosen, die von sich aus eine am Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsausbildung unter dem Fachhochschulniveau nachholen wollen, in Anspruch genommen werden.  

Das Fachkräftestipendium sichert die materielle Existenz während einer arbeitsmarktpolitisch sinnvoll genutzten Ausbildungszeit von bis zu drei Jahren. Förderbar sind Ausbildungen gemäß der Bundesrichtlinie „Fachkräftestipendium“.

Dazu gibt es eine Liste mit anerkannten Ausbildungen des AMS. Die Liste finden sie auf auf der Homepage des AMS.
Personen mit maximal Pflichtschulabschluss können erweiterte Förder- und Qualifizierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Achtung! Die Ausbildung muss spätestens am 31.12.2025 beginnen.

Die Gewährung eines Fachkräftestipendiums ist nur bei Ausbildungen möglich, die durchschnittlich mindestens 20 Maßnahmenstunden pro Woche über die gesamte Ausbildungsdauer umfassen und mindestens drei Monate dauern. 

Die Gewährung eines Fachkräftestipendiums ist nur dann möglich, wenn sie zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Förderungswerber/der Förderungswerberin als Ergebnis einer vorangehenden Beratung in Bezug auf eine konkrete Ausbildung vereinbart wurde (rechtzeitige Kontaktnahme vor Beginn der Ausbildung erforderlich).

Das Fachkräftestipendium wird in Tagsätzen gewährt. Wert 2024: 38,60 Euro (bei 30 Tagen im Monat: 1.158 Euro). Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe größer oder gleich dem FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, kommt anstelle des Fachkräftestipendiums die Weitergewährung des Leistungsbezuges gemäß § 12 Abs. 5 AlVG zum Tragen.

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