Ferialjob und Pflichtpraktikum

Arbeiten neben der Schule

Viele Schülerinnen und Schüler wollen sich neben der Schule das Taschengeld aufbessern oder müssen im Rahmen des Lehrplans ein Pflichtpraktikum absolvieren. Hier sind jedoch ein paar wichtige Dinge zu beachten.

Ab wann darf man überhaupt arbeiten?

Um neben der Schule zu arbeiten und Geld zu verdienen, muss man das 15. Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht, welche in Österreich 9 Schuljahre beträgt, beendet haben. Lediglich Ferial- bzw. Pflichtpraktika sowie Lehrverhältnisse können schon vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.

Ferialjob

Ein Ferialjob ist meist ein kurzfristiges, befristetes Arbeitsverhältnis während der Schulferien. Hier gelten die üblichen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie bis zum 18. Geburtstag die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen Beschäftigungsgesetzes betreffend Arbeitszeit, Entlohnung, etc. Es steht die Arbeitsleistung im Betrieb und nicht die Ausbildung im Vordergrund. Man muss vom Betrieb bei der Krankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet werden. Es ist sehr wichtig, alle Vereinbarungen über Arbeitszeit, Entlohnung, Dauer des Arbeitsverhältnisses, etc. im Voraus schriftlich mit dem Betrieb zu vereinbaren.

Pflichtpraktikum

Schüler bestimmter berufsbildender Schulen müssen im Rahmen des Lehrplans ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Es steht der Lehr- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Entlohnung und die Arbeitszeit orientiert sich am Ausbildungszweck. Dies muss im Einzelfall mit dem Betrieb vereinbart werden. Nur wenige Kollektivverträge (Gastgewerbe, Metallgewerbe) sehen verpflichtende Regelungen vor. Pflichtpraktikanten, welche für ihre Tätigkeit ein Taschengeld erhalten, müssen vom Betrieb bei der Krankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet werden. Je nach Höhe des Taschengeldes tritt eine Voll- oder Teilversicherung ein. Pflichtpraktikanten, welche für ihre Tätigkeit kein Taschengeld erhalten, müssen vom Betrieb nicht bei der Krankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet werden. Unfallversicherungsschutz besteht ohne Beitragsleistung des Dienstgebers durch die gesetzliche Schülerversicherung nach dem ASVG bei der AUVA. Sollte das Pflichtpraktikum jedoch keinen Ausbildungszweck erfüllen, sondern überwiegend produktiver Tätigkeit dienen, muss die Bezahlung und Anmeldung wie im regulären Arbeitsverhältnis erfolgen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Hinweis

Bei Fragen zum Ferialjob/Pflichtpraktikum stehen die Experten der Jugendabteilung der Arbeiterkammer zur Verfügung. Eine kompakte Übersicht der wesentlichen Unterschiede findest du auch in der Broschüre „Arbeiten in den Ferien“.

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