AK Tirol informiert zur Heizungs- und Klimaanlagendatenbank Tirol
Viele Haushalte haben zuletzt den Flyer „Heizungs- und Klimaanlagendatenbank Tirol“ erhalten: Ab sofort müssen alle Anlagen in einer eigenen Datenbank erfasst werden. Die Kosten dafür sind vom Betreiber (Eigentümer/Mieter) zu tragen und werden „aufwandsbezogen“ berechnet.
Im Flyer werden Eigentümer/Wohnungsmieter von Heizungs- und Klimaanlagen aufgefordert, diese von einer prüfberechtigten Person (Rauchfangkehrer, Installateur, Ziviltechniker in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank Tirol erfassen bzw. Änderungen eintragen zu lassen. Die Eintragung ist verpflichtend, die Kosten dafür müssen selbst getragen werden.
Die Expert:innen der AK Tirol haben deshalb alle wichtigen Infos rund um die Datenbank zusammengefasst.
Ziel, Hintergrund
Die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank ist ein zentrales Instrument der Tiroler Nachhaltigkeits- und Klimastrategie TIROL 2050. Die im elektronisch geführten Register erfassten Daten sollen erstmals einen vollständigen Überblick über alle im Umlauf befindlichen Heizungs- und Klimaanlagen (einschließlich Solar- und Photovoltaikanlagen) liefern, weshalb Abnahmebefunde sowie Prüf- und Inspektionsberichte zu Heizungs- und (größeren) Klimaanlagen erfasst werden.
Das Land Tirol verknüpft damit zwei Ziele: eine flächendeckende Bestandsaufnahme als Grundlage für Energie- und Raumplanung sowie ein „unabhängiges Kontrollsystem“ zur Qualitätssicherung von Inspektionsberichten nach EU‑Vorgaben.
Für Verbraucher:innen zentral: Die Eintragung erfolgt nicht durch Anlagenbetreiber selbst, sondern durch prüfberechtigte Personen oder Unternehmen (z. B. Rauchfangkehrer:innen, Installateure oder weitere befugte Fachbetriebe).
Meldepflichten
Abnahmebefunde sowie Prüf- und Inspektionsberichte sind spätestens binnen drei Monaten nach deren Aufnahme elektronisch an die Landesregierung zu übermitteln (Eintragung in die Datenbank).
Die Registrierung der Anlagen in der Datenbank ist zudem eine verbindliche Voraussetzung für mögliche Förderungen im Rahmen der Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung.
Wer muss was tun (und wer nicht)?
Die gesetzliche Verpflichtung zur Datenerfassung richtet sich zwar an die Betreiber:innen von Anlagen (also Eigentümer oder Mieter), die Erfassung selbst darf aber nur durch sogenannte Prüfberechtigte erfolgen.
Die gesetzlichen Bestimmungen knüpfen die Übermittlungspflicht ausdrücklich an den „jeweiligen Prüfberechtigten“ (u. a. Amtssachverständige, Ziviltechniker, akkreditierte Stellen, befugte Gewerbetreibende/Servicebetriebe; das Land führt hierzu eine Liste der prüfberechtigten Personen samt Prüfnummern).
Eigentümer/Mieter müssen daher kein eigenes Online‑Portal bedienen und keine „Selbsteintragung“ vornehmen; faktisch ist aber die Beauftragung bzw. Terminwahrnehmung bei Prüfungen entscheidend.
Wer hat Zugriff?
Behörden dürfen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs auf Daten zugreifen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ebenfalls haben Prüfberechtigte Zugriff auf Daten der von ihnen überprüften Anlagen. Vor Ort läuft die Registrierung typischerweise als Teil einer ohnehin stattfindenden Errichtung/Abnahme oder wiederkehrenden Überprüfung (bzw. feuerpolizeiliche Beschau/Kehrverpflichtung). Die bisherigen Papierformulare werden dabei in eine Online‑Erfassung überführt.
Im Zuge der Eintragung erhält die Anlage ein „Anlagenpickerl“ (Aufkleber) mit QR‑Code und eindeutiger Anlagennummer, die QR‑Zuordnung dient der eindeutigen Identifikation in der Datenbank.
Kosten und Handlungsempfehlungen
Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Höchstsatz an Kosten, es gilt daher freie Preisvereinbarung bzw. werden die Preise von den prüfberechtigten Unternehmen nach entstandenem Aufwand verrechnet.
AK Tipps
- Lassen Sie sich vor Beauftragung einen Kostenvoranschlag, insbesondere bei einer „Erstmeldung“ geben. Wenn Sie über einen Wartungs- oder Servicevertrag für Ihre Heizungsanlage verfügen, fragen Sie nach, ob diese Leistung im Vertrag inkludiert ist.
- Wenn Sie Ihren Rauchfangkehrer beauftragt haben, verlangen Sie eine Abgrenzung der Rechnungspositionen von sonstigen Leistungen (Was ist Prüf-/ Messleistung, was reine Datenerfassung/Administration).
- In Mehrparteienhäusern sollten die Zuständigkeit für die Registrierung geklärt werden (Hausverwaltung/Servicefirma).
Mehr auf www.tirol.gv.at/anlagendatenbank
Die AK Expert:innen helfen und beraten unter Tel. 0800/22 55 22-1463.
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