Infos für einen erfolgreichen Lehrbeginn
Von Probezeit über Lehrlingsticket bis Arbeitszeiten: Das Team der AK Jugendabteilung weiß, worauf Lehrlinge beim Lehrstart achten sollten!
Jedem Lehrling steht ein Lehrlingseinkommen zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und
nach Lehrjahren gestaffelt.
Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches
Lehrlingseinkommen vorgesehen, richtet sich die Höhe nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Es gebührt jedenfalls ein "ortsübliches" Entgelt.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. Über den Abrechnungszeitraum muss der:die Arbeitgeber:in eine Abrechnung ausstellen. Diese muss
Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss der Betrag im Lehrvertrag vereinbart werden, damit er zusteht.
Wichtig!
Das Lehrlingseinkommen erhalten Lehrlinge auch während der Unterrichtszeit in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung.
Können Sie wegen Krankheit nicht arbeiten, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie bekommen also so bezahlt, als würden Sie ganz normal arbeiten gehen.
Sind Sie auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit in Krankenstand, so steht Ihnen bis zur Dauer von acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld von der Gesundheitskasse zu. Und zwar ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung.
Sind Sie aus einem wichtigen persönlichen Grund vorübergehend gehindert, am Arbeitsplatz zu erscheinen (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht Ihnen die Fortzahlung des Entgeltes in der Höhe des Lehrlingseinkommens zu, sofern das jeweilige Ereignis in die Arbeitszeit gefallen ist und es Ihnen nicht möglich war, beispielsweise den Arztbesuch in Ihrer Freizeit zu erledigen.
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