Ferialjob und Pflichtpraktikum
Wichtige Unterschiede und arbeitsrechtliche Bestimmungen.
Obwohl der Kollektivvertrag für Handelsangestellte ganz klar eine Entlohnung für Praktikanten vorsieht, wollte ein großes Unternehmen davon nichts wissen. Die AK Tirol sorgte für Gerechtigkeit und die Schülerin erhielt den ihr zustehenden Lohn.
Rund um die Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung taucht immer wieder die Frage auf, ob den Praktikanten dafür eine Entlohnung zusteht oder nicht. So auch im Fall einer Handelsschülerin, die ihr Praktikum bei einem großen Handelsunternehmen absolvierte.
„Dazu muss man wissen, dass es für die Entlohnung von Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten nicht in allen Branchen Regelungen gibt“, informieren die Profis der AK Jugendabteilung. „Im KV für Handelsangestellte aber gibt es eine solche Regelung!“
Den Betrieb hat dies jedoch nicht interessiert. Der Jugendlichen wurde mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Entlohnung habe. Als sie darauf hinwies, dass alle anderen Schülerinnen und Schüler bezahlt wurden, erhielt sie die Auskunft, dies sei so in Ordnung, die Zentrale würde das schon wissen.
Verunsichert wandte sich die Betroffene an die AK Jugendabteilung. Wie es zur falschen Information kommen konnte, war nicht mehr herauszufinden. Aber dank Intervention der AK Tirol erhielt die Schülerin 1.000 Euro für ausstehenden Lohn inkl. aller Ansprüche.
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