Unter­richts­zeit­en in der Be­rufs­schule

Während der Lehre muss ein Lehrling auch die Berufsschule be­such­en. Da­für gelten jedoch bestimmte Regeln, damit der Lehrling sowohl die Aus­bild­ung im Betrieb als auch die schulische Ausbildung unter einen Hut bringt:

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  • Der Lehrling muss freibekommen, um die Berufsschule zu besuchen. Für die Unterrichtszeit wird das Lehrlingseinkommen weiterbezahlt.

  • Die Unterrichtszeit (einschließlich Pausen, jedoch ohne Mittagspause) wird auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.

  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig.

  • Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwisch­en Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten. 

  • Besucht der Lehrling eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saison­mäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.

  • Entfallen ganze Schultage oder Wochen, z.B. auf Grund von Semesterferien oder schulautonomen Tagen, besteht für den Lehrling die Verpflichtung, im Betrieb zu arbeiten.

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