Infos für einen erfolgreichen Lehrbeginn
Von Probezeit über Lehrlingsticket bis Arbeitszeiten: Das Team der AK Jugendabteilung weiß, worauf Lehrlinge beim Lehrstart achten sollten!
Als Lehrling haben Sie Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen. Wie hoch es ist, regelt in der Regel der Kollektivvertrag.
Die Höhe des Lehrlingseinkommens ist in den meisten Lehrberufen im Kollektivvertrag geregelt.
Gibt es keine kollektivvertragliche Regelung, richtet sich die Höhe nach dem Lehrvertrag. Das vereinbarte Lehrlingseinkommen muss jedenfalls ortsüblich sein.
Das Lehrlingseinkommen wird in der Regel einmal im Monat ausbezahlt.
Für jeden Abrechnungszeitraum muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine schriftliche Entgeltabrechnung ausstellen. Diese muss
sein.
Ja, wenn dies im Kollektivvertrag vorgesehen ist.
Dort ist geregelt,
Gibt es keine kollektivvertragliche Regelung, müssen Sonderzahlungen im Lehrvertrag vereinbart sein.
Sind Sie krank und deshalb arbeitsunfähig, erhalten Sie Ihr Lehrlingseinkommen weiter.
| Dauer | Anspruch |
|---|---|
| Erste 8 Wochen | Volles Lehrlingseinkommen |
| Weitere 4 Wochen | Teilentgelt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) |
Ist dieser Anspruch bereits ausgeschöpft und werden Sie im selben Lehrjahr erneut arbeitsunfähig,
Ja.
Sind Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig, erhalten Sie
| Dauer | Anspruch |
| Erste 8 Wochen | Volles Lehrlingseinkommen |
| Weitere 4 Wochen | Teilentgelt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld der ÖGK |
Dieser Anspruch besteht unabhängig von anderen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen.
Ja, wenn Sie aus einem wichtigen persönlichen Grund vorübergehend nicht arbeiten können.
Das gilt zum Beispiel bei einem Arztbesuch, einem Behördenweg oder anderen wichtigen persönlichen Ereignissen.
Voraussetzung ist, dass
Für die Dauer der gerechtfertigten Arbeitsverhinderung erhalten Sie Ihr Lehrlingseinkommen weiter.
Ja. Während des Berufsschulunterrichts erhalten Sie Ihr Lehrlingseinkommen unverändert weiter.
Ja. Auch für die Dauer der Lehrabschlussprüfung besteht Anspruch auf Ihr Lehrlingseinkommen.
In den meisten Lehrberufen regelt der Kollektivvertrag die Höhe des Lehrlingseinkommens. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung, gilt die Vereinbarung im Lehrvertrag. Das Lehrlingseinkommen muss jedenfalls ortsüblich sein.
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1566
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
E-Mail:
jugend@ak-tirol.com
Postadresse:
AK Jugendabteilung
Maximilianstraße 7
6020 Innsbruck
© 2026 AK Tirol | Maximilianstraße 7, 6020 Innsbruck | 0800 22 55 22