Hilfreiches zum Thema Urlaub bei Lehrlingen

Diese fünf Wochen werden entweder als 25 Arbeitstage (bei einer Arbeitswoche von Mo-Fr) oder als 30 Werktage (bei einer Arbeitswoche von Mo-Sa) bezeichnet.

Dieses gesetzliche Urlaubsausmaß kann weder durch einen Kollektivvertrag noch durch einen Lehrvertrag reduziert werden. 
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Lehrjahres im Verhältnis zur zurückgelegten Zeit. Nach sechs Monaten hat man vollen Anspruch auf den gesamten Urlaub. 

Ab dem zweiten Lehrjahr entsteht voller Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres (eventuell Kalenderjahres). 
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem zu vereinbaren, am besten in schriftlicher Form.

Jugendlichen steht zwischen 15. Juni und 15. September zwei Wochen zusammenhängender Urlaub zu.

Für die Zeit des vereinbarten Urlaubs ist die Lehrlingsentschädigung weiter zu bezahlen.

Erkrankt man während des Urlaubs für länger als drei Kalendertage, so sind diese Krankentage nicht als Urlaubstage anzurechnen! Allerdings muss der Lehrberechtigten sogleich über den Krankenstand informiert werden und es muss ihm eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden.

Für Zeiten der im Kollektivvertrag geregelten bezahlten Freistellung (z.B. Todesfall, Übersiedlung, Hochzeit usw.) darf kein Urlaub vereinbart werden.

Für Bauarbeiter (z.B. Maurerlehrlinge) gibt es ein eigenes Urlaubsgesetz.

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